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Reglement über die Eishalle Lerchenfeld

Vom 29.06.2004 (Stand 01.08.2020)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Reglements über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 16. Juni 20201 als Reglement:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Eishalle Lerchenfeld.

Art. 2 Betriebsgrundsätze

Die Eishalle wird so geführt, dass:

  1. die Bedürfnisse des ungebundenen, frei zugänglichen Breitensportes sowie des Vereins- und Schulsportes abgedeckt werden;

  2. in der Hauptsaison von November bis Februar der Öffentlichkeit in der Regel von 08.00 bis 20.00 Uhr ein Eislauffeld zur Verfügung steht;

  3. der Restaurantbetrieb sich auf die Bedürfnisse der Besucherinnen und Besucher ausrichtet;

  4. Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie Ordnung und Hygiene gewährleistet sind.

Art. 3 Öffnungszeiten

In der Regel gelten folgende Saisonöffnungszeiten:

  1. Eishalle: September bis April

  2. Aussenfeld: November bis Februar

Die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit beschliesst über den genauen Zeitpunkt und gibt ihn öffentlich bekannt.

Die Tageszeiten legt die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit innerhalb der folgenden Zeiten fest:

  1. Eishalle: 06.00 – 24.00 Uhr

  2. Aussenfeld: 08.00 – 22.00 Uhr

Die Eishalle ist in der Regel geschlossen: An Karfreitag, Ostersonntag, Weihnachten.

Die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit beschliesst über Abweichungen von generellen Öffnungszeiten.

Die generellen Öffnungszeiten und allfälligen Abweichungen werden im Eingangsbereich der Eishalle angeschlagen.

Art. 4 Besondere Zutrittsregelungen

Vorschulpflichtige Kinder dürfen die Eishalle nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person besuchen.

Personen, welche die Sicherheit, Hygiene oder Ordnung beeinträchtigen, können vom Besuch der Eishalle ausgeschlossen werden.

Bei schwerwiegenden Verstössen kann die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit Betretungsverbote für die Eishalle aussprechen.

Art. 5 Eintrittspreis

Der Besuch der Eishalle erfolgt gegen Bezahlung.

Der Stadtrat legt die Eintrittspreise für die Öffentlichkeit in einem besonderen Tarif fest.

Die Eintrittsregelungen für Dauernutzer und Veranstaltungen legt die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit mittels spezieller Verträge und Bewilligungen fest.

Art. 6 Verhalten

Die Besucherinnen und Besucher sind zu gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme gehalten.

Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass:

  1. sie weder Dritte noch sich selbst gefährden;

  2. Hygiene und Ordnung in der Eishalle nicht beeinträchtigt werden.

Sie haben die in der Eishalle angeschlagenen Anordnungen die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit und die entsprechenden Anweisungen des Personals zu befolgen.

Gäste, die den Eishallenbetrieb beeinträchtigen, können weggewiesen werden.

Art. 7 Einzelne Vorschriften

Zum Umkleiden sind die dafür vorgesehenen Garderoben zu benützen.

Auf dem Areal der Eishalle dürfen keine privaten Musikgeräte betrieben werden.

In der ganzen Eishalle herrscht Rauchverbot.

Art. 8 Erteilen von Eissportunterricht

Das gewerbsmässige Erteilen von Eissportunterricht in der Eishalle bedarf der Bewilligung der Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit. Bei fachlicher Eignung und gegen Entgelt kann eine entsprechende Bewilligung erteilt werden.

Art. 9 Aufbewahrung von Wertsachen

Wertsachen können gegen Gebühr an der Kasse hinterlegt werden.

Art. 10 Werbung

Die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit legt die Werbeflächen fest und bewirtschaftet sie. Es kann gegen Entgelt einzelne Flächen für längstens fünf Jahre zur Bewirtschaftung an Dritte abtreten.

Werbung bei Veranstaltungen ist gestattet, aber bewilligungspflichtig. Die Dienststelle Infrastruktur und Bildung und Freizeit erteilt die entsprechenden Bewilligungen und legt allfällige Entschädigungen fest.

Werbung für Tabak- und Alkoholprodukte ist nicht gestattet.

Art. 11 Haftung

Die Stadt haftet für Personenschäden nur, wenn ein Werkmangel oder eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.

Die Stadt haftet nicht für Kleider und persönliche Effekten der Gäste.

Die Gäste haften für verschuldete Beschädigungen und Verunreinigungen der Anlagen.

2005, 165