216.6
Reglement über die Kinder- und Jugendzahnklinik
Vom 21.09.2017 (Stand 01.01.2025)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 und Art. 15quinquies Abs. 1 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zweck
Die Kinder- und Jugendzahnklinik dient der Förderung der Gesundheit der Kauorgane und zur Behandlung von Zahn- und Mundkrankheiten, einschliesslich Fehlstellungen der Zähne und Kiefer von Kindern und Jugendlichen.
Dieses Reglement regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kinder- und Jugendzahnklinik, die Behandlungstarife und die Beiträge der Stadt.
2 Aufgaben
Art. 2 Prophylaxe
Die Kinder- und Jugendzahnklinik führt an den städtischen Schulen in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Anleitung zur Mundhygiene und zur richtigen Zahnpflege, die Durchführung von dem Alter angepassten vorbeugenden Massnahmen und eine jährliche Untersuchung des Gebisses2 durch. Sie orientiert die Inhaber der elterlichen Sorge über den Befund und nicht normale Zahnstellungen3.
Sofern entsprechende Kapazitäten vorhanden sind, können die Leistungen nach Absatz 1 anderen Schulträgern zur Verfügung gestellt werden.
Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden für die in der Stadt St.Gallen wohnhaften Kinder und Jugendlichen unentgeltlich erbracht. Darüber hinaus wird dem Schulträger das von der Schulzahnpflegeverordnung vorgesehene Entgelt in Rechnung gestellt. Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen.
Art. 3 Behandlung von Zahnschäden und Fehlstellungen
Die Kinder- und Jugendzahnklinik behandelt Zahnschäden und Mundkrankheiten.
Darüber hinaus kann sie im Rahmen ihrer Aufnahmekapazitäten Fehlstellungen der Zähne und Kiefer behandeln. Bei langen Wartelisten kann diese Art der Behandlung abgelehnt werden.
Behandelt werden in der Stadt St.Gallen wohnhafte Kinder und Jugendliche sowie auswärtige Kinder und Jugendliche, die in der Stadt St.Gallen die Volksschule besuchen oder deren Behandlung gestützt auf eine Vereinbarung vorgesehen ist.
Eine Behandlung dauert längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. In begründeten Einzelfällen können ausnahmsweise ältere Personen behandelt werden.
Art. 4 Ausschluss
Die Leitung der Kinder- und Jugendzahnklinik kann nach erfolgloser Mahnung einen Ausschluss von der Behandlung verfügen, wenn diese durch das Verhalten der Patientin resp. des Patienten oder durch das Verhalten der Inhaber der elterlichen Sorge übermässig erschwert ist.
Art. 5 Personal
Die Untersuchungen und Behandlungen erfolgen durch zahnmedizinisch ausgebildete Fachpersonen.
Art. 6 Öffnungs-, Behandlungs- und Arbeitszeiten
Die zuständige Direktion legt die Öffnungszeiten fest. Die Kompetenz kann an untergeordnete Organisationseinheiten delegiert werden.
Die Reihenuntersuchungen finden während den ordentlichen Unterrichtszeiten statt, für Kindergartenklassen in der Regel in den jeweiligen Kindergärten, für die weiteren Klassen in der Regel in der Kinder- und Jugendzahnklinik.
Behandlungstermine werden soweit möglich ausserhalb der Unterrichtszeiten der Kinder und Jugendlichen festgelegt. Andernfalls gilt die behandlungsbedingte Absenz als bewilligter Urlaub.
Die zuständige Direktion kann für die Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendzahnklinik ein Jahresarbeitszeitmodell4 bewilligen.
3 Behandlungskosten und Beiträge der Stadt
Art. 7 Kostenvoranschlag
Vor dem Beginn der Behandlung wird den Inhabern der elterlichen Sorge ein Kostenvoranschlag ausgestellt.
Dieser differenziert zwischen den Kosten der Kinder- und Jugendzahnklinik und allfälligen Leistungen Dritter, namentlich Labor- und Spitalkosten.
Art. 8 Tarif
Die Kostentragung richtet sich nach der Schulzahnpflegeverordnung5, der Tarif nach dem Regierungsbeschluss über den Schulzahnpflegetarif6. Vorbehalten sind abweichende Tarife gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung.
Art. 9 Bekanntgabe von privaten Zahnversicherungen
Die Inhaber der elterlichen Sorge sind verpflichtet, vor Behandlungsbeginn allfällig bestehende Zahnversicherungen bekannt zu geben. Sie sind weiter verpflichtet, den Neuabschluss resp. die Kündigung einer Versicherung unaufgefordert mitzuteilen.
In begründeten Fällen kann die Kinder- und Jugendzahnklinik mit Versicherern behandlungsbezogene Informationen austauschen, namentlich wenn unklar ist, ob ein Versicherer Leistungen zugunsten der Eltern erbracht hat oder nicht.
