173.4
Reglement über die Besoldung der Mitglieder des Stadtrates
Vom 17.05.1988 (Stand 01.07.2005)
Gestützt auf Art. 34 der Gemeindeordnung vom 14. Februar 19841 erlässt der Grosse Gemeinderat2 folgendes Reglement:
Art. 1
Die Mitglieder des Stadtrates beziehen eine Grundbesoldung von 110 Prozent der Höchstbesoldung nach der im Anhang des Personalreglements3 aufgeführten Besoldungsskala für die Beamten und Angestellten.
Ferner erhalten die Mitglieder des Stadtrates eine jährliche pauschale Repräsentationsentschädigung von CHF 6'000 und die gleichen Sozialzulagen wie das Gemeindepersonal.
Auf den Repräsentationsentschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
Art. 2
Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident erhält eine jährliche Zulage von CHF 15'000.
Art. 3
Entschädigungen, die ein Mitglied des Stadtrates für seine Tätigkeit in Behörden, Vorständen oder Verwaltungsräten juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erhält, in die es von der Gemeinde direkt oder indirekt abgeordnet wurde, fliessen in die Stadtkasse. Davon ausgenommen sind Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen.
Ebenso fällt die pauschale Entschädigung, die ein Mitglied des Stadtrates für seine Tätigkeit in der Bundesversammlung erhält, in die Stadtkasse.
Art. 4
Über die Auslegung des Reglementes befindet im Zweifelsfalle die Geschäftsprüfungskommission.
VOS 12, 33