411.1
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Bevölkerungsschutz
Vom 06.08.2019 (Stand 01.01.2023)
Die Stadt- und Gemeinderäte von Gaiserwald, St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Eggersriet, Untereggen, Mörschwil, Berg SG, Steinach, Tübach, Goldach, Rorschacherberg, Rorschach, Thal und Rheineck vereinbaren gestützt auf Art. 96 Abs. 1 Bst. a der Kantonsverfassung1, Art. 134 und 136 Abs. 1 Bst. b des Gemeindegesetzes2, Art. 1bisbis des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz3 und Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 2 des Bevölkerungsschutzgesetzes4 Folgendes:
Präambel
Die Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse und der Bevölkerungsschutz in der Region St.Gallen-Bodensee soll durch eine enge Zusammenarbeit sichergestellt werden. Die Gemeindeautonomie in ausserordentlichen Lagen bleibt im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet.
1 Grundlagen
Art. 1 Grundsatz
Die Gemeinden Gaiserwald, St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Eggersriet, Untereggen, Mörschwil, Berg SG, Steinach, Tubach, Goldach, Rorschacherberg, Rorschach, Thal und Rheineck als Vereinbarungsgemeinden arbeiten auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes zusammen.
Art. 2 Zweck
Die Vereinbarungsgemeinden bilden zur Aufgabenerfüllung
eine Regionale Bevölkerungsschutzkommission St.Gallen-Bodensee (RBSK);
eine Regionale Zivilschutzorganisation St.Gallen-Bodensee (RZSO);
einen Regionalen Führungs-Stab St.Gallen-Bodensee (RFS).5
Art. 3 Vereinbarungsgemeinden
Die Vereinbarungsgemeinde hat namentlich folgende Rechte und Pflichten:
Finanzierung der betrieblichen Aufwendungen des RFS und der RZSO sowie der Einsatzkosten auf ihrem Gebiet;
Bestimmung des Vertreters6 in der RBSK;
Bestimmung der Verbindungsperson zum RFS;
Unterstützung der Arbeit der Partnerorganisationen7 des Bevölkerungsschutzes, insbesondere in den Bereichen Personen- und Geodaten, Infrastruktur und Technische Dienste;
Bildung des lokalen Kompetenzgremiums;
Beschlussfassung über sie betreffende Ausgaben, soweit nicht die RBSK zuständig ist.
Art. 4 Sitzgemeinde
Die Stadt St.Gallen besorgt die Geschäftsführung in den Bereichen RBSK, RZSO und RFS für sich und die Region.
Als solche nimmt sie für die Vereinbarungsgemeinden die Aufgaben wahr, für welche nach der kantonalen Gesetzgebung die Gemeinden zuständig sind.
Der Bereich RBSK, RZSO und RFS wird von der Sitzgemeinde als separate Kostenstelle geführt.
Die Sitzgemeinde erstellt jährlich ein Budget für das Folgejahr und eine Rechnung für das abgelaufene Jahr.
Die Sitzgemeinde strebt für jedes Jahr ein ausgeglichenes Budget an.
Art. 5 Rechtspersönlichkeiten
RBSK, RZSO und RFS haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Dienstrechtlich ist für das Personal die Regelung der Sitzgemeinde massgebend.
2 Regionale Bevölkerungsschutzkommission St.Gallen-Bodensee (RBSK)
Art. 6 Zusammensetzung
Die RBSK besteht aus je einem Mitglied der Stadt- bzw. Gemeinderäte der Vereinbarungsgemeinden.
Der Direktor Soziales und Sicherheit (DSSI) der Stadt St.Gallen ist in der Regel Präsident der RBSK.
Die Amtsdauer der Mitglieder der RBSK entspricht derjenigen der Gemeindebehörden.
Der Stabschef des RFS, der Kommandant der RZSO und der Kommandant der für den Zivilschutz der Sitzgemeinde zuständigen Dienststelle nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen der RBSK teil.
Das Präsidium der RBSK kann weitere Personen mit beratender Stimme zu einzelnen Traktanden der RBSK beiziehen.
Art. 7 Beschlussfassung
Die RBSK ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Art. 48 Abs. 2 durch einfaches Mehr der Stimmenden.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat.
Art. 8 Einberufung
Die RBSK tritt zusammen:
auf Einladung des Präsidiums, so oft dies zur Erledigung der Geschäfte notwendig ist;
auf Verlangen von mindestens vier Vereinbarungsgemeinden;
im überörtlichen, gravierenden Ereignisfall.
