191.7

Reglement über den Fonds für Härtefälle

Vom 28.11.2013 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt:

Art. 1 Zweck

Die Mittel aus dem Fonds für Härtefälle sind ausschliesslich dafür zu verwenden, Mitarbeitende oder pensionierte Mitarbeitende im Einzelfall bei Vorliegen von grosser Bedürftigkeit neben Sozialhilfeleistungen unterstützen zu können.

Art. 2 Mittelherkunft

Dem Fonds werden zugewiesen:

  1. der Erlös nicht abgeholter Fundgegenstände;

  2. der Gegenwert nicht eingelöster, verjährter Gemeindeobligationen und Zinscoupons;

  3. für den Fonds bestimmte Geschenke und Legate;

  4. Zuweisungen der Stadt und Dritter.

Art. 3 Mittelverwendung

Die Fondsmittel können wie folgt verwendet werden:

  1. einmalige Zahlungen;

  2. Darlehen oder rückzahlbare Vorschüsse.

Die Ausgaben/Zahlungen sollen in der Regel die jährlich anfallenden Zinsen nicht überschreiten. Nicht ausgeschöpfte Zinsen der letzten zwei Jahre können im laufenden Jahr für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen herangezogen werden.

Art. 4 Begünstigte Personen

Die Höhe der Beitragsleistungen richtet sich nach den Einkommens- und Familienverhältnissen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.

Auf die Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 5 Gesuch

Gesuche um Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen sind von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse resp. der besonderen familiären Situation an die Personaldienste zu richten.

Art. 6 Bearbeitung

Die Bearbeitung der Gesuche und die Auszahlung der Beiträge erfolgen durch die Personaldienste.

Art. 7 Entscheidkompetenz

Über Gesuche entscheidet:

  1. bis CHF 6'000 der Leiter der Personaldienste, beschränkt auf CHF 20'000 im Kalenderjahr;

  2. über CHF 6'000 der Stadtpräsident, beschränkt auf CHF 30'000 im Kalenderjahr;

  3. über CHF 12'000 der Stadtrat.

Art. 8 Verwaltung

Den Fonds verwaltet die Direktion Inneres und Finanzen (Stadtbuchhaltung) unentgeltlich.

Art. 9 Kontrollstelle

Die Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen prüft die Jahresrechnung.

2013, 143