173.1
Geschäftsreglement des Stadtrats
Vom 21.04.2026 (Stand 01.05.2026)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 101 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 und Art. 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 als Reglement:
1. Organisation
Art. 1 Aufgaben und Geschäftserledigung
Der Stadtrat besorgt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons, die Gemeindeordnung sowie durch Beschlüsse von Bürgerschaft und Stadtparlament übertragen sind.
Der Stadtrat kann Geschäfte auch durch Ausschüsse, durch von der Gemeindeordnung bezeichnete Kommissionen oder durch die Direktionen erledigen lassen.
Er kann einzelne Aufgaben Mitarbeitenden der Stadtverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 2 Konstituierung
Nach der Gesamterneuerung versammelt sich der Stadtrat zur konstituierenden Sitzung.
Er teilt die Direktionen den Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind gemäss dem Zeitpunkt ihrer Wahl vorschlagsberechtigt. Bei gleichzeitiger Wahl ist die höhere Stimmenzahl massgebend.
Er bestimmt aus seiner Mitte je eine erste und eine zweite Stellvertretung für das Stadtpräsidium sowie für jede Direktion.
Art. 3 Kollegialitätsprinzip
Der Stadtrat trifft seine Entscheidungen als Kollegium.
Die Mitglieder des Stadtrats vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Die Mitglieder des Stadtrats informieren sich rechtzeitig, aktiv und umfassend über alle wichtigen Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung.
Art. 4 Ausstand
Die Ausstandspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19653.
Wer im Ausstand ist, verlässt den Sitzungsraum und nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
Art. 5 Öffentlicher Zugang zu Informationen
Bei Geschäften des Stadtrates bleiben die Traktandenliste, die Anträge, Mitberichte und weitere Stellungnahmen, ebenso die Protokolle von Aussprachen und Klausuren des Stadtrates auch nach einer Beschlussfassung durch den Stadtrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.
Bei Geschäften der weiteren städtischen Exekutivbehörden gilt Abs. 1 sinngemäss. Es sind dies:
Baubewilligungskommission4;
Einbürgerungsräte5;
Art. 6 Archivierung
Für die Archivierung der Akten gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts 6.
Der Stadtrat erlässt ein Reglement über das Stadtarchiv7.
2. Sitzungen
Art. 7 Sitzungen
Der Stadtrat versammelt sich wöchentlich zu einer Sitzung. In der Regel finden während der St.Galler Schulferien keine Sitzungen statt.
Eine ausserordentliche Sitzung können verlangen:
die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident;
zwei Mitglieder des Stadtrats.
Der Stadtrat kann sich bei Bedarf zu Klausursitzungen treffen.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Art. 8 Einladung, Traktandenliste, Vorsitz
Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident:
lädt unter Bekanntgabe der Traktanden zu den Sitzungen ein;
führt bei den Verhandlungen des Stadtrats den Vorsitz.
Im Verhinderungsfall handelt die erste bzw. die zweite Stellvertretung.
Art. 9 Präsenzpflicht und Form der Durchführung
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen.
Wer verhindert ist, teilt dies der vorsitzenden Person sowie der Stadtkanzlei soweit möglich im Voraus mit.
Die Sitzungen finden physisch statt. Auf Anordnung der vorsitzenden Person kann in begründeten Ausnahmefällen eine Sitzung mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort oder in hybrider Form durchgeführt werden.
Treten während einer rein elektronisch oder hybrid geführten Sitzung technische Probleme auf, sodass die Sitzung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche der Stadtrat vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.
Art. 10 Beschlussfassung
Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder teilnehmen.
Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Die Abstimmungen erfolgen offen.
Die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber hat beratende Stimme.
Art. 11 Verschiebung der Beschlussfassung
Jedes Mitglied ist berechtigt, bei wichtigen Geschäften die Verschiebung der Beschlussfassung auf die nächste Sitzung oder Beschlussfassung bei Anwesenheit aller Mitglieder zu verlangen, sofern das Geschäft den Aufschub erlaubt.
Art. 12 Zirkulationsbeschlüsse und Präsidialverfügungen
In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Die Stadtkanzlei stellt im Auftrag der Stadtpräsidentin bzw. des Stadtpräsidenten den Antrag den Mitgliedern elektronisch zu. Dieser ist angenommen, wenn mindestens drei Mitglieder zustimmen.
Kann der Stadtrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, nicht rechtzeitig beschliessen, so erlässt die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident eine Präsidialverfügung.
Die Angelegenheit soll wo möglich vorher mit den erreichbaren Mitgliedern des Stadtrats beraten werden. Wird dabei das Quorum für einen Zirkulationsbeschluss erreicht, ist ein solcher zu fassen.
Zirkulationsbeschlüsse und Präsidialverfügungen werden in das nächstfolgende Protokoll des Stadtrats aufgenommen.
Art. 13 Sachverständige
Der Stadtrat kann zu seiner Sitzung Mitarbeitende der Verwaltung oder andere Sachverständige beiziehen.
Art. 14 Antragstellung a) Zuständigkeit
Zur Antragstellung an den Stadtrat sind berechtigt:
die Mitglieder;
die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber;
die Rechtskonsulentin bzw. der Rechtskonsulent.
Vorbehalten bleiben Antragsrechte anderer Verwaltungsstellen aufgrund von besonderen Erlassen.
Art. 15 b) Form und Frist
Anträge sind schriftlich und begründet einzubringen.