Art. 9 Aufgaben und Kompetenzen im Alltag
Die RBSK hat als oberstes Leitungs- und Führungsgremium die Gesamtverantwortung und nimmt nebst den politisch-strategischen Themen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der RBSK;
Mitwirkung bei der Wahl der Mitglieder des RFS im Sinn von Art.16 Abs. 1;
Wahrnehmung vorgesetzte Stelle des RFS als politisches Aufsichtsorgan;
Strategische Planung und Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes der Vereinbarungsgemeinden, insbesondere Benennung des Vertreters im kantonalen Steuerungsausschuss;
Sicherstellung der Koordination und Lenkung der Aufgabenerfüllung des Bevölkerungsschutzes;
Beschaffungen für die RZSO, die über die Entnahmen aus den Ersatzbeiträgen der Gemeinden finanziert werden;
Bezeichnung der für die Aufgabenerfüllung von RFS und RZSO unmittelbar benötigten Schutzanlagen, nach Anhörung der Eigentümer und Standortgemeinden;
Genehmigung der Pflichtenhefte der Mitglieder des RFS;
Kenntnisnahme des Jahresberichts und Genehmigung der Planung des Stabschefs RFS und des Kommandanten der RZSO;
Berichterstattung zuhanden der Vereinbarungsgemeinden und der Öffentlichkeit;
alle Entscheidungen im Bereich RFS und Zivilschutz, soweit keine andere Zuständigkeit nach dieser Vereinbarung, Anhängen dazu oder Stellenbeschrieben gegeben ist;
Regelung der finanziellen Belange, insbesondere Antragstellung an den Kanton zur Verwendung von Ersatzbeiträgen.
Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen im Ereignisfall
Die RBSK nimmt folgende Aufgaben wahr:
Aufgebot des RFS bei Grossereignis, Katastrophe oder Notlage;
Gesamtverantwortung der Ereignisbewältigung;
Finanzkompetenzen: gemäss Anhang 1. Die RBSK wird ermächtigt, Anpassungen zu beschliessen.
Art. 11 Sekretariat
Die Sitzgemeinde führt in der Regel das Sekretariat der RBSK.
3 Regionaler Führungs-Stab St.Gallen-Bodensee (RFS)
Art. 12 Zusammensetzung
Der RFS setzt sich aus der Stabsführung, der Führungsunterstützung durch die RZSO und sechs Ressortleitern zusammen.
Je Vereinbarungsgemeinde steht im Übungs- oder Ereignisfall eine Verbindungsperson dem RFS zur Verfügung.
Die Verbindungsperson ist dem RFS zur Zusammenarbeit zugewiesen und kann mit beratender Stimme zu Sitzungen eingeladen werden.
Art. 13 Gliederung
Der Stab des RFS gliedert sich wie folgt:
Stabschef und seine Stellvertreter;
Führungsunterstützung;
Information, Sicherheit, Feuerwehr, Gesundheit, Technische Dienste und Zivilschutz mit je einem Ressortleiter.
Die für den Zivilschutz der Sitzgemeinde zuständige Dienststelle besorgt das Sekretariat für den RFS und erbringt weitere Leistungen gemäss Pflichtenheft.
Art. 14 Aufgaben
Der RFS beurteilt basierend auf dem durch die Vereinbarungsgemeinden einzureichenden Gefahrenkataster periodisch die Risiken und Gefahren.
Er bereitet sich auf mögliche Einsätze vor, durch:
Einüben der Abläufe in der Führung;
Einüben der Zusammenarbeit mit den Vereinbarungsgemeinden;
Ausarbeiten möglicher Szenarien.
Er stellt die Information und Beratung sowie den Vollzug der Entscheide der Behörden sicher.
Art. 15 Aufgaben der Mitglieder
Der Stabschef und die Ressortleiter haben insbesondere folgende Aufgaben:
Der Stabschef führt den RFS;
Der Chef Führungsunterstützung sammelt Nachrichten und wertet sie aus. Er führt die Kanzlei;
Die Ressortleiter Sicherheit, Feuerwehr und Zivilschutz beraten bezüglich der zum Schutz der Bevölkerung zu treffenden Massnahmen und koordinieren den Einsatz der entsprechenden Mittel;
Der Ressortleiter Gesundheit berät zu sämtlichen Fragen hinsichtlich sanitätsdienstlicher und medizinischer Versorgung;
Der Ressortleiter Technische Dienste bearbeitet Probleme im Zusammenhang mit Gewässern und der Instandstellung der technischen Infrastruktur;
Der Ressortleiter Information betreut die Medien nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden und schlägt die Massnahmen zur Information der Bevölkerung vor;
Der Stab stellt im Einsatz die Zusammenarbeit mit dem Einsatzleiter Front und seinen Bereichsleitern sicher.