Art. 10 Verschiebung von Behandlungsterminen und Nichterscheinen
Die Kinder- und Jugendzahnklinik ist so früh als möglich darüber zu informieren, wenn ein vereinbarter Behandlungstermin aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden kann. Vorhersehbare Verschiebungen müssen spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Behandlungstermin bekannt gegeben werden.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Mitteilung in Fällen nach Absatz 1 können für die entstandenen Umtriebe Kosten bis zu CHF 100 verrechnet werden.
Art.
11 Beitrag der Stadt an Behandlungen
a) im Allgemeinen
Die Beiträge der Stadt an die Kosten von Zahn- und kieferorthopädischen Behandlungen gemäss Artikel 3 richten sich nach den Bestimmungen der Schulordnung7.
Beitragsvoraussetzung ist, dass die Inhaber der elterlichen Sorge
vor Beginn der Behandlung ein Gesuch einreichen;
allfällige Krankenkassen- und Versicherungsbeiträge beim Versicherer geltend machen und der Kinder- und Jugendzahnklinik das Ergebnis mitteilen;
die Kinder- und Jugendzahnklinik ermächtigen, beim Steueramt die nötigen Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse einzuholen;
die Behandlung zu einem Zeitpunkt aufgenommen wird, in welchem die Patientin oder der Patient sich im Vorschulalter befindet oder die obligatorische Volksschule besucht.
Grundlage für die Bemessung der Beitragshöhe bildet das massgebende Einkommen der Inhaber der elterlichen Sorge nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung8.
Beim Konkubinat erfolgt die Bemessung auf der Basis der Summe der massgebenden Einkommen der beiden Partner. Konkubinate werden nur berücksichtigt, wenn im gleichen Haushalt der Vater, die Mutter und ihr gemeinsames Kind zusammenleben.
Der Beitrag der Stadt
beträgt für Alleinerziehende bei einem massgebenden Einkommen von CHF 30'000 15 % der Netto-Behandlungskosten und erstreckt sich linear bis maximal auf 75 % bei einem massgebenden Einkommen von CHF 19'000 oder weniger;
beträgt für Ehepaare und Konkubinatspaare bei einem massgebenden Einkommen von CHF 38'000 15 % der Netto-Behandlungskosten und erstreckt sich linear bis maximal auf 75 % bei einem massgebenden Einkommen von CHF 26'000 oder weniger.
Die Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung des Beitragsanspruchs richtet sich nach der Schulordnung9.
Art. 11a b) bei Sozialhilfebezug
Beziehen die Inhaber der elterlichen Sorge Sozialhilfe, erfolgt der städtische Beitrag grundsätzlich aus Mitteln der Sozialhilfe. Dessen Höhe richtet sich nach den für die Sozialhilfe gültigen Regelungen und beträgt in der Regel mehr als 75 % der Behandlungskosten. Die Inhaber der elterlichen Sorge holen vor der Behandlung eine Kostengutsprache bei den Sozialen Diensten ein. Die Kinder- und Jugendzahnklinik sowie die Sozialen Dienste sind ermächtigt, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit betreffenden Zahn- und kieferorthopädischen Behandlungen auszutauschen.
Im Falle einer Rückerstattungspflicht10 werden rückzahlungspflichtigen Personen maximal 25 % der von der Stadt übernommenen Kosten für Zahn- und kieferorthopädische Behandlungen an der Kinder- und Jugendzahnklinik in Rechnung gestellt.
Art. 12 Netto-Behandlungskosten
Der Abzug allfälliger Krankenkassen- und Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Beiträge der Stadt an die Behandlungskosten richtet sich nach der Schulordnung11. Bei tiefen Rechnungsbeträgen kann auf einen Abzug verzichtet werden, wenn der damit verbundene Arbeitsaufwand der Stadt im Vergleich zur Kosteneinsparung unverhältnismässig hoch ist.
Art. 13 Erlass von Rechnungen
Auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge kann die zuständige Direktion in Härtefällen ausnahmsweise Rechnungen für Leistungen der Kinder- und Jugendzahnklinik ganz oder teilweise erlassen.
Art. 14 Vorauszahlungen
Vorauszahlungen können verlangt werden:
bei Zahlungssäumnis früherer Behandlungen;
für Leistungen Dritter, namentlich für Labor- und Spitalkosten.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Artikel 15ter bis Artikel 15quinquies Schulordnung12 aufgenommen wurden, gelten die altrechtlichen Rabattstufen, sofern diese den Eltern mit dem Kostenvoranschlag in Aussicht gestellt worden sind und soweit sie von diesem Reglement abweichen. Darüber hinaus gilt das neue Recht.
2017, 75