191.126
Reglement über die Personalverbände und Personalausschüsse
Vom 31.03.2015 (Stand 01.05.2015)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 70 des Personalreglements vom 21. Februar 20121 folgendes Reglement:
1 Mitwirkung der Angestellten im Allgemeinen
Art. 1 Grundsatz
Die Mitwirkung der städtischen Arbeitnehmenden richtet sich nach diesem Reglement. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung2 über die Zuständigkeit der Behörden.
Art. 2 Begriff der Mitwirkung
Die Mitwirkung sichert den Arbeitnehmenden durch Information, Mitsprache und Mitentscheidung den Einfluss auf die Behandlung der Personal-, Sozial-, Organisations- und Betriebsfragen.
Art. 3 Ziele der Mitwirkung
Durch die Mitwirkung sollen die persönliche und berufliche Entfaltung, der Sinn für Mitverantwortung, Mitgestaltung, Partnerschaft und Zusammenarbeit sowie das Interesse an der Arbeit und an der Leistungsfähigkeit der Verwaltung gefördert werden.
Art. 4 Trägerinnen / Träger der Mitwirkung
Die Mitwirkung wird ausgeübt:
durch die Personalverbände, insbesondere deren Verbändekonferenz;
durch die Personalausschüsse;
durch Fachkommissionen.
Art. 5 Sonderkommissionen
Der Stadtrat kann durch besonderen Beschluss ad-hoc-Kommissionen zur Behandlung bestimmter Fragen schaffen.
Art. 6 Ausübung der Mitwirkung
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ist den Arbeitnehmenden die Ausübung der Mitwirkung während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitwirkung darf den Arbeitnehmenden kein Nachteil von Seiten der Arbeitgeberin erwachsen.
Art. 7 Informationspflicht
Die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung sind verpflichtet, den Personalverbänden und Personalausschüssen die für die Ausübung der Mitwirkung erforderlichen Informationen zu liefern. Die Verbände und Ausschüsse informieren die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer.
2 Mitwirkung der Personalverbände
Art. 8 Zuständigkeit und Befugnisse
Die Personalverbände üben die Mitwirkung in allgemeinen Fragen des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmenden aus.
Den Personalverbänden stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
die Vernehmlassung zu Erlassen, die für das gesamte Personal oder für bestimmte Personalgruppen verbindlich sein sollen;
die Vernehmlassung zu Erlassen, welche die Organisation der Stadtverwaltung oder einzelner Direktionen regeln oder zu einschneidenden Änderungen für bestimmte Personalgruppen führen;
die Vernehmlassung zu allgemeinen Erlassen über die Aus- und Weiterbildung des Personals, das Vorschlagswesen und die Personalfürsorge;
das Recht, dem Stadtrat Begehren und Anregungen zu grundsätzlichen Personalfragen zu unterbreiten;
die Vertretung von Arbeitnehmenden in Beschwerde- und anderen persönlichen Angelegenheiten.
Die Personalverbände dürfen die Aufgaben der Personalausschüsse übernehmen, wo nach Artikel 13 keine solchen gebildet werden können.
Art. 9 Vernehmlassung Verhandlungen
Die Entwürfe zu den in Artikel 8 Absatz 2 Bst. a–c angeführten Erlassen sind vor der endgültigen Verabschiedung durch den Stadtrat den Personalverbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
Auf Verlangen ist den Personalverbänden Gelegenheit zu mündlichen Verhandlungen zu geben; Verhandlungsdelegation ist die Verbändekonferenz.
Art. 10 Eingaben
Begehren und Anregungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. d sind schriftlich einzureichen. Auf Verlangen eines Personalverbandes werden sie mit der Verbändekonferenz oder mit einer Abordnung besprochen.
Art. 11 Besondere Rechte
Die Personalverbände sind berechtigt, ihren Mitgliedern Einladungen zu Sitzungen und Verbandsanlässen sowie schriftliche Mitteilungen durch die Mitarbeitenden von Information und Postdienst verteilen zu lassen, soweit dies betrieblich möglich ist. Ferner dürfen sie für Bekanntmachungen die internen Anschlagbretter und elektronische Kommunikationskanäle benützen.
3 Mitwirkung der Personalausschüsse
Art. 12 Einsetzung von Personalausschüssen
Personalausschüsse können bei Dienststellen mit wenigstens 15 Arbeitnehmenden gebildet werden, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich bei der Dienststellenleiterin / dem Dienststellenleiter verlangt.
In begründeten Fällen kann der Stadtrat die Bildung von Personalausschüssen für einzelne grössere Abteilungen bewilligen.
Art. 13 Mitwirkung bei kleinen Dienststellen
Bei kleinen Dienststellen, deren Mitarbeitendenzahl keinen Personalausschuss rechtfertigt, sorgt die Dienststellenleiterin / der Dienststellenleiter dafür, dass die Arbeitnehmenden zu den sie betreffenden betrieblichen und organisatorischen Fragen Stellung nehmen können.
Art. 14 Aufhebung
Wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten es schriftlich verlangt oder sich in einer besonderen Abstimmung dafür ausspricht, sind Personalausschüsse aufzuheben. Eine solche Abstimmung wird auf Begehren entweder eines Fünftels der Wahlberechtigten oder auf Antrag der Dienststellenleiterin / des Dienststellenleiters durchgeführt.
