211.1
Reglement über die städtischen Schulen
Vom 29.08.2006 (Stand 01.08.2020)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 als Reglement:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Vorbehalt übergeordneten Rechts
Dieses Reglement regelt die Führung und Organisation der städtischen Schulen und schulischen Einrichtungen.
Es gilt, soweit nicht Gesetz oder rechtsetzende Vereinbarungen abweichende Bestimmungen enthalten.
Art. 2 Kosten
Der Unterricht an den städtischen Schulen ist für die in der Stadt wohnhaften Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.
Schulgelder oder Kostenbeiträge werden jedoch erhoben für:
den Unterricht an der Musikschule;
Fächer und Kurse ausserhalb des Lehrplans oder mit besonderem Materialaufwand;
fördernde Massnahmen, soweit diese nicht auf Grund des kantonalen Rechts unentgeltlich sind;
familienergänzende Betreuungsangebote, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern.
Art. 3 Ausführende Reglemente
Der Stadtrat erlässt ausführende Reglemente über die städtischen Schulen und schulischen Einrichtungen.
Er regelt insbesondere:
Schulgelder und Kostenbeiträge;
Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterial.
…
Er erlässt Bestimmungen zum Dienstverhältnis der Lehrpersonen und Schulleitungen, soweit nicht das kantonale Recht anwendbar ist.
Er regelt insbesondere:
Entlastungen und Zulagen;
Entschädigungen für besondere Aufgaben;
Urlaub.
2 Schulen und schulische Einrichtungen
2.1 Kindergärten
Art. 4 Grundsatz
Die Stadt führt Normalkindergärten.
Sie kann Sonderkindergärten führen, soweit kein anderer Träger diese Aufgabe erfüllt.
Art. 5 Kindergartenbesuch
Die in der Stadt wohnhaften Kinder haben Anspruch, den Kindergarten während zweier Jahre zu besuchen.
Art. 6 Eröffnung und Aufhebung von Kindergärten
Der Stadtrat eröffnet neue Kindergärten, wenn in den betreffenden Wohnquartieren ein hinreichendes Bedürfnis besteht. Er hebt bestehende Kindergärten auf, wenn kein hinreichendes Bedürfnis mehr besteht.
Die Kindergärten sollen so angelegt werden, dass sie von den Kindern des betreffenden Wohnquartiers möglichst ohne Gefahr erreicht werden können.
Art. 7 Leitung
Die Kindergärten werden von der zugeteilten Primarschulleitung geführt.
2.2 Volksschulen
Art. 8 Grundsatz
Die Stadt führt Primar-, Real- und Sekundarschulklassen der Volksschule.
Art. 9 Einzugsgebiete; Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulhäusern
Die Einzugsgebiete bestimmen die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen.
Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können und keine überwiegend privaten Interessen entgegenstehen.
Für die Festlegung der Einzugsgebiete massgebend sind ausgeglichene Klassengrössen, die optimale Nutzung des vorhandenen Schulraums, die Sicherheit des Schulwegs und nach Möglichkeit die Zugehörigkeit zum Wohnquartier.
Art. 10 …
Art. 11 Organisation und Leitung der Volksschulen
Die Primarschuleinheiten, die Oberstufenzentren sowie die Real- und Sekundarschulen werden von je einer Schulleitung geleitet.
Art. 12 Aufgabenhilfe
Die Stadt sorgt für eine Aufgabenhilfe, soweit diese nicht durch private Organisationen sichergestellt wird.
2.3 Weitere Schulen und schulische Einrichtungen
Art. 13 Musikschule
Die Stadt führt eine Musikschule, in welcher Grundschul-, Sing- und Instrumentalunterricht erteilt wird.
Die Musikschule wird von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter geleitet.
Art. 13bis Talentschule
Die Stadt führt eine Talentschule, in welcher sportlich oder künstlerisch hochbegabte Schülerinnen und Schüler gefördert werden.
Art. 14 Handarbeitskurse
Die Stadt führt Kurse für freiwillige Handarbeit.
Art.
14bis Stadtbibliothek
a) Grundsatz
Die Stadt führt eine Stadtbibliothek für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie kooperiert mit anderen Bibliotheken in der Stadt.
Art. 15 Familienergänzende Betreuungsangebote
Die Stadt führt familienergänzende Betreuungsangebote:
für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, denen die nötige Aufsicht in der schulfreien Zeit fehlt (Horte);
für die teilzeitliche Betreuung von Schülerinnen und Schülern ausserhalb der Schulzeit.
Art. 15bis Kinderfest
Die Stadt führt in regelmässigem Turnus ein Kinderfest für die städtischen Schulen durch.
