211.31
Reglement über den Übertritt in die städtische Sekundarschule
Vom 19.06.2007 (Stand 01.08.2007)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Für den Übertritt in die städtische Sekundarschule gelten die Bestimmungen zum Übertritt gemäss Art. 11 ff. des Promotions- und Übertrittsreglements des Erziehungsrates vom 25. Juni 1997.
Art. 2 Probezeit
Die Aufnahme in eine Sekundarklasse erfolgt auf eine Probezeit.
Die Probezeit dauert bis zum Ende der vierten Woche nach den Herbstferien.
Art. 3 Berechnung der Leistungsnoten
Grundlage für die Berechnung der Leistungsnoten in den Promotionsfächern bilden die Noten der schriftlichen Prüfungen. Die mündlichen Leistungen sowie die Selbst- und Sozialkompetenz sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 4 Kontakte
Fällt eine Schülerin oder ein Schüler während der Probezeit leistungs- oder verhaltensmässig auf, sucht die Klassenlehrperson der Sekundarschule mit der früheren Klassenlehrperson das Gespräch.
Die Klassenlehrperson der Sekundarschule orientiert die Erziehungsverantwortlichen umgehend über ihre Feststellungen und lädt sie, wenn nötig, zu einem Gespräch ein.
2007, 167