251.2
Reglement über die Kommission für Kulturförderung
Vom 12.12.2023 (Stand 01.01.2024)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 1 des Geschäftsreglements des Stadtrats vom 2. Dezember 20041 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Die Kommission für Kulturförderung ist ein beratendes Organ des Stadtrats und der Direktion Inneres und Finanzen sowie des Vorstandes der regionalen Kulturförderorganisation Kultur St.Gallen Plus.
Art. 2 Aufgaben
Die Kommission für Kulturförderung empfiehlt im Auftrag und zuhanden des Stadtrats und der Direktion Inneres und Finanzen:
auf eingereichtes Gesuch Beiträge zur Förderung des aktuellen Kulturschaffens in Höhe ab CHF 5’001;
auf eingereichtes Gesuch jährlich maximal acht Werkbeiträge;
Vergabe eines Kulturpreises;
Vergabe eines Anerkennungspreises;
Vergabe von zwei Förderpreisen;
Vergabe der durch die Städtekonferenz Kultur angebotenen Auslandsateliers in Belgrad, Buenos Aires, Genua und Kairo;
zweijährliche Vergabe des gemeinsam mit den Städten Thun und Winterthur sowie dem Kanton Bern unterhaltenen Ateliers in Berlin.
Die Kommission für Kulturförderung empfiehlt im Auftrag der Dienststelle Kulturförderung und zuhanden des Vorstandes der regionalen Kulturförderorganisation Kultur St.Gallen Plus auf eingereichtes Gesuch Beiträge für regionales Kulturschaffen in Höhe ab CHF 5’001 und bis CHF 9'999.
Die Kommission für Kulturförderung unterbreitet die Empfehlungen für die Vergaben nach Art. 1 Bst. c bis e dieser Bestimmung jeweils bis spätestens 1. September. Die Empfehlungen enthalten eine Begründung, eine Beschreibung des Lebenslaufs der zur Berücksichtigung empfohlenen Person sowie eine Darstellung ihres bisherigen Kulturschaffens.
Art. 3 Zusammensetzung / Organisation
Mitglieder der Kommission für Kulturförderung sind:
die Leitung der Dienststelle Kulturförderung (beratend, ohne Stimmrecht) von Amtes wegen;
mindestens sieben externe Fachpersonen, die über geeignetes Fachwissen verfügen und die Fachbereiche Bildende Kunst, Musik, Literatur, Theater und Tanz oder interdisziplinäre Kunstformen vertreten.
Der Stadtrat wählt die externen Mitglieder der Kommission für Kulturförderung. Als Amtsdauer gilt diejenige der Behörden der Stadt St.Gallen. Die Amtsdauer ist begrenzt auf eine Legislaturperiode. Eine einmalige Wiederwahl ist auf Antrag der einzelnen Mitglieder möglich.
Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission wird vom Stadtrat bestimmt. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst und legt ihre Arbeitsform fest. Sie ernennt aus ihrer Mitte auf Amtsdauer eine Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten.
Die Kommission für Kulturförderung kann verwaltungsinterne und externe Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich besondere Fachfragen aus deren Zuständigkeitsbereichen stellen.
Art. 4 Sitzungen
Die Kommission tritt zu mindestens vier ordentlichen Sitzungen pro Jahr zusammen, um die Projektgesuche und die Werkbeitragsgesuche zu beur-teilen. Die Sitzungen können auch als Video- und Telefonkonferenz stattfinden.
Die Kommissionsmitglieder werden in der Regel mindestens sieben Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich zur Sitzung eingeladen.
Über die Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Weitere Sitzungen werden bei Bedarf und auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einberufen.
Art. 5 Beschlussfassung
Empfehlungen an den Stadtrat über die Abänderung oder Erweiterung des Kommissionsauftrags bedürfen der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder.
Empfehlungen an den Stadtrat auf Vergabe des Kulturpreises oder des Anerkennungspreises bedürfen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimmabgabe der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden als Stichentscheid.
Art. 6 Entschädigung
Die externen Mitglieder der Kommission werden gemäss dem Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungskommissionen vom 10. November 20202 entschädigt.
Die Mitglieder der Kommission für Kulturförderung erhalten die Eintrittspreise bei angemeldeten Visitationen unterstützter Projekte oder unterstützter Kulturschaffender erstattet.
2023-023