271.11

Vollzugsreglement zum Reglement über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen

Vom 12.09.2023 (Stand 01.10.2023)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Reglements über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 16. Juni 20201 als Reglement:

1 Allgemeiner Teil

1.1 Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Vollzugsreglement regelt die Nutzung der städtischen Schul-, Sport- und Freizeitanlagen.

Es gilt auch für Anlagen im Eigentum Dritter, soweit die Verwaltung der Nutzung der Stadt St.Gallen übertragen wurde.

Art. 2 Anlagen

In diesem Reglement werden die folgenden Anlagen unterschieden:

  1. Die Schulanlagen umfassen insbesondere Schulhäuser, Räume der städtischen Tagesbetreuungsangebote und dazugehörende weitere Anlagenteile wie Turnhallen oder Aussenanlagen.

  2. Die Sportanlagen umfassen insbesondere die Sportschwerpunkte Lerchenfeld (mit Freibad und Eissportzentrum), Kreuzbleiche (mit Sporthalle, Aussenanlage und Reitbahn), Ost (Leichtathletikanlage Neudorf, Paul-Grüninger-Stadion sowie Anlage Espenmoos), Gründenmoos sowie das Athletik Zentrum St.Gallen und die städtischen Bäder.

  3. Die Freizeitanlagen umfassen die für die Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen bestimmte städtische Infrastruktur, wie insbesondere die Kinder- und Jugendtreffs, die Jugendaktionsräume, die Jugendbeiz talhof sowie den Jugendkulturraum flon.

Art. 3 Nutzung der Anlagen

Die individuelle Nutzung erfolgt durch natürliche Personen, Vereine oder Gruppen während der Öffnungs- und Betriebszeiten der Anlagen.

Bei der exklusiven Nutzung steht einem Verein oder einer Gruppe eine Anlage oder ein Anlagenteil während der vereinbarten Dauer unter Ausschluss von weiteren Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung.

Bei der gesteigerten Nutzung wird einer Privatperson, einem Verein oder einer Gruppe auf einer Anlage oder einem Anlagenteil ein Sonderrecht eingeräumt, unter gleichzeitiger Mitnutzung durch andere Personen.

Bei der ausschliesslichen Nutzung wird einer natürlichen oder juristischen Person eine Anlage oder ein Anlagenteil dauerhaft unter Ausschluss von weiteren Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt. In einer Vereinbarung sind mindestens die Rechte und Pflichten, die Nutzungsdauer, die Kündigungsfrist sowie die Nutzungsgebühr zu regeln.

Art. 4 Zuständigkeiten

Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit gilt grundsätzlich als zuständige Stelle gemäss diesem Reglement. Sie ist für den Betrieb und die Belegung der Schul- und Sportanlagen verantwortlich.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit:

  1. der Dienststelle Kinder Jugend Familie für den Betrieb und die Belegung der Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche;

  2. der Dienststelle Liegenschaften für den Abschluss privatrechtlicher Verträge betreffend die ausschliessliche Nutzung einer Anlage oder eines Anlagenteils nach Art. 3 Abs. 4 dieses Reglements; sowie

  3. von weiteren Dienststellen gemäss deren Aufgaben oder interner Absprachen.

1.2 Zutrittsregelungen, Öffnungszeiten und Dauer von Veranstaltungen

Art. 5 Besondere Zutrittsregelungen

Der Zutritt zu Anlagen oder Anlagenteilen kann dauerhaft oder zu festgelegten Zeiten bestimmten Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern vorbehalten werden, insbesondere bestimmten Altersgruppen oder weiblichen resp. männlichen Personen.

Art. 6 Öffnungszeiten

Die Nutzung der Innenräume erfolgt in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr.

Die frei zugänglichen Aussenanlagen können in der Regel zu den folgenden Zeiten genutzt werden:

  1. Montag bis Freitag: 08.00 - 22.00 Uhr;

  2. Samstag und Sonntag (inkl. Feiertage): 09.00 - 22.00 Uhr.

Die Ruhezeiten richten sich nach dem Immissionsschutzreglement vom 21. September 20042.

Art. 7 Dauer von Veranstaltungen

Beginn und Ende von Veranstaltungen richten sich in der Regel nach den Öffnungszeiten gemäss Art. 6 dieses Reglements. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, falls die Auswirkungen auf die Anwohnerschaft und auf die Umwelt zumutbar sind.