Die entsprechenden Anträge samt den Unterlagen müssen der Stadtkanzlei in der Regel spätestens am Donnerstag der Vorwoche vor der Sitzung elektronisch zugehen.
Geschäfte, die nicht in dieser Weise vorbereitet sind, und solche, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, dürfen nur abschliessend behandelt werden, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
Art. 16 Mitberichtsverfahren
Bei der Vorbereitung von Geschäften an den Stadtrat lädt die antragstellende Direktion oder Stabsstelle unter Ansetzung einer Frist von fünf Arbeitstagen die Direktionen und die Stabsstellen zum Mitberichtsverfahren ein, sofern sie einen fachlichen oder anderen spezifischen Bezug zum Geschäft haben. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert oder verkürzt werden.
Betreffen die Geschäfte den Tätigkeitsbereich der Finanzen, der Personaldienste, der Informatikdienste, der Dienststelle Umwelt und Energie, der Fachstelle Datenschutz, des Informatiklenkungsausschusses oder des Kompetenzzentrums für das öffentliche Beschaffungswesen, sind diese ebenfalls einzuladen.
Differenzen werden soweit möglich im Mitberichtsverfahren bereinigt; die antragstellende Direktion erstattet dem Stadtrat darüber gesondert Bericht (Replik).
Art. 17 Protokoll
Im Protokoll werden aufgeführt:
Ort, Zeit und Durchführungsart der Sitzung;
Namen der vorsitzenden und der protokollführenden Person, der teilnehmenden Mitglieder sowie der beigezogenen Personen;
behandelte Geschäfte und Beschlüsse;
Namen der Personen, die in Ausstand getreten sind;
Anträge und Erklärungen eines Mitgliedes, wenn Protokollierung verlangt wird;
wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen wurde;
Zirkulationsbeschlüsse und Präsidialverfügungen, die seit der letzten Sitzung ergangen sind.
Das Protokoll wird von der Stadtschreiberin bzw. dem Stadtschreiber geführt und dem Stadtrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Das genehmigte Protokoll wird von den Mitgliedern des Stadtrats und von der protokollführenden Person unterzeichnet.
Das Protokoll ist nicht öffentlich.
Art. 18 Eröffnung der Beschlüsse
Die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber sorgt für die Protokollausfertigung der Beschlüsse des Stadtrats, sofern eine Protokollausfertigung ausdrücklich beschlossen wurde.
Der Stadtrat kann die Benachrichtigung über einen erfolgten Beschluss einer Direktion oder einer Dienststelle übertragen.
Art. 19 Unterschriften
Protokollausfertigungen und im Namen des Stadtrats ergehende Schriften werden von der vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet.
3. Rechte und Pflichten einzelner Funktionen
Art. 20 Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident
Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident
vertritt den Stadtrat nach aussen, insbesondere im Verkehr mit Behörden und Organisationen. Vorbehalten bleibt die Übertragung solcher Aufgaben an andere Mitglieder des Stadtrats;
sorgt für die Koordination der Geschäfte unter den Direktionen.
Art. 21 Direktorinnen und Direktoren
Die Mitglieder des Stadtrats leiten und überwachen als Direktorinnen und Direktoren die ihnen zugeteilten Direktionen, soweit dieses Reglement keine Ausnahmen vorsieht.
Die Direktorinnen und Direktoren:
führen die Mitarbeitenden ihrer Direktion;
treffen für die delegierten Aufgaben die Verfügungen und Entscheide;
sorgen für die Vorbereitung der Stadtratsgeschäfte aus ihrer Direktion;
vertreten ihre Geschäfte im Stadtrat, im Stadtparlament und nach aussen;
sorgen in ihrer Direktion für den Vollzug der Stadtrats- und Stadtparlamentsbeschlüsse;
sorgen in ihrer Direktion für die Einhaltung der städtischen Weisungen.
Sie können Aufgaben und Befugnisse an nachgeordnete Stellen übertragen, soweit es sich nicht um unübertragbare Aufgaben und Befugnisse handelt.
Art. 22 Stadtschreiberin bzw. Stadtschreiber
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist Stabschefin oder Stabschef des Stadtrats und ist ihm unterstellt.
Sie oder er leitet die Stadtkanzlei, dabei gilt Art. 21 Abs. 2 dieses Reglements sinngemäss.
Der Stadtschreiberin bzw. dem Stadtschreiber obliegt namentlich:
die Unterstützung des Stadtrats bei seiner strategischen Planung und Steuerung;
die Überwachung des Standes der Geschäfte des Stadtrats;
die Bearbeitung besonderer Aufgaben im Auftrag des Stadtrats;
die Planung, Vorbereitung und Nachbereitung der Stadtratssitzungen;
die Koordination mit dem Stadtparlament;
die Führung des Sekretariats des Stadtparlaments und des Stadtrats.
Der Stadtrat bestimmt die Stellvertretungen.
Art. 23 Rechtskonsulentin bzw. Rechtskonsulent
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent berät den Stadtrat in allen Rechtsfragen.
Der Rechtskonsulentin bzw. dem Rechtskonsulenten obliegt:
die Leitung der Stabsstelle Recht und Legistik;
die Besorgung des Rechtsdienstes des Stadtrats und Beratung der Direktionen in juristischen Fragen;
die Verfahrensleitung, Bearbeitung und Antragstellung bei Rechtsmittelverfahren vor dem Stadtrat, soweit diese Aufgabe nicht an die Direktionen delegiert wurde8.
Der Stadtrat bestimmt die Stellvertretungen.
2026-010