331.5
Vollzugsreglement zum Integrationskonzept
Vom 18.12.2001 (Stand 01.04.2005)
Der Stadtrat erlässt zum Vollzug des Integrationskonzeptes1 gestützt auf Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes2 als Reglement:
1 Beiträge an integrationsfördernde Projekte und Veranstaltungen
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt St.Gallen fördert Projekte und Veranstaltungen, die gemäss dem Integrationskonzept das Zusammenleben von Menschen verschiedener Nationalitäten in der Stadt St.Gallen nachhaltig verbessern.
Art. 2 Voraussetzungen für finanzielle Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung setzt in der Regel voraus, dass Projekte und Veranstaltungen:
in Einklang mit dem Integrationskonzept stehen;
einen unmittelbaren Bezug zur Stadt St.Gallen aufweisen und in der Stadt St.Gallen stattfinden;
öffentlich und nicht kommerziell sind;
als Zielpublikum nicht nur eine einzige kulturelle Bevölkerungsgruppe ansprechen;
auf angemessenen Eigenleistungen der Trägerschaft beruhen.
Ausnahmen sind möglich bei Veranstaltungen, die eine wichtige Lücke ausfüllen oder einen aussergewöhnlichen Akzent setzen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung.
Art. 3 Form der finanziellen Unterstützung
Die Stadt St.Gallen leistet finanzielle Unterstützung im Rahmen des Budgets in der Form von:
Defizitgarantien für integrationsfördernde Veranstaltungen;
einmaligen Beiträgen an integrative Projekte.
Der Erlass von Steuern und Abgaben ist ausgeschlossen.
Art. 4 Gesuche
Gesuche enthalten:
Beschreibung der Veranstaltung oder des Projekts;
Angaben zur Trägerschaft;
Budget mit allen wesentlichen Einnahmen und Ausgaben;
Finanzierungsplan.
Gesuche sind rechtzeitig bei dem bzw. der Integrationsbeauftragten einzureichen, bei Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor der Durchführung der Veranstaltung.
Auf nachträgliche Gesuche wird in der Regel nicht eingetreten.
Art. 5 Auszahlung von Defizitgarantien
Die Auszahlung von Defizitgarantien erfolgt nach Vorlage einer vollständigen Abrechnung mit Belegen.
Bei Bedarf können vorher Teilzahlungen geleistet werden.
2 Integrationskommission
Art.
6 Integrationskommission
a) Grundsatz
Die Integrationskommission besteht aus 10 bis 15 Personen, die Erfahrung oder Fachwissen in den Bereichen der Migration oder Integration besitzen.
Die Mitglieder vertreten weder Nationalitäten, noch Ethnien, noch Religionen.
Der Stadtrat wählt die Mitglieder und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Er strebt dabei Ausgewogenheit hinsichtlich Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter und Fachbereich an. Die Mehrzahl der Mitglieder sind ausländischer Herkunft.
Art. 7 b) Aufgaben
Die Integrationskommission nimmt im Auftrag der Direktion Soziales und Sicherheit und des bzw. der Integrationsbeauftragten Stellung zu Fragen:
der Umsetzung des Integrationskonzeptes;
der finanziellen Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten.
Sie kann grundsätzliche Fragen von sich aus aufgreifen und ihre Vorschläge der Direktion Soziales und Sicherheit unterbreiten.
Sie erstellt zu Handen des Stadtrates jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 8 c) Arbeitsweise
Die Integrationskommission versammelt sich in der Regel alle zwei Monate zu einer Sitzung.
Der bzw. die Integrationsbeauftragte führt das Sekretariat.
3 Integrationsbeauftragter bzw. Integrationsbeauftragte
Art. 9 Aufgaben
Der bzw. die Integrationsbeauftragte:
sorgt für die Umsetzung des Integrationskonzeptes;
sorgt für die Vernetzung der in der Stadt St.Gallen in der Integrationsarbeit tätigen Organisationen, Personen und Unternehmungen;
unterstützt die Integrationskommission in administrativer Hinsicht;
ist in der Stadtverwaltung Ansprech- und Sensibilisierungsperson für Integrationsfragen;
entscheidet Gesuche für finanzielle Unterstützung bis CHF 1'500 im Einzelfall;
bearbeitet Gesuche für finanzielle Unterstützung von mehr als CHF 1'500 zu Handen von Direktion Soziales und Sicherheit und Stadtrat.
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