231.1
Reglement über die Benützung der Stadtbibliothek
Vom 10.02.2015 (Stand 01.05.2017)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Schulordnung vom 29. August 20061 folgendes Reglement:
1 Allgemeines
Art. 1 Trägerschaft
Die politische Gemeinde führt eine Stadtbibliothek, welche den Zweck und die Aufgaben einer Publikums- und einer Kinder- und Jugendbibliothek erfüllt.
Sie ist als Abteilung der Dienststelle Kinder Jugend Familie in die Direktion Bildung und Freizeit eingegliedert.
Art. 2 Standorte
Die Stadt führt die Stadtbibliothek an folgenden zwei Standorten:
Standort Katharinen, nachfolgend Stadtbibliothek Katharinen, ist eine Bibliothek für Kinder, Jugendliche und Erziehende;
Standort Hauptpost, nachfolgend Bibliothek Hauptpost, ist eine in Zusammenarbeit mit dem Kanton geführte Publikumsbibliothek.
2 Stadtbibliothek Katharinen
Art. 3 Angebot
Das Angebot an Medien der Stadtbibliothek Katharinen richtet sich in erster Linie an Kinder, Schülerinnen und Schüler, Jugendliche sowie an Eltern und Lehrpersonen.
Zusätzlich stellt die Pädagogische Hochschule in der Stadtbibliothek Katharinen einen Bestand an Lehrmitteln und Unterrichtsmaterialien zur Verfügung.
Art. 4 Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten:
Montag: 14.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 10.00 bis 18.00 Uhr
Samstag: 09.00 bis 17.00 Uhr
Für Schulklassen der Stadt St.Gallen in Begleitung ihrer Lehrperson nach vorgängiger Anmeldung (online oder telefonisch) während der Schulwochen:
Montag bis Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 18.00 Uhr
Art. 5 Nutzung der Medien
Die Medien können in den Räumen der Stadtbibliothek Katharinen benutzt oder nach Hause ausgeliehen werden. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sind verpflichtet, Räumlichkeiten, Infrastruktur und Medien mit Sorgfalt zu nutzen und Schäden zu vermeiden.
Art. 6 Benutzungsgebühren
Die Gebühren für die Benützung der Medien und Dienstleistungen sind im Gebührentarif für die Benützung der Stadtbibliothek Katharinen2 festgelegt.
Art. 7 Ausleihe
Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs.
Für die Ausleihe von Medien wird gegen Vorlage eines Identitätsnachweises eine Benutzerkarte ausgestellt. Die Ausleihe ist nur mit mitgebrachter Benutzerkarte möglich. Diese ist personengebunden und nicht übertragbar. Sie ist ein Jahr gültig und kann nach Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Nutzung von E-Medien setzt eine Einschreibung voraus, um die notwendigen Login-Daten zu erhalten.
Medien der Stadtbibliothek Hauptpost und Medien der Stadtbibliothek Katharinen können online reserviert werden. Reservierte Medien können während sieben Tagen nach Abholungseinladung in der gewählten Bibliothek abgeholt werden. Die Rückgabe aller Medien der Stadtbibliothek ist an den Standorten Hauptpost und Katharinen möglich.
Die Ausleihfrist von Medien kann verlängert werden.
Art. 8 Namens- und Adressänderungen
Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Namens- und Adressänderungen oder den Verlust des Bibliotheksausweises umgehend der Stadtbibliothek Katharinen mitzuteilen.
Art. 9 Kaution
In besonderen Fällen können die Mitarbeitenden der Stadtbibliothek Katharinen bei der Ausleihe eine Kaution verlangen. Diese wird nach der ordnungsgemässen Rückgabe des Mediums zurückerstattet.
Art. 10 Mahnungen
Bei verspäteter Rückgabe von Medien werden Mahngebühren erhoben. Mit der dritten Mahnung wird das Benutzungskonto bis zur Rückgabe oder dem Ersatz der ausgeliehenen Medien gesperrt.
Art. 11 Haftung / Haftungsausschluss
Die Benutzerinnen und Benutzer haften für die vor Ort genutzten oder ausgeliehenen Medien sowie die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften. Bei Beschädigung oder Verlust von Medien werden nebst den Kosten für den entstandenen Schaden Bearbeitungsgebühren verlangt.
Die Stadtbibliothek Katharinen übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung von Bibliotheksmedien an benutzereigenen Abspielgeräten oder Computern entstanden sein könnten.
Art. 12 Ausschluss / Hausverbot
Wer wiederholt gegen diese Benutzungsordnung verstösst, Anordnungen des Personals nicht befolgt, den Betrieb stört oder die Stadtbibliothek Katharinen schädigt, kann von der Bibliotheksleitung befristet oder unbefristet von der Benutzung ausgeschlossen und mit einem Hausverbot belegt werden.
3 Bibliothek Hauptpost
Art. 13 Angebot
Die Bibliothek Hauptpost wird als Publikumsbibliothek für alle Alters- und Bevölkerungsschichten mit einem gemeinsamen Auftritt nach aussen von der Kantonsbibliothek Vadiana und der Stadtbibliothek gemäss einer Kooperationsvereinbarung betrieben.
Die Bibliothek Hauptpost umfasst Verwaltungsräumlichkeiten für Mitarbeitende beider Bibliotheken sowie Publikumsräumlichkeiten mit einem Café.
Zu ihren Beständen gehören die in den Publikumsräumen aufgestellten Medien der Kantons- und der Stadtbibliothek sowie zusätzliche Bestände aus den Magazinen der Kantonsbibliothek Vadiana.
Art. 14 Benutzungsordnung
Für die Benutzung der Bibliothek Hauptpost gelten die vom Kanton in der jeweils aktuellen Fassung erlassene Benutzungsordnung und der Gebührentarif für die Bibliothek Hauptpost3 sachgemäss auch für die Nutzerinnen bzw. Nutzer des städtischen Angebots.
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