273.1
Reglement über die Hallenbäder
Vom 20.10.1992 (Stand 01.08.2020)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Reglements über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen 16. Juni 20201 als Reglement:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das Volksbad und das Hallenbad Blumenwies.
Art. 2 Betriebsgrundsätze
Die Hallenbäder werden so geführt, dass:
die Anforderungen des kantonalen Rechts2 bezüglich Hygiene, Wasserqualität und Hallenluft eingehalten werden;
Sicherheit der Badegäste und Ordnung gewährleistet sind.
Art. 3 Öffnungszeiten
Die Hallenbäder sind in der Regel geöffnet:
a) Volksbad und Blumenwies:
1. Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 21.30 Uhr
2. Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
b) Blumenwies:
1. Sonntag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Die Hallenbäder bleiben in der Regel geschlossen: an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Weihnachten sowie während zwei bis vier Wochen in den Sommerferien.
Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit beschliesst über Abweichungen von generellen Öffnungszeiten und legt die Schliessungszeiten während den Sommerferien fest.
Die generellen Öffnungszeiten und allfällige Abweichungen werden am Eingang des Hallenbades angeschlagen.
Art. 4 Besondere Zutrittsregelungen
Vorschulpflichtige Kinder dürfen die Hallenbäder nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person besuchen.
Personen, welche die Sicherheit, Hygiene oder Ordnung beeinträchtigen, können vom Besuch der Hallenbäder ausgeschlossen werden.
Art. 5 Eintrittspreis
Der Besuch der Hallenbäder erfolgt gegen Bezahlung. Der Stadtrat legt die Eintrittspreise in einem besonderen Tarif fest.
Art. 6 Badebetrieb
Die Badegäste sind zu gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme gehalten.
Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass:
sie weder Dritte noch sich selber gefährden;
Hygiene und Ordnung in den Hallenbädern nicht beeinträchtigt werden.
Sie haben die in den Hallenbädern angeschlagenen Anordnungen der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit und die entsprechenden Anweisungen des Personals zu befolgen.
Badegäste, die den Badebetrieb beeinträchtigen, können weggewiesen werden.
Art. 7 Einzelne Vorschriften
Zum Umkleiden sind die dafür vorgesehenen Garderoben zu benutzen.
Die Schwimmhalle darf nur in Badekleidern betreten werden.
Das Duschen vor der Benützung des Hallenbades ist obligatorisch.
Art. 8 Erteilen von Schwimmunterricht
Das gewerbsmässige Erteilen von Schwimmunterricht in den Hallenbädern bedarf der Bewilligung der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die entsprechende Person die nötigen Voraussetzungen für das Erteilen des Schwimmunterrichts erfüllt und der Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Aufbewahrung von Wertsachen
Wertsachen können gegen Gebühr an der Kasse hinterlegt werden.
Art. 10 Haftung
Die Stadt haftet für Personenschäden nur, wenn ein Werkmangel oder eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.
Die Stadt haftet nicht für Kleider und persönliche Effekten der Badegäste.
Die Badegäste haften für verschuldete Beschädigungen und Verunreinigungen der Hallenbäder.
VOS 12, 610