251.1
Reglement über die Verleihung des Kulturpreises und des Anerkennungspreises sowie die Ausrichtung von Förderpreisen für kulturelles Schaffen
Vom 05.09.1995 (Stand 01.01.2024)
Gestützt auf die vom Grossen Gemeinderat1 vom 26. August 1954 erteilte Ermächtigung, für besondere Verdienste auf kulturellem Gebiet einen Kulturpreis zu verleihen und Förderungspreise für kulturelles Schaffen auszurichten, erlässt der Stadtrat als Reglement:
1 Kulturpreis
Art. 1 Empfänger
Der Kulturpreis kann verliehen werden an Kulturschaffende aus allen Kulturbereichen, an wissenschaftlich, publizistisch, pädagogisch und sozial Tätige sowie an andere Personen, die sich um die Förderung des allgemeinen kulturellen Lebens der Stadt besondere Verdienste erworben haben und die in ihrem Tätigkeitsgebiet Leistungen von überregionaler Bedeutung erbracht haben.
Art. 2 Bedingungen
Mit dem Kulturpreis können nur Personen bedacht werden, die entweder das Bürgerrecht der Stadt St.Gallen besitzen, oder hier aufgewachsen oder seit mindestens zehn Jahren hier wohnhaft sind, oder deren Werk für die Stadt St.Gallen von besonderer Bedeutung ist. Er wird an die gleiche Person nur einmal verliehen.
Art. 3 Preissumme und Ehrung
Der Kulturpreis besteht in einer Bargabe von mindestens CHF 20'000. Er wird mit einer vom Stadtrat ausgestellten Urkunde an einer öffentlichen Feier übergeben, an der die kulturelle Arbeit des Preisträgers gebührend gewürdigt wird.
Art. 4 Turnus
Der Kulturpreis wird in einem Zeitabstand von mindestens vier Jahren verliehen, sofern die Voraussetzungen für dessen Verleihung erfüllt sind.
2 Anerkennungspreis und Förderungspreise
Art. 5 Anerkennungspreis
Der Anerkennungspreis wird Personen zuerkannt, die sich durch ihr Wirken in einem der in Art. 1 erwähnten Bereiche besondere Verdienste um die Stadt St.Gallen und ihre Bevölkerung erworben haben. Er wird jährlich vergeben, sofern die Voraussetzungen für dessen Verleihung erfüllt sind. Er wird an die gleiche Person nur einmal verliehen.
Art. 6 Förderungspreise
Ein Förderungspreis kann an Personen ausgerichtet werden, die sich auf einem der in Art. 1 erwähnten Bereiche über eine Leistung ausgewiesen haben, welche die Zuerkennung des Preises als Ansporn zur Fortsetzung und Weiterentwicklung der kulturellen Tätigkeit rechtfertigt.
Art. 7 Empfänger
Der Anerkennungspreis und die Förderungspreise können nur gewährt werden an Bürgerinnen oder Bürger der Stadt St.Gallen, an andere Schweizerinnen oder Schweizer, die seit fünf Jahren, und an Ausländerinnen oder Ausländer, die seit zehn Jahren in der Stadt St.Gallen wohnen oder hier regelmässig tätig sind. Die gleiche Person kann mehr als einmal mit einem Förderungspreis bedacht werden.
Art. 8 Preissumme und Turnus
Der Anerkennungspreis und die Förderungspreise werden jährlich im Rahmen des Voranschlages ausgerichtet. Die Zuwendung beträgt beim Anerkennungspreis in der Regel mindestens CHF 10'000, beim Förderungspreis mindestens CHF 5'000 und wird den Bedachten in bar ohne besondere Bedingungen und Auflagen zur freien Verfügung zugesprochen.
Art. 9 Verleihung
Der Anerkennungspreis und die Förderungspreise werden jeweils im vierten Quartal des Jahres zuerkannt. Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger sind in den amtlichen Publikationsorganen öffentlich bekanntzugeben.
3 Zuständigkeit
Art. 10 Stadtrat
Über die Verleihung des Kulturpreises und des Anerkennungspreises sowie die Gewährung von Förderpreisen entscheidet der Stadtrat.
Er erlässt ein Reglement über die Kommission für Kulturförderung.2
Art. 11–14 …
1995, 215