Die Aufgaben des Stabschefs und seiner Stellvertreter sowie der Ressortleiter werden in Pflichtenheften geregelt.
Art. 16 Wahl der Mitglieder
Der Stabschef, seine Stellvertreter sowie die Ressortleiter werden im Einverständnis der RBSK durch die Wahlbehörde der Sitzgemeinde gewählt.
Die Stellvertreter der Ressortleiter werden auf Vorschlag des Stabschefs durch das Präsidium der RBSK gewählt.
Über den Beizug von weiteren verwaltungsinternen oder externen Spezialisten entscheidet der Stabschef.
Der Stab untersteht administrativ dem Präsidium der RBSK.
Art. 17 Entschädigung
Für Mitarbeitende der Vereinbarungsgemeinden gilt die Tätigkeit im RFS als Arbeitszeit.
Die weiteren Mitglieder werden pauschal entschädigt.
Werden verwaltungsexterne Spezialisten beigezogen, wird deren Entschädigung durch den Stabschef geregelt.
Art. 18 Fortbildung
Der Stab wird wenigstens einmal pro Jahr fortgebildet.
Art. 19 Mitwirkung der Vereinbarungsgemeinden
Die Vereinbarungsgemeinden unterstützen den RFS vor und während der Ereignisbewältigung mit einem lokalen Kompetenzgremium.
Das lokale Kompetenzgremium setzt sich nach den Bedürfnissen der Vereinbarungsgemeinde zusammen und besteht mindestens aus:
einem Exekutivmitglied;
dem Stadt- oder Gemeinderatsschreiber;
einem leitenden Mitarbeiter des Bauamtes oder Technischen Dienstes;
einem Verantwortlichen für Information.
Jede Vereinbarungsgemeinde bestimmt die Zusammensetzung ihres lokalen Kompetenzgremiums. Mehrere Vereinbarungsgemeinden können sich zu diesem Zweck zusammenschliessen.
Die Vereinbarungsgemeinde regelt die Entschädigung und Versicherung ihres lokalen Kompetenzgremiums selbst.
Im Einsatz- und Übungsfall delegiert jedes lokale Kompetenzgremium bei Bedarf eine Verbindungsperson in den RFS.
Art. 20 Aufgaben lokales Kompetenzgremium
Das lokale Kompetenzgremium stellt dem RFS periodisch aktualisierte Risiko- und Gefahrengrundlagen (Gefahrenkataster) zur Verfügung.
Das lokale Kompetenzgremium und die Verbindungsperson werden periodisch in die Übungen des RFS einbezogen.
Sie unterbreiten dem Stabschef RFS Anregungen zur Vorbereitung besonderer Szenarien aus ihrer Vereinbarungsgemeinde.
Art. 21 RFS, Einsatzgrundsatz
Der RFS stellt die Führung bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sicher, sofern die betroffenen Gemeinden dazu nicht eigenständig in der Lage sind.
Art. 22 RFS, Einsatzaufgaben
Der RFS:
stellt bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen in den Vereinbarungsgemeinden eine erste Einsatzbereitschaft ab Alarmauslösung und die Führung für die erforderliche Dauer zur Bewältigung des Ereignisses sicher;
übernimmt die Führung, koordiniert die Mittel und trifft Massnahmen zur Bewältigung der Lage;
stellt Beratung und Information der involvierten Behörden sicher;
setzt die Entscheide der involvierten Behörden um;
informiert die Öffentlichkeit in Absprache mit den involvierten Behörden.
3.1 Örtliches Ereignis
Art. 23 Gesamtleitung
Der jeweilige Stadt- oder Gemeinderat der Vereinbarungsgemeinde kann den RFS mit der Gesamteinsatzleitung eines kommunalen Ereignisses beauftragen.
In diesem Fall kommen die Artikel 24 bis 26 zur Anwendung.
Art. 24 Führung Schadenraum (Front)
Die Führung im Schadenraum (Front) liegt in der Regel bei der Polizei oder der Feuerwehr. Beide Organisationen unterhalten dazu je einen Bereitschaftsdienst.
Art. 25 Aufgebot
Der kantonale Führungsstab kann den Stabschef RFS und den RFS, oder Teile davon, aufbieten.