1.3 Bewilligung und Organisation

Art. 8 Bewilligung

Die Bewilligung verleiht das Recht zur Nutzung der bezeichneten Anlage oder des bezeichneten Anlagenteils unter Ausschluss weiterer Nutzerinnen und Nutzer während der vereinbarten Nutzungsdauer.

Die Bewilligung bezeichnet mindestens:

  1. Art der Bewilligung (einmalig oder wiederkehrend);

  2. Nutzerinnen und Nutzer;

  3. Kontaktperson;

  4. Anlage oder Anlagenteil;

  5. Nutzungsdauer.

Art. 9 Kontaktperson

In der Bewilligung wird eine Kontaktperson aus der Gruppe der Nutzerinnen und Nutzer bezeichnet.

Die Kontaktperson sorgt dafür, dass die Reglemente über die Nutzung der Anlagen sowie die Weisungen der Mitarbeitenden der Anlagen eingehalten werden.

Die zuständige Stelle und die Kontaktperson teilen sich aktuelle Informationen, die für die Bewilligung von Bedeutung sind, zeitnah schriftlich mit.

Art. 10 Bewilligungsverfahren

Gesuche für die exklusive Nutzung werden unter Bekanntgabe der erforderlichen Angaben schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht, in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor der geplanten Nutzung. Die zuständige Stelle kann festlegen, dass Daten über elektronische Systeme eingereicht werden müssen.

Bekanntzugeben sind insbesondere:

  1. Beantragte Art der Bewilligung (einmalig oder wiederkehrend);

  2. Zweck der Nutzung;

  3. Angaben über die Nutzerinnen und Nutzer;

  4. Kontaktperson;

  5. Betreffende Anlage oder Anlagenteil;

  6. Beginn und Ende der Nutzungsdauer.

Die zuständige Stelle kann weitere anlagespezifische Daten und Angaben verlangen.

Im Falle von einmaligen Veranstaltungen und Anlässen muss zudem die Veranstalterin oder der Veranstalter und der Inhalt der Veranstaltung bezeichnet werden.

Für die Einholung weiterer notwendiger Bewilligungen sind die Nutzerinnen und Nutzer verantwortlich. Die Bewilligung für die exklusive Nutzung einer Anlage oder eines Anlagenteils wird in der Regel erst nach Vorliegen der weiteren Bewilligungen erteilt.

Eine Bewilligung kann nebst den im übergeordneten Recht festgelegten Gründen3 insbesondere auch dann verweigert werden, wenn die Nutzung oder der Nutzungszweck öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen (z. B. der Anwohnerschaft) entgegensteht.

Art. 11 Mindestzahl von Nutzerinnen und Nutzern

Die wiederkehrende exklusive Nutzung von Sportanlagen kann von einer Mindestanzahl an gleichzeitig anwesenden Nutzerinnen und Nutzern abhängig gemacht werden.

Art. 12 Übertragbarkeit

Die Bewilligung für die exklusive Nutzung ist nicht übertragbar.

Art. 13 Nutzungsdauer

Die Bewilligung für eine wiederkehrende exklusive Nutzung gilt in der Regel für die Dauer eines Jahres. Beginn und Ende der Nutzungsdauer orientieren sich in der Regel am Schuljahr.

Sofern nichts anderes vereinbart ist oder keine Partei eine Änderung bis vier Wochen vor Beginn der neuen Nutzungsdauer verlangt, verlängert sich die Bewilligung stillschweigend um die abgelaufene Nutzungsdauer.

Art. 14 Priorisierung

Erste Priorität hat die exklusive Nutzung durch die Stadt St.Gallen im Rah-men ihrer Aufgaben und für den vorgesehenen Nutzungszweck der jeweiligen Anlage. Auf den Schulanlagen gilt dies während der unterrichtsfreien Zeit auch für den Eigenbedarf der Stadt St.Gallen und der politischen Behörden (insbesondere Sitzungen der städtischen Kommissionen, Arbeitsgruppen usw.).