Nichtstädtischen Schulen in der Stadt St.Gallen ist eine Teilnahme am Kinderfest mit Schülerinnen und Schülern entsprechenden Alters möglich.
Art.
15ter Kinder- und Jugendzahnklinik
a) Grundsatz
Die Stadt führt eine Kinder- und Jugendzahnklinik für Zahn- und kieferorthopädische Behandlungen sowie für die Zahnprophylaxe.
Die Klinik wird von einer diplomierten Zahnmedizinerin oder einem diplomierten Zahnmediziner geleitet.
Art. 15quater b) Beiträge an die Behandlungskosten
Die Stadt leistet Beiträge an die Kosten der Zahn- und kieferorthopädischen Behandlung von Kindern im Volksschulalter aus St.Gallen, sofern die Behandlung an der städtischen Kinder- und Jugendzahnklinik erfolgt ist, oder diese die Kinder an Privatzahnärzte bzw. Privatzahnärztinnen zur Behandlung überwiesen hat.
Die Stadt übernimmt maximal 75 % der Behandlungskosten nach Abzug allfälliger Krankenkassen- und Versicherungsbeiträge (Netto-Behandlungskosten).
Die Höhe der Beitragsleistungen an die Netto-Behandlungskosten richtet sich nach den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Erziehungsberechtigten, wobei die Beiträge nur bis zu folgendem massgebenden Einkommen ausgerichtet werden:
CHF 30'000 für Alleinerziehende;
CHF 38'000 für Ehepaare und Konkubinatspaare.
Art. 15quinquies c) Massgebendes Einkommen und Vermögen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen, in denen er die Ermittlung des massgebenden Einkommens in Anlehnung an die kantonale Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung2 festlegt.
Keinen Anspruch auf Beiträge oder reduzierte Tarife haben Alleinstehende mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als CHF 100'000 und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als CHF 150'000.
3 Organisation
3.1 Stadtrat
Art. 16 Zuständigkeit
Der Stadtrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan im Bereich der Schulen.
Er beschliesst insbesondere über:
ausführende Reglemente im Bereich der städtischen Schulen;
Leitbild der städtischen Schulen;
Qualitätskonzept der städtischen Schulen;
Schulprojekte von grundsätzlicher Bedeutung, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Stadtparlaments;
Einzugsgebiete;
rechtsgeschäftliche Verträge mit anderen Schulgemeinden;
Stellenplan der städtischen Schulen;
Wahl des Pädagogischen Beirats Schule und der Rekurskommission Schule und deren Präsidentinnen oder Präsidenten;
Wahl der Schulleitungen;
Wahl von Lehrpersonen nach Art. 57 VSG;
Auflösung von Dienstverhältnissen, bei denen der Stadtrat Wahlbehörde ist;
Ausübung von Disziplinarbefugnissen bei Dienstverhältnissen, bei denen der Stadtrat Wahlbehörde ist.
Dem Stadtrat obliegt die Interessenvertretung im Bereich der Schule, soweit es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.
Der Stadtrat kann Aufgaben, die übertragbar sind, an die zuständige Direktion und deren Dienststellen sowie an die Schulleitungen delegieren. Er regelt die Zuständigkeiten durch Reglement.
3.2 Schulleitungen
Art. 17 Grundsatz
Der Schulleitung obliegt die Organisation und Führung der einzelnen Schulen.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
Erteilung von befristeten und unbefristeten Lehraufträgen;
Personalführung in der Schule;
Umsetzung des Qualitätskonzepts der Schule;
Mitwirkung bei der Vorbereitung des Budgets und Verwendung der Sachkredite;
Pflege der Beziehungen zu den Eltern und zum Quartier.
Der Stadtrat regelt durch besonderes Reglement:
Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen;
Führung der Schulleitungen durch die für die Schulen zuständige Direktion.
Art. 18 Organisation in Schulquartieren mit mehreren Primarschulhäusern
In Schulquartieren mit mehreren Primarschulhäusern können Schulhausleitungen eingesetzt werden.
Die Schulhausleitungen sind der Schulleitung unterstellt.
Art. 19 Befähigung der Schulleitungen
Als Schulleiterin oder Schulleiter können Lehrpersonen gewählt werden, die einen Fähigkeitsausweis für Schulleitungen besitzen oder sich verpflichten, diesen zu erwerben.
…
Die Stadt stellt die Weiterbildung der Schulleitungen sicher.
3.3 Mitsprache der Lehrpersonen und Schulleitungen
Art. 20 Schulkonvente
Die Schulleitungen führen regelmässig Konvente durch, die der Information und Mitsprache der Lehrpersonen dienen.
