191.7
Reglement über den Fonds für Härtefälle
Vom 28.11.2013 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt:
Art. 1 Zweck
Die Mittel aus dem Fonds für Härtefälle sind ausschliesslich dafür zu verwenden, Mitarbeitende oder pensionierte Mitarbeitende im Einzelfall bei Vorliegen von grosser Bedürftigkeit neben Sozialhilfeleistungen unterstützen zu können.
Art. 2 Mittelherkunft
Dem Fonds werden zugewiesen:
der Erlös nicht abgeholter Fundgegenstände;
der Gegenwert nicht eingelöster, verjährter Gemeindeobligationen und Zinscoupons;
für den Fonds bestimmte Geschenke und Legate;
Zuweisungen der Stadt und Dritter.
Art. 3 Mittelverwendung
Die Fondsmittel können wie folgt verwendet werden:
einmalige Zahlungen;
Darlehen oder rückzahlbare Vorschüsse.
Die Ausgaben/Zahlungen sollen in der Regel die jährlich anfallenden Zinsen nicht überschreiten. Nicht ausgeschöpfte Zinsen der letzten zwei Jahre können im laufenden Jahr für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen herangezogen werden.
Art. 4 Begünstigte Personen
Die Höhe der Beitragsleistungen richtet sich nach den Einkommens- und Familienverhältnissen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.
Auf die Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 5 Gesuch
Gesuche um Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen sind von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse resp. der besonderen familiären Situation an die Personaldienste zu richten.
Art. 6 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche und die Auszahlung der Beiträge erfolgen durch die Personaldienste.
Art. 7 Entscheidkompetenz
Über Gesuche entscheidet:
bis CHF 6'000 der Leiter der Personaldienste, beschränkt auf CHF 20'000 im Kalenderjahr;
über CHF 6'000 der Stadtpräsident, beschränkt auf CHF 30'000 im Kalenderjahr;
über CHF 12'000 der Stadtrat.
Art. 8 Verwaltung
Den Fonds verwaltet die Direktion Inneres und Finanzen (Stadtbuchhaltung) unentgeltlich.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen prüft die Jahresrechnung.
2013, 143