181.1
Vertrag betreffend die Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz (KES)
Vom 24.11.2020 (Stand 01.01.2021)
Die Politischen Gemeinden St.Gallen, Eggersriet, Häggenschwil, Muolen und Wittenbach schliessen betreffend die Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz folgenden Vertrag:
Art. 1 Gesetzliche Grundlagen
Dieser Vertrag stützt sich auf Art. 136 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 und Art. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 20122.
Art. 2 Zusammenschluss und Übertragung
Die Politischen Gemeinden St.Gallen, Eggersriet, Häggenschwil, Muolen und Wittenbach (nachfolgend: beteiligte Gemeinden) schliessen sich für die gemäss Bundes- und kantonalem Recht zu erfüllenden Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz zusammen und übertragen diese der Trägerschaftsgemeinde St.Gallen.
Art. 3 Sitz
Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist St.Gallen.
Art. 4 Personal
Zur KESB Region St.Gallen im Sinne dieses Vertrags gehören:
mindestens fünf Behördenmitglieder (KESB im engeren Sinn);
die Mitarbeitenden der KESB Region St.Gallen (KESB im weiteren Sinn3).
Art. 5 Arbeitsverhältnis
Für das Arbeitsverhältnis der Behördemitglieder und der Mitarbeitenden der KESB Region St.Gallen gilt das Personalreglement (PR) vom 21. Februar 20124 und das Reglement zum Vollzug des Personalreglements (VZP) vom 30. April 20135.
Die Anstellungen der Behördemitglieder erfolgen nach Anhörung der beteiligten Gemeinden.
Art. 6 Aufgaben und Kompetenzen der Trägerschaftsgemeinde
Der Stadtrat St.Gallen bewilligt den Stellenplan für das gesamte Personal. Im Sinne eines Richtwertes sind für 100 Dossiers 130 Stellenprozente bereitzustellen.
Die KESB-Präsidentin bzw. der KESB-Präsident trifft sämtliche weiteren notwendigen organisatorischen und räumlichen Massnahmen für den ordnungsgemässen Betrieb der KESB Region St.Gallen.
Die Trägerschaftsgemeinde kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden mit weiteren Institutionen Dienstleistungsverträge im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich abschliessen.
Art. 7 Berichterstattung und Austausch
Die KESB Region St.Gallen erstattet den beteiligten Gemeinden jährlich Bericht.
Die zuständige Direktorin bzw. der zuständige Direktor der Trägerschaftsgemeinde pflegt mit den Vertretungen der beteiligten Gemeinden sowie der KESB-Präsidentin bzw. dem KESB-Präsidenten einen regelmässigen Austausch.
Art. 8 Finanzielles
Für die KESB Region St.Gallen wird in der Buchhaltung der Stadt St.Gallen eine eigene Kostenstelle geführt, die jährlich per 31. Dezember abgerechnet wird. Das provisorische Budget und die Jahresrechnung werden den beteiligten Gemeinden jeweils bis 31. Oktober des Vorjahres bzw. 31. März des Folgejahres zugestellt. Die Geschäftsprüfung wird nach den kantonalen Bestimmungen durch die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Stadt St.Gallen wahrgenommen.
Notwendige Investitionen für die Infrastruktur werden von der Trägerschaftsgemeinde vorfinanziert und über die laufende Rechnung amortisiert.
Soweit die Gebühren für die Deckung der Kosten nicht ausreichen, werden die Nettokosten nach einem Kostenteiler, welcher sich zu 50 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 50 Prozent nach der Anzahl der im jeweiligen Vorjahr erfolgten Beschlüsse richtet, auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.
Die Stadt St.Gallen stellt den beteiligten Gemeinden jährlich Rechnung für das laufende Jahr gemäss Budget. Kostenüberschreitungen oder -unterschreitungen werden im Folgejahr nach Abnahme der Jahresrechnung verrechnet.
Art. 9 Kündigung
Jede beteiligte Gemeinde kann diesen Vertrag, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende jedes Jahres, erstmals auf den 31. Dezember 2022, kündigen. Sie kann keinerlei Ansprüche gegenüber den übrigen beteiligten Gemeinden geltend machen. Für Letztere bleiben die Bestimmungen dieses Vertrags weiterhin gültig.
Art. 10 Änderung
Änderungen dieses Vertrags sind in schriftlicher Form vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Gemeinden.
2021-005