161.1

Reglement über die Ombudsperson

Vom 23.11.2004 (Stand 01.04.2018)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 60 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Ombudsperson soll den Kontakt mit den städtischen Behörden erleichtern und Konflikte mit den städtischen Behörden sowie Personalkonflikte in der Stadtverwaltung und den städtischen Schulen nach Möglichkeit vermeiden oder auf einfache Weise lösen.

Sie hat zu diesem Zweck folgende Aufgaben:

  1. sie berät Private in Kontakten mit den städtischen Behörden;

  2. sie prüft Beanstandungen Privater gegen die städtischen Behörden;

  3. sie prüft Beschwerden des städtischen Personals, die das Arbeitsverhältnis betreffen.

Art. 2 Begriffe und Geltungsbereich

Als städtische Behörden gelten:

  1. die Dienststellen und Unternehmen der Stadtverwaltung sowie die städtischen Schulen mit ihren Mitarbeitenden;

  2. die Verwaltungskommissionen;

  3. Institutionen ausserhalb der Stadtverwaltung, die im Auftrag der Stadt öffentliche Aufgaben erfüllen;

  4. der Stadtrat.

Als Private gelten natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts.

Zum städtischen Personal zählen Personen, die in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Stadt St.Gallen stehen.

Art. 3 Ausnahmen

Der Prüfung durch die Ombudsperson sind entzogen:

  1. ...2

  2. die Tätigkeit der städtischen Behörden, soweit diese auf Grund von übergeordnetem Recht einer abschliessenden Aufsicht unterstellt ist;

  3. die Tätigkeit der städtischen Behörden im Bereich der Rechtsetzung und der Zonenplanung;

  4. die Tätigkeit der städtischen Behörden im Rahmen von laufenden Rechtsmittelverfahren;

  5. die Überprüfung von Angelegenheiten, die in Rechtsmittelverfahren rechtskräftig entschieden worden sind.

  6. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, in denen eine Kündigung ausgesprochen oder ein Schlichtungsbegehren an die Schlichtungsstelle in Personalsachen eingereicht wurde.

Die Ombudsperson kann Privaten für ihre Kontakte mit den städtischen Behörden auch dann Rat erteilen, wenn sie für eine Prüfung nicht zuständig ist.

2 Verfahren

Art. 4 Einleitung

Die Ombudsperson wird auf Gesuch von Privaten hin tätig, die daran ein eigenes Interesse haben.

Art. 5 Form und Wirkung des Gesuchs

Das Gesuch ist an keine Form oder Frist gebunden.

Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und zur Einhaltung von Pflichten nicht.

Art. 6 Prüfung

Die Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig.

Sie entscheidet selbständig, ob und wie sie in einer Angelegenheit tätig werden will.

Sie prüft, ob die städtischen Behörden rechtmässig und angemessen gehandelt haben.

Sie prüft bei rechtskräftigen Verfügungen lediglich, ob die städtischen Behörden offenkundig unrechtmässig oder unangemessen gehandelt haben.

Art. 7 Prüfungsinstrumente

Die Ombudsperson kann zur Abklärung des Sachverhalts:

  1. von der betroffenen städtischen Behörde die Vorlage der Akten und eine Stellungnahme verlangen oder eine Besprechung durchführen;

  2. mündliche oder schriftliche Auskünfte bei anderen Behörden oder Dritten einholen;

  3. Besichtigungen vornehmen.

Die städtischen Behörden sind gegenüber der Ombudsperson von der Geheimhaltungspflicht entbunden. Sie sind zur Vorlage der Akten und zur Erteilung von Auskunft verpflichtet.

Die Ombudsperson ist in gleichem Masse zur Geheimhaltung verpflichtet wie die städtischen Behörden.