Die Einsatzleitung Front kann den Unterstützungsantrag für den RFS über die Gemeinde stellen und/oder das lokale Kompetenzgremium aufbieten.
Art. 26 Kompetenzen
Der RFS verfügt im Einsatz über folgende Kompetenzen:
Anforderung von Mitteln der Ersteinsatzorganisationen (Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen);
Aufgebot von Mitteln der RZSO zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten auf dem Gebiet der Vereinbarungsgemeinden;
Aufgebot von Mitteln der lokalen Technik- und Infrastrukturbetreiber;
Anfordern von Unterstützung durch Mittel aus Kanton und Bund via Kantonalen Führungs-Stab (KFS) St.Gallen;
Entscheidungskompetenz im Rahmen des Pflichtenheftes.
Der Stabschef RFS verfügt im Einsatz über eine Ausgabenkompetenz gemäss Anhang 1 zulasten der Vereinbarungsgemeinde, zu deren Gunsten der Einsatz stattfindet. Die RBSK wird ermächtigt, Anpassungen zu beschliessen.
3.2 Überörtliches, gravierendes Ereignis
Art. 27 Gesamtleitung
Die Gesamtverantwortung der Ereignisbewältigung im überörtlichen, gravierenden Ereignisfall liegt bei der RBSK. Sie setzt für die Gesamteinsatzleitung den RFS ein.
Art. 28 Führung Schadenraum (Front)
Auf den Schadenplätzen führen die jeweiligen Chefs der mit der Bewältigung beauftragten Formationen.
Sie stellen dem RFS den Antrag auf weitere Mittel.
Art. 29 RFS
Der RFS liefert der RBSK Entscheidungsgrundlagen und übernimmt die Koordination und die situative Führung des laufenden Ereignisses gemäss Art. 22.
Art. 30 Mitwirkung der Vereinbarungsgemeinden
Das lokale Kompetenzgremium verfolgt die Lageentwicklung in der eigenen Vereinbarungsgemeinde und teilt diese dem RFS via Verbindungsperson mit.
Die Vereinbarungsgemeinde kann Verstärkungen anfordern.
Art. 31 Aufgebot
Die Einsatzleitung Front und/oder der kantonale Führungsstab und/oder die RBSK können den Stabschef RFS und den RFS, oder Teile davon, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden, aufbieten.
Das lokale Kompetenzgremium kann gleichzeitig aufgeboten werden.
Die Vereinbarungsgemeinden können selbständig den Stabschef RFS und den RFS, oder Teile davon, aufbieten.
Art. 32 Kompetenzen
Der RFS verfügt im Einsatz über folgende Kompetenzen:
Anforderung von Mitteln der Ersteinsatzorganisationen (Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen);
Aufgebot von Mitteln der RZSO zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten auf dem Gebiet der Vereinbarungsgemeinden;
Aufgebot von Mitteln der regionalen Technik- und Infrastrukturbetreiber;
Anfordern von Unterstützung durch Mittel aus Kanton und Bund via KFS St.Gallen;
Entscheidungskompetenz im Rahmen des Pflichtenheftes.
Der Stabschef RFS verfügt im Einsatz über eine Ausgabenkompetenz gemäss Anhang 1 zulasten der Vereinbarungsgemeinden, zu deren Gunsten der Einsatz stattfindet. Die RBSK wird ermächtigt, Anpassungen zu beschliessen.
4 Regionale Zivilschutzorganisation St.Gallen-Bodensee (RZSO)
Art. 33 Organisation
Die RZSO umfasst ein Kommando sowie die Aufgabenbereiche Führungsunterstützung, Schutz und Betreuung, Kulturgüterschutz, Unterstützung, Polizeiassistenz sowie Logistik.
Art. 34 Aufgaben
Die RZSO erfüllt die Aufgaben nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund8 und Kanton9.
Die RSZO erfüllt die den Vereinbarungsgemeinden übertragenen Zivilschutzaufgaben, insbesondere:
Ausbildung;
Führung;
Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen;
Bereitstellung von Katastrophen- und Nothilfeformationen;
Einsatzplanung gemäss Vorgaben der politischen Instanzen (RBSK), des Stabschefs RFS und soweit notwendig der Feuerwehr;
Durchführung des Einteilungsrapports für die Schutzdienstpflichtigen;
Wartung der bestehenden Zivilschutzanlagen und der öffentlichen Schutzräume;
Materialwartung.