Zweite Priorität hat die exklusive Nutzung durch natürliche und juristische Personen sowie andere Gemeinwesen. Dabei gilt die folgende Prioritätenordnung (die höchste Priorität wird zuerst genannt, die tiefste Priorität zuletzt):

  1. Nutzungen mit direktem Bezug zu städtischen Angeboten und Dienstleistungen, insbesondere zu den städtischen Schulen und Tagesbetreuungsangeboten;

  2. Nutzungen durch kantonale oder private Schulen mit Standort in der Stadt St.Gallen;

  3. Nutzungen durch politische Parteien und Vereine mit Sitz in der Stadt St.Gallen für Vereinsaktivitäten gemäss ihren Statuten;

  4. Gemeinnützige Veranstaltungen, organisiert durch natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Stadt St.Gallen;

  5. übrige Nutzungen mit gemeinnützigem Charakter;

  6. übrige Nutzungen mit kommerziellem Charakter.

Die Zuteilung gemäss den Prioritätsstufen nach Abs. 2 Bst. b) bis f) erfolgt nach Verfügbarkeit der Anlage oder der Anlagenteile und nach Eingang des Gesuchs.

In den Bädern haben die städtischen Schulen sowie die Schwimm- und Wassersportvereine mit Sitz in der Stadt St.Gallen Vorrang gegenüber anderen Schulen, Vereinen und Gruppen. Im Eissportzentrum gilt das Gleiche für Vereine mit Sitz in der Stadt St.Gallen, die sich am Meisterschaftsbetrieb beteiligen und eine Nachwuchsabteilung führen.

Eine wiederkehrende Nutzung kann zugunsten einer höher priorisierten einmaligen anderen Nutzung unterbrochen werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Ersatzbelegung oder eine Gebührenreduktion. Auf Sportanlagen geht in der Regel die Nutzung für Wettkämpfe den übrigen Nutzungen vor.

Während des Schulbetriebs kann die zuständige Stelle Ausnahmen zur Belegung treffen.

Art. 15 Bewilligung für gesteigerte und ausschliessliche Nutzung

Gesteigerte Nutzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 dieses Reglements können bei Bedarf einer Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Die ausschliessliche Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 4 dieses Reglements wird mittels privatrechtlichen Vertrags geregelt.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts finden sinngemäss Anwendung.

1.4 Rechte und Pflichten

Art. 16 Grundsätze

Rechte und Pflichten richten sich nach dem übergeordneten Recht4.

Nutzerinnen und Nutzer, die den Betrieb einer Anlage beeinträchtigen, können von Mitarbeitenden der Anlage weggewiesen werden.

Sämtliche Schäden an Anlagen, an Einrichtungen und am zur Verfügung gestellten Material müssen unverzüglich den Mitarbeitenden der Anlage gemeldet werden. Das Gleiche gilt auch für Materialverluste.

Maschinen und Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn die sachkundige Bedienung gewährleistet ist.

Art. 17 Privates Material

Die dauerhafte Aufbewahrung von privatem Material auf einer Anlage setzt eine Bewilligung voraus. Gegebenenfalls wird ein Aufbewahrungsort bezeichnet. Privates Material ist mit einem Eigentumsvermerk zu versehen.

Art. 18 Motorfahrzeuge, Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

Motorfahrzeuge, Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte werden auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz.

Art. 19 Werbung

Während Veranstaltungen kann in der Regel Werbung angebracht werden. Die Anlageleitung kann dafür vorgesehene Flächen bezeichnen.

Die Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen ist nach den Voraussetzungen des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979 verboten5.

Werbung für Alkohol sowie für religiöse Inhalte ist in der Regel verboten. Die Abteilungsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 20 Religiöse und politische Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit religiösen und politischen Inhalten ist darauf zu achten, dass wenige öffentlich wahrnehmbare Aussenwirkungen entstehen.

Art. 21 Rauchen, Essen und Trinken

Die Hausordnung kann festlegen, dass die Einnahme von mitgebrachten Esswaren und Getränken nur innerhalb von dafür vorgesehenen Zonen erlaubt ist. Das Gleiche gilt sinngemäss für das Rauchen.

Der Verkauf von Getränken und Esswaren auf eigene Rechnung kann von einer Bewilligung abhängig gemacht werden.

2 Besonderer Teil

2.1 Schulanlagen

Art. 22 Betriebszeiten

Die Schulanlagen stehen externen Nutzerinnen und Nutzern in der Regel während vier der zwölf unterrichtsfreien Wochen zur Nutzung offen.

