251.8
Reglement über Beiträge an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen durch nicht-kommerzielle Veranstaltende
Vom 20.09.2011 (Stand 01.01.2012)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 und Art. 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 als Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt leistet nach Massgabe dieses Reglements einen Beitrag an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen für ideelle, im öffentlichen Interesse der Stadt liegende Veranstaltungen einheimischer Organisationen.
Als einheimische Organisationen gelten privatrechtliche Organisationen mit ideeller Zielsetzung und Sitz in der Stadt St.Gallen.
Ein Beitrag an eine Veranstaltung kann pro Organisation in der Regel nur einmal im Jahr beansprucht werden.
Art. 2 Beitragsvoraussetzungen
Ein Beitrag wird geleistet, wenn:
die Veranstaltung im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Stadt und den Olma Messen St.Gallen über die Nutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen erfolgt;
die Veranstaltung ideeller Natur ist und an ihrer Durchführung ein öffentliches Interesse der Stadt, namentlich an der Ermöglichung von kulturellen und sozialen Grossanlässen von städtischen Vereinigungen, besteht;
die Veranstaltung von ihrer Grösse oder den Infrastrukturbedürfnissen her auf die Benützung Areals der Olma Messen St.Gallen angewiesen ist und nicht in einem der übrigen bestehenden Säle in der Stadt St.Gallen durchgeführt werden kann.
Art. 3 Beitragsbemessung
Der Beitrag soll die notwendigen Mehrkosten für ein standardmässiges Grundangebot an Personal- und Sachleistungen decken, die sich daraus ergeben, dass die Veranstaltung nicht in einem der übrigen bestehenden Säle in der Stadt St.Gallen und zu vergleichbaren Bedingungen wie in einem der gemeindeeigenen Grosssäle in der Region durchgeführt werden kann.
Er beträgt bei Konzertbestuhlung:
maximal CHF 5'500 für die Halle 2.1
maximal CHF 3'000 für die Hallen 9.1.2/9.2 und CC6
Er beträgt bei Bankettbestuhlung:
maximal CHF 7'500 für die Halle 2.1
maximal CHF 4'500 für die Hallen 9.1.2/9.2 und CC6
Art. 4 Beitragsgesuch
Das Beitragsgesuch muss bei der Stadt eingereicht werden, bevor der Benutzungsvertrag mit den Olma Messen St.Gallen abgeschlossen wird.
Das Beitragsgesuch muss enthalten:
Offerte der Olma Messen St.Gallen;
Angaben über die veranstaltende Organisation;
Angaben über die Veranstaltung;
Budget der Veranstaltung.
Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.
Beitragsgesuche müssen spätestens acht Wochen vor dem Veranstaltungstermin eingereicht werden.
Auf zu spät eingereichte oder auf nachträglich eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten.
Art. 5 Beitragszusicherung und Beitragsleistung
Die Stadt sichert bei gegebenen Voraussetzungen den Beitrag aufgrund des Beitragsgesuchs zu. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Kürzung gemäss Art. 5 Abs. 4.
60 Prozent des zugesicherten Beitrags können nach Rechtskraft des Beitragsentscheides angefordert werden.
Der restliche Beitrag wird nach Durchführung der Veranstaltung gegen Vorlage der Abrechnung ausbezahlt.
Der Beitrag wird verhältnismässig gekürzt, wenn gegenüber dem eingereichten Budget die von der Besuchendenzahl abhängigen variablen Kosten der Olma Messen tiefer ausfallen.
Art. 6 Vollzugs- und ergänzende Bestimmungen
Der Stadtrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen über:
die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten
die Regelung der Beitragsberechtigung im Einzelnen.
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