Art. 21 Schulquartiersitzungen
Die Abteilungsleitungen und die Schulleitungen führen regelmässige Zusammenkünfte durch, die der gegenseitigen Information und Entscheidvorbereitung dienen. Daran nimmt auch eine Lehrperson aus dem Kollegium teil.
Art. 22 Schulleitungskonferenzen
Die zuständige Dienststelle führt regelmässig Schulleitungskonferenzen durch, die der Information und Mitsprache der Schulleitungen dienen.
Art. 23 Personalkommission
Eine Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen wirkt in der Personalkommission mit, welcher die Vorberatung in folgenden, Lehrpersonen und Schulleitungen betreffenden Personalangelegenheiten obliegt:
Festlegung der für die Ausschreibung zur Verfügung stehenden Stellen;
Wahl von Schulleitungen;
Auflösung von Dienstverhältnissen;
Ausübung von Disziplinarbefugnissen.
Bei der Wahl von Schulleitungen wirkt zusätzlich eine Person aus dem Kollegium mit.
Art. 24 Mitwirkung bei der Wahl von Lehrpersonen
Eine Lehrperson aus dem Kollegium wirkt mit bei:
der Erteilung von Lehraufträgen durch die Schulleitung;
der Vorbereitung von Wahlen und beim Wahlantrag durch die Schulleitung.
Art. 25 Mitwirkung der Personalverbände
Die Mitwirkung der Personalverbände in personalpolitischen Angelegenheiten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die für die Verwaltung gelten.
Sie erstreckt sich auch auf pädagogische Fachfragen.
3.4 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
Art. 26 Grundsatz
Die Schulen ermöglichen und unterstützen die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler am Schulgeschehen.
3.5 Pädagogischer Beirat Schule
Art. 27 Entwicklung in Gesellschaft und Schule
Der Pädagogische Beirat Schule beobachtet die städtischen Schulen und die für sie bedeutsamen Entwicklungen in Gesellschaft und Bildungswissenschaft. Er unterbreitet der für die Schulen zuständigen Direktion seine Anregungen.
Art. 28 Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen
Die für die Schulen zuständige Direktion holt zu grundsätzlichen Fragen im Bereich der städtischen Schulen die Stellungnahme des Pädagogischen Beirats Schule ein. Der Stadtrat kann eine zusätzliche Stellungnahme einholen.
Eine Stellungnahme des Pädagogischen Beirats Schule wird insbesondere eingeholt vor der Beschlussfassung über:
pädagogische Zielsetzungen;
Leitbild der städtischen Schulen;
Schulordnung und ausführende Reglemente, soweit diese von pädagogischer Bedeutung sind;
Qualitätssicherung und Schulentwicklung;
Schulprojekte;
Allgemeine Verhaltensregeln in den städtischen Schulen (Schulhausordnung).
Art. 29 Beizug Dritter
Der Pädagogische Beirat Schule beschliesst selbständig über den Beizug der Direktorin oder des Direktors der für die Schulen zuständigen Direktion oder der Verwaltung zu seinen Beratungen.
Er kann Dritte beiziehen.
Art. 30 Sekretariat
Der Pädagogische Beirat Schule bezeichnet im Einvernehmen mit der für die Schulen zuständigen Direktion eine Person aus der Stadtverwaltung, welche die Sekretariatsarbeiten besorgt.
3.6 …
Art. 31 …
3.7 Zusammenarbeit von Schule und Eltern
Art. 32 Elternforen
Die Schulleitungen unterstützen Personen, die in einem Schulquartier ein Elternforum errichten wollen, das der Zusammenarbeit von Schule und Eltern und der Elternbildung dient.
Sie stellen dem Elternforum nach Möglichkeit Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung.
Sie informieren das Elternforum regelmässig über aktuelle Schulfragen im Quartier und prüfen Anregungen.
Die Elternforen respektieren die Verantwortung der Schulleitungen für den Schulbetrieb und die Arbeit der einzelnen Lehrpersonen.
3.8 Rekurskommission Schule
Art. 33 Zuständigkeit
Die Rekurskommission Schule entscheidet über Rekurse gegen Anordnungen der Verwaltung und der Lehrpersonen im Bereich der städtischen Volksschulen.
Art. 34 Zusammensetzung
Die Rekurskommission Schule besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
Art. 35 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Rekurse sind, ausgenommen bei mutwilliger Rekursführung, unentgeltlich.
Die Rekurskommission Schule bezeichnet im Einvernehmen mit der für die Schulen zuständigen Direktion eine Person aus der Stadtverwaltung, die das Protokoll führt und die Sekretariatsarbeiten besorgt.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen der Schulordnung vom 25. September 1984 über das Freiwillige 10. Schuljahr bleiben bis Ende des Schuljahres 2006/2007 in Kraft.
2007, 119