191.122
Weiterbildungsreglement
Vom 31.03.2015 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Personalreglements (PR)1 und auf Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Vollzugsreglements zum Personalreglement (VZP)2 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die dem Personalreglement unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Weiterbildungsveranstaltungen nach Art. 5 Bst. b stehen auch nicht dem Personalreglement unterstellten Personen offen.
Art. 2 Zweck und Ziele
Die Weiterbildung dient der guten Erfüllung der Verwaltungsaufgaben, insbesondere der Bewältigung sich ändernder Anforderungen an die Verwaltung.
Mit der Weiterbildung werden im Rahmen der Personalentwicklung die fachlichen, persönlichen und sozialen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert.
Die Weiterbildung trägt zu einer guten Verwaltungskultur bei. Sie fördert die Chancengleichheit von Frau und Mann.
Art. 3 Weiterbildungsmassnahmen
Die Verwirklichung von Zweck und Ziel der Weiterbildung erfolgt mit folgenden Massnahmen:
Bereitstellung eines Angebots von Weiterbildungsveranstaltungen;
Massgeschneiderte Weiterbildungen in den Dienststellen;
Unterstützung individueller Bildungsanstrengungen samt der Gewährung von Urlaub für Bildungszwecke.
Bei gleichartiger Thematik haben eigene Veranstaltungen Priorität vor jenen Dritter.
Art. 4 Aufgaben der Dienststellen
Die Förderung der Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist Teil der Vorgesetztenaufgaben im Rahmen der Personalentwicklung.
Die Dienststellen gewährleisten durch fachbezogene Weiterbildung einen zeitgemässen Stand des Wissens und Könnens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Soweit sich begleitende Beratung oder Supervision als zweckmässig erweisen, erfolgen sie in Absprache mit den Personaldiensten und mit der Direktorin bzw. dem Direktor.
Art. 5 Aufgaben Personaldienste
Den Personaldiensten obliegen insbesondere:
Gewährleistung eines zeitgemässen Weiterbildungskonzepts und ‑angebots;
Konzeption und Durchführung eigener Weiterbildungsveranstaltungen;
Information und Beratung von Dienststellen und Einzelpersonen;
Evaluation und Controlling von Weiterbildungsmassnahmen.
Art. 6 Kredite
Die nach Art. 4 und 5 zuständigen Stellen holen die Kredite für die geplanten Weiterbildungsmassnahmen ein.
2 Weiterbildungsveranstaltungen nach Art. 3 Bst. a und b
Art. 7 Beteiligung
Die Beteiligung an der Weiterbildung ist grundsätzlich freiwillig. Bei erheblichem dienstlichem Interesse kann die Dienststelle oder die Personaldienste zur Teilnahme verpflichten.
Die Personaldienste entscheiden über die Erfüllung der Zulassungskriterien. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Teilnahme entscheiden die Personaldienste im Einvernehmen mit der Dienststelle.
Art. 8 Kosten
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen nach Art. 3 Bst. a und b unentgeltlich.
Den Unternehmungen mit eigener Rechnung werden die Kosten für die Beteiligung ihres Personals belastet.
Art. 9 Anrechnung als Arbeitszeit
Die für Weiterbildungsveranstaltungen nach Art. 3 Bst. a und b aufgewendete Zeit ist höchstens im Ausmass der persönlichen Sollzeit des betreffenden Tages als Arbeitszeit anrechenbar.
Werden Teilzeitmitarbeiterinnen oder -mitarbeiter zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet, so ist die effektiv aufgewendete Zeit anrechenbar, höchstens je Tag ein Fünftel der wöchentlichen ordentlichen Arbeitszeit, wie sie bei vollem Pensum gemäss Personalreglement gilt.
3 Unterstützung individueller Bildungsanstrengungen nach Art. 3 Bst. c
Art. 10 Art der Unterstützung
Unterstützt werden insbesondere folgende individuellen Bildungsanstrengungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
die Absolvierung ein- oder mehrsemestriger berufsbegleitender Lehrgänge, namentlich höhere Fachausbildungen und Nachdiplomstudien;
die Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen;
der Urlaub für Bildungszwecke.
Die Unterstützung kann durch Kostenbeiträge und bezahlten oder unbezahlten Urlaub erfolgen.
Art. 11 Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen sind eine gute Arbeitsleistung, die Eignung und eine Eigenleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die beabsichtigte Weiterbildung.
Betriebliche Voraussetzung ist eine befriedigende Regelung der Stellvertretung.
Für die Unterstützung individueller Bildungsanstrengungen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b ist ein dienstliches Interesse Voraussetzung.
Art. 12 Weiterbildungen im Ausland
Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland bedarf der Zustimmung des Stadtrats, sofern mehr als fünf bezahlte Arbeitstage beansprucht werden oder voraussichtlich mehr als CHF 5'000 Kosten zu Lasten der Stadt anfallen.
In den übrigen Fällen entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor.
