181.8

Reglement über Benützung repräsentativer Säle und Flächen in Verwaltungsgebäuden

Vom 10.09.2013 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 89 f. des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 als Reglement:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für die folgenden repräsentativen Säle und Flächen in Verwaltungsgebäuden.

Zu den repräsentativen Sälen in Verwaltungsgebäuden gehören: Waaghaussaal, Stadtparlamentssaal im Waaghaus, Festsaal St. Katharinen, Freudenbergsaal 12. OG Rathaus, Rosenbergsaal 12. OG Rathaus.

Zu den repräsentativen Flächen in Verwaltungsgebäuden gehören: Dachterrasse 14. OG Rathaus, Foyer 12. OG Rathaus, Fläche 1. OG Rathaus, Fläche Erdgeschoss Rathaus, Erdgeschoss Waaghaus.

Art. 2 Benutzung

Nutzungsberechtigte Personen können Räume benutzen, soweit diese nicht für Bedürfnisse des Stadtparlaments, des Stadtrats sowie von nachgeordneten Behörden und Dienststellen benötigt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räume.

Art. 3 Säle im Waaghaus und in St.Katharinen

Diese Säle dienen kulturellen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, politischen und kommerziellen Anlässen von Veranstaltern mit Sitz in der Stadt St.Gallen.

In besonderen Fällen können auch Veranstalter aus der Region zugelassen werden.

Ausgeschlossen sind Werbe- und Verkündigungsanlässe religiöser Organisationen.

Es wird eine Pauschale für die Benützung sowie den damit verbundenen Aufwand für die Bereitstellung und Reinigung gemäss Gebührentarif erhoben. Die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 4 Freudenbergsaal

Der Freudenbergsaal dient vornehmlich als Empfangssaal des Stadtrats oder von einzelnen Stadtratsmitgliedern, als Sitzungssaal von parlamentarischen Kommissionen und der Verwaltung sowie als Durchführungsort von Dienststellenanlässen auf Antrag der Dienststellenleitung.

Es wird keine Benützungspauschale erhoben.

Art. 5 Rosenbergsaal

Der Rosenbergsaal dient vornehmlich Weiterbildungsanlässen der Personaldienste und als Sitzungssaal von parlamentarischen Kommissionen und der Verwaltung.

Es wird keine Benützungspauschale erhoben.

Art. 6 Dachterrasse Rathaus und Foyer 12. Obergeschoss Rathaus

Diese Flächen dienen vornehmlich der Ausrichtung von Apéros oder Imbissen in Verbindung mit Anlässen im Freudenbergsaal oder Rosenbergsaal.

Es wird keine Benützungspauschale erhoben.

Art. 7 Fläche im 1. Obergeschoss Rathaus und im Erdgeschoss Rathaus

Diese Flächen können im Ausnahmefall für Ausstellungen und für Hinweise auf Anlässe genutzt werden, falls die betrieblichen Erfordernisse nicht gestört und die Ausstrahlung der Architektur und der Kunst am Bau nicht zu lange und zu stark beeinträchtigt wird.

Es wird keine Benützungspauschale erhoben.

Art. 8 Erdgeschoss Waaghaus

Das Waaghaus-Erdgeschoss dient traditionellen Anlässen in der Stadt St.Gallen.

Art. 9 Bewilligungen

Die Benützung gemäss Art. 3 – 6 bedarf einer Bewilligung durch die Leiterin bzw. den Leiter "Information und Postdienst", welcher die repräsentativen Säle und Flächen in Verwaltungsgebäuden bewirtschaftet.

Die Benützung gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 bedarf einer Bewilligung durch die Stadtschreiberin bzw. den Stadtschreiber.

Art. 10 Nutzung

Die Säle und Flächen, das Mobiliar und Material sind mit Sorgfalt zu benützen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.

Den Weisungen von Aufsichtspersonen wie Angehörigen "Information und Postdienst" oder des Hausdienstes ist Folge zu leisten.

Bei Benützergruppen ist die im Gesuch und in der Bewilligung bestimmte Person verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften über die Benützung repräsentativer Säle und Flächen in Verwaltungsgebäuden.

Art. 11 Haftung

Die Benützenden haften für Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursachen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem Hauswart zu melden.

Die Stadtverwaltung haftet nicht für die Entwendung von Gegenständen, welche von den Benützenden mitgebracht worden sind.

2013, 83