273.5
Reglement über die Freibäder
Vom 20.10.1992 (Stand 01.08.2020)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Reglements über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 16. Juni 20201 als Reglement:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das Freibad Lerchenfeld und für die Naturbäder auf Dreilinden.
Art. 2 Betriebsgrundsätze
Die Freibäder werden so geführt, dass:
die Anforderungen des kantonalen Recht2 bezüglich Hygiene und Wasserqualität eingehalten werden;
Sicherheit der Badegäste und Ordnung gewährleistet sind.
Art. 3 Badesaison
Die Freibäder sind in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September geöffnet.
Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit beschliesst je nach Witterung über den genauen Zeitpunkt und gibt ihn öffentlich bekannt.
Art. 4 Öffnungszeiten
Die Freibäder sind in der Regel von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet.
Der Badebeginn und der Badeschluss können je nach Witterung vorverlegt oder hinausgeschoben werden.
Die generellen Öffnungszeiten und allfällige Abweichungen werden am Eingang der Freibäder angeschlagen.
Im Mannenweiher (Gemeinschaftsbad) auf Dreilinden ist das Baden auch nach Badeschluss auf eigene Gefahr und ohne Aufsicht möglich.
Art. 5 Besondere Zutrittsregelungen
Vorschulpflichtige Kinder dürfen die Freibäder nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person besuchen.
Personen, welche die Sicherheit, Hygiene oder Ordnung beeinträchtigen, können vom Besuch der Freibäder ausgeschlossen werden.
Zum Frauenbad beim Kreuzweiher auf Dreilinden haben nur Frauen und Mädchen Zutritt.
Art. 6 Eintrittspreis
Der Besuch des Mannenweihers (Gemeinschaftsbad) auf Dreilinden ist unentgeltlich. Im übrigen erfolgt der Besuch der Freibäder gegen Bezahlung.
Der Stadtrat legt die Eintrittspreise in einem besonderen Tarif3 fest.
Art. 7 Badebetrieb
Die Badegäste sind zu gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme gehalten.
Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass:
sie weder Dritte noch sich selber gefährden;
Hygiene und Ordnung in den Freibädern nicht beeinträchtigt werden.
Sie haben die in den Freibädern angeschlagenen Anordnungen der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit und die entsprechenden Anweisungen des Personals zu befolgen.
Badegäste, die den Betrieb beeinträchtigen, können weggewiesen werden.
Art. 8 Einzelne Vorschriften
Das Tragen von Badekleidern ist für alle Badegäste obligatorisch.
Es dürfen keine Dusch- und Reinigungsmittel verwendet werden.
Auf dem Badeareal dürfen keine Musikgeräte betrieben werden.
Es dürfen keine Hunde in das Badeareal mitgebracht werden.
Art. 9 Aufbewahrung von Wertsachen
Wertsachen können gegen Gebühr an der Kasse hinterlegt werden.
Art. 10 Haftung
Die Stadt haftet für Personenschäden nur, wenn ein Werkmangel oder eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.
Die Stadt haftet nicht für Kleider und persönliche Effekten der Badegäste.
Die Badegäste haften für verschuldete Beschädigungen und Verunreinigungen der Freibäder.
VOS 12, 614