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Urlaubsreglement für Schülerinnen und Schüler

Vom 19.06.2007 (Stand 01.07.2025)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt

  1. die allgemeine Urlaubsgewährung für Schülerinnen und Schüler an städtischen Schulen;

  2. die Urlaubsgewährung zur Förderung besonderer Talente;

  3. die Auflagen bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall.

Art. 2 Anspruch auf zwei schulfreie Halbtage

Die Erziehungsverantwortlichen können die Schülerin oder den Schüler an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch vorgängige schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien.

Art. 3 Rahmenbedingungen für Urlaub

Die Erreichung der schulischen Ziele darf durch die Abwesenheit nicht beeinträchtigt werden. Eine Dispensation von einzelnen Fächern ist nicht möglich.

Verpasster Unterrichtsstoff ist aufzuarbeiten und Prüfungen sind innert angemessener Frist nachzuholen.

Durch nötiges Nachholen darf die Schule nicht über Gebühr beansprucht werden.

Die Gewährung von Urlaub hat keinen Einfluss auf die Voraussetzungen, die für die Promotion erfüllt sein müssen.

Art. 4 Ferienverlängerung

Für Ferienverlängerung wird kein Urlaub gewährt. Vorbehalten bleiben Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 Bst. f und g dieses Reglements.

Art. 5 Urlaub aus familiären Gründen

Urlaub wird bewilligt:

  1. für die Teilnahme an der Hochzeit des Vaters, der Mutter, der Geschwister oder besonders nahe stehender Personen: 1 Tag

  2. bei Tod von Vater oder Mutter: bis 3 Tage

  3. bei Tod von Geschwistern, Grosseltern, eines Onkels oder einer Tante: bis 2 Tage

  4. bei Teilnahme an der Bestattung von anderen Verwandten oder von nahe stehenden Personen: max. 1 Tag

Rechtfertigen es die Umstände, kann die Schulleitung den Urlaub aus familiären Gründen angemessen verlängern.

Art. 6 Weitere Urlaubsgründe

Urlaub kann bewilligt werden:

  1. für Vereinsaktivitäten und Wettkampfsport;

  2. für künstlerisch-kulturelle Aktivitäten;

  3. für hohe religiöse Feiertage;

  4. zur Förderung besonderer Talente;

  5. zur Pflege familiärer Beziehungen, wenn dafür nachgewiesenermassen nicht die Schulferien in Anspruch genommen werden können;

  6. bei mehrwöchigem berufsbedingtem Auslandaufenthalt der Erziehungsverantwortlichen;

  7. bei ausserordentlichem Urlaub im familiären Rahmen von drei bis höchstens zwölf Wochen.

Urlaub nach Bst. e - g wird nur gewährt, wenn das Gesuch zwei Monate vor dem gewünschten Urlaub eingereicht wird und durch die Erziehungsverantwortlichen sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsstoff selbständig erarbeiten oder im Ausland die Schule besuchen.

Schülerinnen und Schüler haben während der Volksschulzeit zwei Mal die Möglichkeit, einen Urlaub gemäss Bst. e, f oder g zu beziehen.

Art. 7 Talenturlaub

Talenturlaub kann bewilligt werden:

  1. für sportorientierte Veranstaltungen;

  2. für künstlerisch-kulturelle oder wissenschaftliche Veranstaltungen;

  3. für Teilnahme an Wettbewerben oder Kursen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung.

Talenturlaub kann unabhängig von der Schulleistung gewährt werden.

Art. 8 Voraussetzung seitens der Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler müssen einen Leistungsausweis vorlegen und die Erreichung des angestrebten Ziels muss von der durchführenden Organisation als realistisch eingeschätzt werden.

Fehlt ein Leistungsausweis, kann eine Beurteilung oder Expertise einer Fachperson über ein vorhandenes Talent als Grundlage für die Entscheidungsfindung eingereicht werden.

Art. 9 Voraussetzung seitens der Organisation

Die Veranstaltungen müssen von anerkannten Organisationen, Institutionen oder Fachpersonen durchgeführt werden und für Kinder bzw. Jugendliche geeignet sein.

Schule und beteiligte Organisation nehmen eine jährliche Standortbestimmung vor.

Art. 10 Auflagen bei Talenturlaub

Die Bewilligungsinstanz ist über die Erreichung angestrebter Ziele zu orientieren.

Es ist semesterweise eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Ist eine Teilnahme an der Veranstaltung wegen Verletzung oder vergleichbarer Verhinderung nicht möglich, ist die Schule zu besuchen.

Art. 11 Längere Urlaube

Vor der Erteilung wiederkehrender und längerer Urlaube kann die Bewilligungsinstanz über die Fachstelle Begabungsförderung des Kantons eine Beratung über eine spezialisierte Beschulung verlangen, welche der Förderung der vorhandenen Talente besser entspricht.

Art. 12 Krankheit oder Unfall

Kann eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht wegen Krankheit oder Unfalls nicht besuchen, orientieren die Erziehungsverantwortlichen die zuständige Lehrperson vor Beginn des Unterrichts über die Absenz.

Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler ohne entsprechende Mitteilung, erkundigt sich die Lehrperson sofort bei den Erziehungsverantwortlichen.

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als fünf Tagen haben die Erziehungsverantwortlichen ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Art. 13 Zuständigkeit

Urlaubsbewilligungen bis zu zwei Kalenderwochen pro Schuljahr erteilt die Schulleitung.

Urlaubsbewilligungen von mehr als zwei Kalenderwochen pro Schuljahr erteilt die Bereichsleitung.

Art. 14 Verfahren

Urlaubsgesuche sind schriftlich einzureichen auf dem bei der Schulleitung erhältlichen Formular. Vorbehalten bleiben Art. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b - c dieses Reglements.

Art. 15 Bewilligungsentzug

Eine Urlaubsbewilligung kann von der Bewilligungsinstanz jederzeit zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Auflagen nicht eingehalten werden.

2007, 149