321.9

Reglement für die sozialen Einrichtungen der Stadt St.Gallen

Vom 22.08.2023 (Stand 01.01.2024)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Bst. f des Gemeindegesetzes vom 17. Februar 20091, Art. 28 und 39 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 19982 sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20043 als Reglement:

Art. 1 Grundsatz

Die Stadt St.Gallen führt die im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe erforderlichen sozialen Einrichtungen.

Art. 2 Benutzung

Die sozialen Einrichtungen stehen grundsätzlich Personen offen, die:

  1. in der Stadt St.Gallen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und

  2. der jeweiligen Zielgruppe der sozialen Einrichtung angehören.

Falls genügend Platz vorhanden und die Finanzierung gesichert ist, können auch andere Personen aufgenommen werden.

Art. 3 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten sozialen Einrichtung der Stadt St.Gallen.

Art. 4 Benutzungsgebühren
a) für die sozialen Einrichtungen

Die Benutzungsgebühren für die sozialen Einrichtungen der Stadt St.Gallen werden so angesetzt, dass in der Regel die jeweiligen Gesamtkosten, mindestens aber die laufenden Betriebskosten, durch die entrichteten Benutzungsgebühren gedeckt sind.

Art. 5 b) Ausnahmen

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Stadtrat für eine soziale Einrichtung tiefere Gebühren vorsehen.

Art. 6 Rechtsschutz

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine soziale Einrichtung der Stadt St.Gallen oder im Zusammenhang mit deren Benutzung erlässt die zuständige Stelle der Stadtverwaltung die erforderlichen Verfügungen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4.

Art. 7 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt für jede soziale Einrichtung ein Benutzungsreglement sowie einen Gebührentarif.

Art. 8 Vereinbarungen

Der Stadtrat kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen betreffend die Benutzung der sozialen Einrichtungen abschliessen.

2023-020