Art. 8 Erledigung

Die Ombudsperson kann:

  1. den Privaten direkt ihre Beurteilung unterbreiten, soweit sie ohne Einholung einer Stellungnahme oder ohne Beizug der Akten zur Auffassung gelangt, dass die städtische Behörde rechtmässig und angemessen gehandelt hat oder die Angelegenheit der Prüfung durch die Ombudsperson entzogen ist; hat die Ombudsperson eine Stellungnahme eingeholt oder die Akten beigezogen, gibt sie der städtischen Behörde von ihrer Beurteilung in kurzer Form Kenntnis;

  2. der betroffenen städtischen Behörde bei einer Besprechung oder schriftlich ihre Beurteilung sowie ihre Vorschläge unterbreiten, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die städtische Behörde nicht rechtmässig und angemessen gehandelt hat;

  3. im Einvernehmen mit den Privaten und der städtischen Behörde das Verfahren für eine einvernehmliche Lösung einleiten und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge machen;

  4. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zu Handen der zuständigen Verwaltungskommission, der zuständigen Direktion oder des Stadtrats erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch dem Privaten zu.

Die Ombudsperson ist nicht befugt, Verfügungen zu erlassen oder zu ändern oder verbindliche Anordnungen zu treffen.

Art. 9 Massnahmen

Die betroffene städtische Behörde nimmt die Beurteilung und die Vorschläge der Ombudsperson zur Kenntnis und entscheidet, welche Massnahmen sie treffen will.

Die zuständige Verwaltungskommission, die zuständige Direktion oder der Stadtrat nehmen zu einer schriftlichen Empfehlung schriftlich Stellung. Sie stellen diese auch dem Privaten zu.

Art. 10 Unentgeltlichkeit

Die Ombudsperson erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.

3 Wahl und Organisation

Art. 11 Wahl

Das Stadtparlament wählt die Ombudsperson und die Stellvertretung der Ombudsperson auf Amtsdauer.

Die Befugnisse der Wahlbehörde werden im Übrigen von der Geschäftsprüfungskommission des Stadtparlaments ausgeübt.

Art. 12 Aufgaben der Stellvertretung

Die Stellvertretung handelt für die Ombudsperson, wenn diese längere Zeit abwesend oder verhindert ist.

Art. 13 Rechtsverhältnis

Das Personalreglement3 findet auf die Ombudsperson und die Stellvertretung der Ombudsperson sachgemäss Anwendung.

Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung haben ihren Wohnsitz in der Stadt St.Gallen.

Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung üben keine anderweitige Beschäftigung aus und versehen keine anderweitigen Mandate oder Ämter, die ihre Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit in Frage stellen können. Ist die Ombudsperson vollzeitlich angestellt, übt sie keine andere Erwerbstätigkeit aus.

Art. 14 Besoldung

Für die Besoldung der Ombudsperson und ihrer Stellvertretung ist die Einstufung massgebend, die für die Leitung von Dienststellen gilt.

Die Geschäftsprüfungskommission des Stadtparlaments regelt die Besoldung der Ombudsperson und ihrer Stellvertretung durch öffentlichrechtlichen Vertrag. Sie regelt, ob die Ombudsperson in einem Anstellungsverhältnis tätig ist oder ob sie nach ihrer zeitlichen Beanspruchung entschädigt wird. Die Stellvertretung der Ombudsperson wird auf Grund ihrer zeitlichen Beanspruchung entschädigt.

Art. 15 Sekretariat und Mitarbeitende

Die Ombudsperson bestellt ihr Sekretariat und stellt Mitarbeitende im Rahmen der vom Stadtparlament beschlossenen Kredite an.

4 Voranschlag und Geschäftsbericht

Art. 16 Voranschlag und Geschäftsbericht

Die Ombudsperson legt dem Stadtparlament jährlich ihren Voranschlag und ihren Geschäftsbericht vor.

Die Geschäftsprüfungskommission vertritt den Voranschlag im Stadtparlament.

Die Ombudsperson vertritt den Geschäftsbericht im Stadtparlament.

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