192.3
Urlaubsreglement für Lehrpersonen
Vom 19.06.2007 (Stand 01.01.2023)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 4 Ziff. 3 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:
Art. 1 Umfang
Dieses Reglement regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub an städtische Lehrpersonen, die Abwesenheiten infolge Krankheit, Fort- und Weiterbildung sowie die Kostenbeteiligung.
Art. 2 Kompetenz
Urlaub gewährt:
gemäss Art. 4 und Art. 6: die Schulleitung;
bis zu 3 Tagen je Ereignis bis zu 5 Tagen pro Schuljahr: die Bereichsleitung;
bis zu 5 Tagen je Ereignis bis zu 10 Tagen pro Schuljahr: die Leitung der Dienststelle Schule und Musik.
Art. 3 Stellvertretung
Dauert die Abwesenheit einer Lehrperson infolge Urlaub, Krankheit oder Fort- und Weiterbildung mehr als einen Tag, wird in der Regel eine Stellvertretung eingesetzt.
Art. 4 Bezahlter Urlaub; Anspruch
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub richtet sich nach dem für die Lehrpersonen massgebenden kantonalen Recht.2 Wenn ein Ereignis in die unterrichtsfreie Zeit fällt, kann der Urlaub in der Regel nicht nachbezogen werden, ausser es handelt sich um die eigene Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Vaterschaftsurlaub sowie Tod von Ehegattin/Ehegatten, Tod von Lebenspartnerin/Lebenspartner, Tod von Kindern, von Eltern oder bei Wohnungswechsel.
Die Abwesenheit ist so früh als möglich der Schulleitung mitzuteilen.
Art. 5 Bezahlter Urlaub mit Bewilligung
Für ausserordentliche Anlässe, die sich nicht in die unterrichtsfreie Zeit verlegen lassen, kann bei triftigen Gründen Urlaub gewährt werden.
Erhält die beurlaubte Lehrperson eine Entschädigung, fällt diese nach Abzug von Spesen an die Arbeitgeberin.
Art. 6 Unbezahlter Urlaub
Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn für die Dauer des Urlaubes die Stellvertretung gesichert ist, die Schulleitung der Stellvertretung zugestimmt hat und dadurch ein kontinuierlicher, geregelter Unterricht gewährleistet ist.
Unbezahlter Urlaub soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
Übersteigt der unbezahlte Urlaub drei Monate, so entrichtet die Lehrperson neben den persönlichen Beiträgen an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge auch jene der Stadt.
Art. 7 Krankheitsdispens
Lehrpersonen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls verhindert sind, Unterricht zu erteilen, haben hievon die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Schulleitung ist für die Weiterführung eines geordneten Unterrichtes besorgt und setzt die Stellvertretung ein.
Dauert die krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit mehr als eine Woche, hat die Lehrperson der Schulleitung ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Aufschiebbare medizinische Eingriffe und Behandlungen sowie Erholungsurlaube sind in der Regel in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Ist eine Verlegung in die unterrichtsfreie Zeit aus zwingenden Gründen nicht möglich, ist dafür ein Gesuch unter Beilegung eines ärztlichen Zeugnisses einzureichen.
Art. 8 Fortbildung
Vom Kanton angeordnete obligatorische Fortbildungskurse gelten als bezahlter Urlaub und bedürfen keines Gesuchs.
Fachliche und pädagogische Fortbildung gemäss Art. 79 des Volksschulgesetzes (VSG) gilt als bewilligungspflichtiger bezahlter Urlaub.
Die Stadt leistet an die Kosten der Fortbildung Beiträge gemäss den kantonalen Richtlinien.
Art. 9 Weiterbildung
Weiterbildungsveranstaltungen und die Absolvierung von Weiterbildungslehrgängen sind bewilligungspflichtig, sofern diese die Unterrichtszeit tangieren.
Für Weiterbildungsveranstaltungen, welche sich über ein oder mehrere Tage erstrecken, kann bezahlter Urlaub von max. fünf Tagen pro Jahr gewährt werden. Für darüber hinaus reichende Abwesenheiten gelten die Bestimmungen über den unbezahlten Urlaub.
Für Weiterbildungslehrgänge kann nach Massgabe des Interesses der Stadt, die Lehrperson mit der zusätzlich erworbenen Ausbildung wieder einsetzen zu können, bezahlter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden.
Art. 10 Beitragsleistungen
Die Stadt kann an die Kosten von Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgängen Beiträge ausrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse der Stadt an der Weiterbildung, beträgt aber in der Regel maximal 75 % der Kurs- und/oder der Lehrgangskosten (Einschreibe-, Semester- und Prüfungsgebühren).
Bei teilzeitlicher Beschäftigung werden die Beiträge in der Regel entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt.
Während der Dauer eines Weiterbildungslehrganges gilt die Regelung der Kantonalen Lehrerversicherungskasse zu Weiterbildungslehrgängen.
Art. 11 Rückforderungsrecht
Schliesst die Lehrperson die Weiterbildungsveranstaltung oder den Weiterbildungslehrgang erfolgreich ab und bleibt sie seit Abschluss noch mindestens drei Jahre im Schuldienst der Stadt St.Gallen tätig, erlischt für die Stadt das Recht, die Beitragsleistungen ganz oder anteilsmässig von der Lehrperson zurückzufordern.
Bricht die Lehrperson die Weiterbildungsveranstaltung bzw. den Weiterbildungslehrgang ab oder legt die Prüfungen unbegründet nicht ab, oder verlässt vor Ablauf der drei Jahre den städtischen Schuldienst bzw. wechselt innerhalb der Stadt in eine Verwaltungsfunktion einer anderen Direktion, hat sie die städtischen Beitragsleistungen, soweit sie CHF 2'000 übersteigen, sowie die Kosten des gewährten Urlaubes von mehr als 15 Tagen wie folgt zurückzuerstatten:
bei selbstverschuldetem Abbruch der Weiterbildung: volle Rückerstattung;
bei Abbruch wegen langwieriger Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft: keine Rückerstattung;
bei unbegründetem Fernbleiben von den Schlussprüfungen: volle Rückerstattung;
bei Verlassen des Schuldienstes vor Ablauf von drei Jahren: anteilmässige Rückerstattung.
2007, 143