Art. 15 Grösse und Zusammensetzung der Ausschüsse
Die Personalausschüsse bestehen aus drei bis fünfzehn Mitgliedern. Die Grösse des Ausschusses bestimmt die Dienststellenleiterin / der Dienststellenleiter nach Anhören der Wahlberechtigten.
Umfasst eine Dienststelle mehrere Abteilungen oder verschiedene Berufskategorien, so sollte wo möglich jede Gruppe angemessen vertreten sein.
Mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten kann innert 20 Tagen schriftlich begründet Einsprache gegen die Entscheidungen der Dienststellenleiterin / des Dienststellenleiters gemäss Absatz 1 und 2 bei der Direktorin bzw. beim Direktor erheben, die bzw. der endgültig entscheidet.
Art. 16 Wahlrecht
Berechtigt zur Teilnahme an der Wahl eines Personalausschusses sind alle Arbeitnehmenden der betreffenden Dienststelle, sofern sie im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Art. 17 Wählbarkeit
Wählbar in die Personalausschüsse sind alle nach Artikel 16 Wahlberechtigten, ausgenommen die Dienststellenleiterin / der Dienststellenleiter und die Stellvertretung.
Art. 18 Wahlverfahren
Die Dienststellenleiterin / der Dienststellenleiter organisiert die Wahl; sie erfolgt schriftlich und geheim.
Für die Durchführung der Wahl sind die Vorschriften des kantonalen Rechts3 sinngemäss anzuwenden.
Art. 19 Konstituierung
Die Personalausschüsse konstituieren sich selber. Sie wählen aus ihrer Mitte namentlich die Präsidentin bzw. den Präsidenten, nötigenfalls die Stellvertretung und die protokollführende Person.
Sie haben das Recht, bei Vakanzen während der Amtsdauer sich selber zu ergänzen, wobei darauf zu achten ist, dass das bisherige Vertretungsverhältnis gewahrt bleibt.
Art. 20 Amtsdauer
Die Personalausschüsse werden für die gleiche Amtsdauer wie die Gemeindebehörden gewählt.
Erfüllt ein Mitglied die Wahlerfordernisse nicht mehr, so scheidet es aus.
Art. 21 Sitzungen
Die Sitzungen werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten oder der Stellvertretung einberufen. Ausserdem kann ein Drittel des Personalausschusses oder die zuständige Dienststellenleiterin / der zuständige Dienststellenleiter eine Sitzung verlangen.
Ausser in dringlichen Fällen soll die Einladung mit der Traktandenliste und mit allfälligen Unterlagen zehn Tage vor der Sitzung versandt werden.
Art. 22 Teilnahme der Dienststellenleiterin / des Dienststellenleiters
Die Dienststellenleiterin / der Dienststellenleiter ist berechtigt, den Standpunkt und die Interessen der Arbeitgeberin vor dem Personalausschuss zu vertreten.
Art. 23 Teilnahme der Personalverbände
Die Personalausschüsse können Vertreterinnen bzw. Vertreter der Personalverbände zu den Sitzungen beiziehen, die beratende Stimme haben.
Art. 24 Beschlussfähigkeit
Die Personalausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
Art. 25 Protokoll
Über die Sitzung ist ein Beschluss-Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Personalausschusses spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zuzustellen ist.
Art. 26 Zuständigkeiten und Befugnisse
Die Personalausschüsse sind zuständig, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmenden in allen betrieblichen und organisatorischen Belangen der Dienststelle wahrzunehmen.
Den Personalausschüssen stehen mit Bezug auf ihre Dienststelle vor allem die folgenden Befugnisse zu:
Stellungnahme zu Fragen der Arbeitsplatzgestaltung, des Arbeitsablaufes und der Einteilung der Arbeitszeit;
Stellungnahme zu betrieblichen Rationalisierungsmassnahmen sowie zu technischen und betrieblichen Neuerungen, die den Arbeitsablauf wesentlich beeinflussen;
Stellungnahme zu Fragen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung;
Stellungnahme zu Sozialeinrichtungen, zu Fragen der Dienstbekleidung, zum Gesundheitsschutz, zur Unfallverhütung und Betriebssicherheit;
Mitwirkung bei der innerbetrieblichen Information;
Unterbreitung von Vorschlägen aller Art;
Mitwirkung bei innerbetrieblichen Fähigkeitsprüfungen.
Art. 27 Form der Mitwirkung
Die Dienststellenleitenden sind verpflichtet, Anordnungen von erheblicher Tragweite in den im Artikel 26 angeführten Belangen vor dem endgültigen Entscheid den Personalausschüssen zur Stellungnahme zu unterbreiten. In Angelegenheiten von geringerer Bedeutung kann die Dienststelle die Meinungsäusserung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einholen.
Die Personalausschüsse sollen innert Monatsfrist zu den Geschäften mündlich oder schriftlich Stellung nehmen, sofern die Dienststelle keine andere Frist festgesetzt hat.
Auf Verlangen des Personalausschusses haben die Dienststellenleitenden schriftlich zu begründen, warum Anträge und Wünsche nicht berücksichtigt wurden.
Art. 28 Einsprache
Gegen ablehnende Entscheide von Dienststellenleitenden können die Personalausschüsse innert 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich begründet bei der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor Einsprache erheben, die bzw. der endgültig entscheidet.
4 Die Mitwirkung der einzelnen Arbeitnehmenden
Art. 29 Mitwirkungsbereich der Einzelnen / des Einzelnen
Das Beschwerde- und Vorschlagsrecht der einzelnen Arbeitnehmenden richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 70 des Personalreglements4.
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