Art. 13 Kostenbeiträge
Die Kosten für Weiterbildungsanstrengungen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a werden bis zu drei Vierteln übernommen. Die Höhe der Kostenübernahme ist abhängig vom betrieblichen Interesse.
Die Kosten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b können bis zu drei Vierteln übernommen werden, jährlich aber höchstens CHF 5'000.
Mit Zustimmung der Personaldienste können bei ausgewiesenem und grossem betrieblichem Interesse auch mehr als drei Viertel der Kosten von Weiterbildungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. b übernommen werden, wobei die Höchstgrenze von Abs. 2 weiterhin gilt.
Bei Teilzeitarbeit können die Beiträge für Weiterbildungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. b entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert werden.
Art. 14 Gewährung von Urlaub
Für Bildungsanstrengungen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a können, abhängig vom betrieblichen Interesse, jährlich bis 25 Arbeitstage bezahlter Urlaub gewährt werden, höchstens jedoch zwei Drittel der gesamthaft für die betreffende Weiterbildung eingesetzten Zeit.
Bezahlte Urlaubstage, die bis zum Abschluss der individuellen Bildungsanstrengung nicht bezogen werden, verfallen.
Für Bildungsanstrengungen nach Art. 10 Bst. b können jährlich bis fünf Arbeitstage bezahlter Urlaub gewährt werden.
Die Anzahl Stunden pro bezahlten Urlaubstag entsprechen der persönlichen Sollzeit, angepasst auf den Beschäftigungsumfang.
Art.
15 Urlaub für Bildungszwecke
a) Allgemeines
Bezahlter Urlaub für Bildungszwecke bis zu drei Monaten kann in der Regel frühestens nach zehn Dienstjahren gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
Für die bezahlten Urlaubstage besteht keine Rückerstattungspflicht.
Art. 16 b) Bedingungen
Die Weiterbildung während des Urlaubs für Bildungszwecke muss im Zusammenhang mit der jetzigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit bei der Stadt stehen.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Weiterbildungsprojekt schriftlich zu formulieren und nach dem Urlaub auf dem Dienstweg an die Direktorin bzw. den Direktor und den Personaldiensten Bericht zu erstatten.
Art. 17 Gesuche
Gesuche um Unterstützung individueller Bildungsanstrengungen sind vor Beginn an die Dienststelle zu richten.
Gesuche um Urlaub für Bildungszwecke sind mindestens ein halbes Jahr vor dem beabsichtigten Termin an die Dienststelle einzureichen.
Art. 18 Zuständigkeit
Die Dienststelle entscheidet gemeinsam mit den Personaldiensten über Kostenbeiträge aus dezentralen Weiterbildungskrediten und über bezahlten Urlaub.
Bei Leiterinnen und Leitern von Dienststellen entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor in Absprache mit den Personaldiensten.
Über den Urlaub für Bildungszwecke entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Dienststelle und in Absprache mit den Personaldiensten.
Art.
19 Rückerstattungspflicht
a) Voraussetzungen
Eine Rückerstattungspflicht für Lehrgänge besteht, wenn
die Kostenbeiträge pro Lehrgang nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a CHF 2'000 übersteigen (gilt als Mehrbetrag) oder
je Lehrgang im Jahresdurchschnitt mehr als 15 Arbeitstage bezahlten Urlaubs gewährt wurden (gilt als Mehrbetrag). Weitere Voraussetzung ist, dass
der Austritt aus dem Gemeindedienst auf eigenes Begehren bzw. aus eigenem Verschulden vor oder innerhalb dreier Jahre nach Abschluss der Weiterbildung erfolgt oder
die Weiterbildung aus grobem Verschulden abgebrochen wird oder Prüfungen unbegründet nicht abgelegt werden.
Austritt infolge Schwangerschaft begründet keine Rückerstattungspflicht.
Vor Antritt der Weiterbildung muss eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Art. 20 b) Ausmass und Zeitpunkt
Die Rückerstattung umfasst:
den vollen Betrag bei Austritt während der ersten Hälfte der laufenden Weiterbildung sowie im Fall von Art. 19 Abs. 1 Bst. d oder den vollen Mehrbetrag bei Austritt während der zweiten Hälfte der laufenden Weiterbildung;
1/36 des Mehrbetrags je fehlenden vollen Monat zwischen dem Abschluss der Weiterbildung und dem Ablauf von drei Jahren.
Der Mehrbetrag je Arbeitstag wird mit 1/252 des Jahreslohns (ohne Zulagen) im Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildung berechnet.
Als Abschluss der Weiterbildung gilt das Datum des Diploms oder des entsprechenden Leistungsnachweises. Die Rückerstattung hat bis zum Austrittsdatum zu erfolgen.
Art. 21 c) Zuständigkeit
Soweit Beiträge ausgerichtet oder bezahlter Urlaub bewilligt wurde, gewährleisten die Personaldienste den Vollzug der Rückerstattung.
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