216.3
Reglement über die Musikschule
Vom 18.05.2010 (Stand 01.01.2023)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Die Musikschule der Stadt St.Gallen bietet Schülerinnen und Schülern der städtischen Volksschulen sowie Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen eine sorgfältige musikalische Ausbildung.
Sie fördert das Zusammenspiel in Ensembles, in Orchestern, in Musizierformationen wie Chören, Rock Bands und in verwandten Gruppierungen.
Sie führt eine Talentschule Musik für musikalisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler.
Sie kann Ensembles führen, welche Personen ab der Sekundarstufe I ohne Wohnsitz in der Stadt St.Gallen offen stehen.
Art. 2 Unterricht
Der Unterricht an der Musikschule umfasst die Musikalische Grundschule sowie den Instrumental- und Gesangsunterricht für Schülerinnen und Schüler, für Jugendliche sowie für Erwachsene.
Der Instrumental- und Gesangseinzelunterricht für Schülerinnen und Schüler wird ab der 1. Klasse erteilt.
Die Musikschule kann Gruppenangebote im Bereich der musikalischen Grundschulung ab dem 1. Kindergartenjahr anbieten.
Art. 3 Schulgeld
Der Musikunterricht ist kostenpflichtig mit Ausnahme der Musikalischen Grundschule.
Die Schulgelder sind im Gebührentarif für den Besuch der städtischen Volksschule und der Musikschule2 festgehalten.
Art. 4 Zusammenarbeit
Die Musikschule pflegt die Zusammenarbeit mit Institutionen, welche den gleichen Zweck verfolgen.
Die Direktion Bildung und Freizeit kann vereinbaren, dass die Musikschule Schülerinnen und Schülern dieser Institutionen unterrichtet.
Art. 5 Organisation
Die Organisation der Musikschule umfasst die Bereichsleitung, die Abteilungsleitungen, die Fachleitungen, die Lehrpersonen und die Administration.
Oberstes Führungsorgan ist die Bereichsleitung. Sie führt die Abteilungsleitungen.
Die Abteilungsleitungen führen die den einzelnen Musikbereichen zugeteilten Lehrpersonen für Musikalische Grundschule, Gesang, Blockflöte, Tasteninstrumente, Blasinstrumente, Saiteninstrumente, Zupfinstrumente, Schlaginstrumente sowie Rock- und Popularmusik. Sie wirken als Personal- und Schulentwickler.
Die Fachleitung vertritt die Fachschaft gegenüber der Schulleitung.
Die Aufgaben der Abteilungs- und Fachleitungen sind in Pflichtenheften festgelegt.
Die Administration der Musikschule unterstützt die Bereichsleitung sowie die Abteilungs- und Fachleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 6 Lehrpersonen
Für den Instrumental- und Gesangsunterricht verantwortlich sind Lehrpersonen und Lehrbeauftragte, die über einen musikpädagogischen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.
Unterricht in Musikalischer Grundschule erteilt, wer die kantonalen Vorgaben erfüllt.
Die Musikschule kann im Arbeitsvertrag von Musiklehrpersonen den Beschäftigungsumfang mit Bandbreiten festlegen.
Art. 7 Aufnahme in den Musikunterricht
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, von Jugendlichen und von Erwachsenen in den Instrumental- und in den Gesangsunterricht sowie über deren Zuweisung zu den einzelnen Musiklehrpersonen entscheidet die Bereichsleitung.
Grundlage für die Aufnahme in die Talentschule Musik bildet eine Eignungsabklärung.
Art. 8 Ausschluss vom Musikunterricht
Die Bereichsleitung kann Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme derjenigen der Musikalischen Grundschule sowie Jugendliche und Erwachsene nach erfolgloser Verwarnung aus disziplinarischen Gründen vom Besuch der Musikschule ausschliessen.
Über disziplinarische Massnahmen gegen Schülerinnen und Schüler der Musikalischen Grundstufe entscheidet die Schulleitung der zuständigen Primarschule.
Art. 9 Musikinstrumente
Die Beschaffung der Musikinstrumente liegt im Verantwortungsbereich der Eltern bzw. der Jugendlichen oder Erwachsenen, die den Instrumentalunterricht besuchen.
Die Lehrpersonen beraten die Schülerinnen und Schüler bei der Beschaffung von Musikinstrumenten.
Art. 10 Rechtsschutz
Verfügungen der Bereichsleitung können mit Rekurs bei der Rekurskommission Schule angefochten werden.
Beanstandungen gegen Lehrpersonen sind an die Schulleitung zu richten.
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