191.8

Reglement über den Hilfsfonds der Stadtpolizei

Vom 07.11.1995 (Stand 01.01.2018)

Art. 1 Name und Zweck

Unter dem Namen "Hilfsfonds der Stadtpolizei" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtpolizei und ihrer Familien.

Aus dem Fonds können auch Beiträge an die bei der Stadtpolizei bestehenden Vereine, an Anlässe polizeilicher Natur sowie an gemeinschaftliche Einrichtungen und Veranstaltungen zugunsten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtpolizei gewährt werden.

Art. 2 Finanzierung

Der Fonds wird durch Legate, Schenkungen, nicht zweckbestimmte Zuwendungen an die Stadtpolizei und Zinsen geäufnet.

Art. 3 Art der Leistungen

Unterstützungen und Beiträge können als zinslose Darlehen oder als Schenkungen gewährt werden.

Für Unterstützungen und Beiträge sind primär die jährlich anfallenden Fondszinsen, sekundär das Kapital zu verwenden. Der Fondsbestand soll nicht unter CHF 50'000 sinken.

Art. 4 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission, deren Amtsdauer mit derjenigen der städtischen Behörden übereinstimmt, wird vom Kommandanten der Stadtpolizei bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Der Bereich Sicherheit ist mit drei Mitgliedern, der Bereich Support mit zwei Mitgliedern und der Bereich Bewilligungen mit einem Mitglied vertreten. Die Wahl innerhalb der Bereiche erfolgt in einem vom Kommandanten der Stadtpolizei vorgegebenen Wahlverfahren.

Art. 5 Entscheidkompetenzen

Im Sinne von Art. 1 und 3 können Unterstützungen und Beiträge bewilligen:

  1. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission bis CHF 1'000 im Einzelfall, insgesamt höchstens CHF 2000 pro Jahr,

  2. Die Verwaltungskommission bis CHF 5'000 im Einzelfall, insgesamt für höchstens CHF 10'000 pro Jahr,

  3. Die Direktorin bzw. der Direktor Soziales und Sicherheit über CHF 5'000 im Einzelfall.

Art. 6 Gesuche

Unterstützungs- bzw. Beitragsgesuche sind mit kurzer Begründung schriftlich an den Vorsitzenden der Verwaltungskommission zu richten.

Art. 7 Verwaltung und Anlage des Fondsvermögens

Die Verwaltung des Fonds wird von der Direktion Inneres und Finanzen (Dienststelle Finanzen) der Stadt St.Gallen unentgeltlich besorgt.

Das Fondsvermögen wird bei der Direktion Inneres und Finanzen der Stadt St.Gallen angelegt und von dieser verzinst. Die Verzinsung entspricht den übrigen bei der Direktion Inneres und Finanzen angelegten Stiftungsgeldern.

Art. 8 Kontrollstelle

Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.

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