2.2 Sportanlagen

Art. 23 Betriebszeiten

Das Eissportzentrum Lerchenfeld ist in der Regel von September bis April (Eishalle) bzw. von November bis Februar (Aussenfeld) geöffnet.

Die Freibäder sind in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September geöffnet.

Art. 24 Besondere Zutrittsregelungen

Kinder bis zum vollendeten achten Altersjahr dürfen die Bäder nur unter Aufsicht einer verantwortlichen volljährigen Person besuchen. Das Gleiche gilt im Eissportzentrum für Kinder bis zum Erreichen des vollendeten fünften Altersjahrs.

Vereinen und Gruppen kann die Nutzung der Bäder und des Eissportzent-rums ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligt werden. In diesem Fall sorgen die Nutzerinnen und Nutzer für die Aufsicht und die Sicherheit.

Art. 25 Badebekleidung

Das Baden ist ausschliesslich mit geeigneter Badebekleidung gestattet, welche das sittliche Empfinden nicht verletzt.

Art. 26 Erteilung von Privatunterricht

Die private Erteilung von entgeltlichem Unterricht ist insbesondere in den Hallenbädern möglich, sofern die gesuchstellende Person über die nötigen Fachkenntnisse verfügt und der Betrieb nicht beeinträchtigt wird.

Voraussetzung ist eine Bewilligung und die Entrichtung der entsprechenden Gebühr. Privatunterricht ist nur während Betriebszeiten mit tiefer Auslastung möglich.

In Bädern können gleichzeitig maximal drei Personen unterrichtet werden.

2.3 Freizeitanlagen

Art. 27 Jugendbeiz talhof und Jugendkulturraum flon

Die Jugendbeiz talhof und der Jugendkulturraum flon sind für Veranstaltungen und Nutzungen vorgesehen, die für Jugendliche bestimmt sind oder einen Bezug zur Jugendkultur aufweisen. Vorbehalten bleiben Anlässe der Stadt St.Gallen.

Nach Konsultation der Betriebsgruppe, in welcher Jugendliche mitwirken, können Veranstaltungen organisiert werden. Die Betriebsleitung kann externen Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Bewilligung für die Nutzung der Anlage im Sinne von Abs. 1 erteilen.

Geschlossene Veranstaltungen sind nur von Montag bis Freitagmittag bewilligungsfähig.

Art. 28 Jugendaktionsräume

Die Betriebsleitung kann die exklusive Nutzung der Jugendaktionsräume Ost (jam) und West (biwi) für geschlossene Veranstaltungen mit oder ohne Bezug zur Jugendkultur bewilligen. Jugendliche haben Vorrang vor Erwachsenen.

3 Weitere Bestimmungen

Art. 29 Gebühren

Die Gebühren für die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen richten sich nach dem entsprechenden Gebührentarif6.

Art. 30 Kaution

Für die Deckung allfälliger Kosten für Reinigung und Instandstellung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen infolge der exklusiven Nutzung kann von gesuchstellenden Personen im Voraus eine angemessene Kaution verlangt werden. Diese wird nach der ordnungsgemässen Übergabe der Anlage zurückerstattet.

Art. 31 Hausordnung

Die zuständige Stelle kann in Hausordnungen die erforderlichen anlagespezifischen Benützungsvorschriften insbesondere bezüglich der zulässigen Nutzung, der verwendbaren Geräte, der Ausrüstung und Hilfsmittel, der Mindest- und Höchstbelegung, der zeitlich und wetterbedingten Einschränkungen sowie der Aufsicht usw. festlegen. Die Hausordnung ist Bestandteil der einzelnen Bewilligung.

Art. 32 Haftung

Die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt St.Gallen haftet nicht für:

  1. Schäden, die durch Nichtbeachtung von Reglementen oder Weisungen der Mitarbeitenden der Anlagen entstehen;

  2. Schäden, die durch ungenügende Vorsicht, durch Selbstverschulden oder durch Verschulden Dritter entstehen;

  3. den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen.

Art. 33 Sanktionen

Zutrittsverbote und andere Sanktionen werden durch die zuständige Abteilungsleitung verfügt.

2023-013