211.51

Reglement über die Schulgelder an Kindergärten, Volksschulen und an der Musikschule

Vom 19.06.2007 (Stand 01.05.2017)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Ziff. 1 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:

Art. 1 Unentgeltlichkeit

Der Unterricht in städtischen Kindergärten und Volksschulen ist für die in der Stadt wohnhaften Schüler und Schülerinnen unentgeltlich.

Die ordentlichen Lehrmittel und Schulmaterialien an Kindergärten und an den Volksschulen werden kostenlos abgegeben.

Vorbehalten bleibt das Schulgeld für die Musikschule.

Art. 2 Schulgeld

Für den Besuch städtischer Schulen und schulischer Einrichtungen bezahlen Schüler und Schülerinnen, deren Eltern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in der Politischen Gemeinde St.Gallen haben, ein Schulgeld, sofern nicht der Wohnsitzkanton oder die -gemeinde vertraglich oder von Gesetzes wegen das Schulgeld trägt.

Hält sich ein Schüler oder eine Schülerin im Pflichtschulalter mit auswärtigem zivilrechtlichem Wohnsitz während längerer Zeit in der Politischen Gemeinde St.Gallen auf, so entfällt das Schulgeld. Sind die Eltern des Schülers oder der Schülerin in der Politischen Gemeinde St.Gallen beschränkt steuerpflichtig, so haben sie ein anteilmässiges Schulgeld zu entrichten.

Art. 3 Festsetzung der Schulgelder

Die Schulgelder werden in einem separaten Gebührentarif2 geregelt.

Art. 4 Gleichstellung der Schüler / Schülerinnen

Schüler und Schülerinnen, welche ein Schulgeld entrichten, sind den städtischen Schülern und Schülerinnen grundsätzlich gleichgestellt. Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen im Einzelfall.

Art. 5 Erlass

Bedeutet die Bezahlung des Schulgeldes für die Eltern eine soziale Härte, so kann die Direktion Bildung und Freizeit auf begründetes Gesuch hin, soweit nicht Dritte zu Beiträgen herangezogen werden können, gänzlich oder teilweisen Erlass gewähren.

Art. 6 Vollzug

Die Direktion Bildung und Freizeit wird mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.

2007, 169