Art. 35 Aufgebot
Die RZSO kann aufgeboten werden durch:
jede Vereinbarungsgemeinde, in Absprache mit dem Präsidium RBSK oder Stabschef RFS;
die Einsatzleitung Front im Schadenraum der Vereinbarungsgemeinden gemäss Alarmstufenplan, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden;
den Stabschef RFS, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden;
den KFS, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden;
den Kommandanten der RZSO, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden.
Aufgebote für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft richten sich nach den Vorschriften von Bund und Kanton.
Art. 36 Wahl des Kommandanten
Der Kommandant der RZSO und seine Stellvertreter werden auf Antrag der RBSK durch die Wahlbehörde der Sitzgemeinde gewählt.
4.1 Zivilschutzstelle St.Gallen-Bodensee (ZSSt)
Art. 37 Organisation
Die für den Zivilschutz der Sitzgemeinde zuständige Dienststelle bildet als ZSSt das administrative Vollzugsorgan der Vereinbarungsgemeinden.
Art. 38 Aufgaben
Die ZSSt:
führt die Stammkontrolle der Schutzdienstpflichtigen;
erlässt Aufgebote an die Schutzdienstpflichtigen;
erlässt Verwarnungen und Verzeigungen bei Widerhandlungen gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz10;
ist zuständig für die Enthebung aus der Funktion, die vorzeitige Einteilung in die Reserve oder den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen bei Nichterfüllung der Schutzdienstpflicht;
kontrolliert Rechnungen für Leistungen Dritter und leitet diese an die zahlungspflichtige Vereinbarungsgemeinde weiter.
Art. 39 Personendaten
Die Vereinbarungsgemeinden stellen der für den Zivilschutz der Sitzgemeinde zuständigen Dienststelle die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Daten zur Verfügung.
Die Vorschriften über den Datenschutz sind einzuhalten.11
4.2 Kommunale Zivilschutzaufgaben
Art. 40 Verbleibende Aufgaben der Gemeinden
Von der Vereinbarung nicht betroffen ist der bauliche Zivilschutz12, namentlich:
Planung der Schutzraumbauten in Beurteilungsgebieten auf Anweisung durch den Kanton;
Schutzraumersatzbeiträge und deren Verwendung;
baulicher Unterhalt der bestehenden öffentlichen Schutzräume und der Zivilschutzanlagen in den Vereinbarungsgemeinden;
die den Vereinbarungsgemeinden von Gesetzes wegen unübertragbar zugewiesenen Aufgaben, zum Beispiel Bauten zum Schutz der Bevölkerung, Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter, Erstellung von Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen.
5 Fahrzeuge, Material
Art. 41 Einbringung bisheriges Inventar
Die Vereinbarungsgemeinden bringen das vorhandene Inventar der Zivilschutzorganisation und des RFS unentgeltlich in die neue Organisation ein.
Art. 42 Beschaffungen
Die RZSO beantragt der RBSK die Materialbeschaffungen für die RZSO und den RFS.13
Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch anteilige Ersatzbeiträge je Vereinbarungsgemeinde, gemäss Verfügungen des Kantons. Die RBSK wird ermächtigt, Anpassungen im Anhang 2 zu beschliessen.
Die Beschaffung von Material für den Unterhalt sowie von Verbrauchs- und Kleinmaterial ist Sache der Sitzgemeinde und durch die Pro-Kopf-Beiträge der Vereinbarungsgemeinden abgedeckt.
6 Infrastruktur/Ressourcen, Gefahrenkataster
Art. 43 Infrastruktur der Vereinbarungsgemeinden
Die Vereinbarungsgemeinden stellen ihre Infrastruktur des Bevölkerungsschutzes dem RFS und der RZSO grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. In Anhang 3 sind die für den Betrieb der RZSO benötigten Anlagen aufgeführt. Die RBSK wird ermächtigt, Anpassungen aufgrund von Vorgaben von Bund und Kanton zu beschliessen.
Die RBSK definiert die für die RZSO benötigten Anlagen in Absprache mit den kantonalen Stellen.
Der RFS basiert in Abhängigkeit des Schadenraumes auf den Kommandoposten in St.Gallen und Rorschach.
Der RFS kann die elektronischen Mittel der Vereinbarungsgemeinden kostenlos nutzen.
Die Pauschalbeiträge des Bundes für die Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen werden direkt der RZSO gutgeschrieben.
Art. 44 Infrastruktur und personelle Ressourcen der RZSO
Die Infrastruktur der RZSO kann durch den RFS zu Übungszwecken kostenlos genutzt werden.
Insbesondere steht die Führungsunterstützungskompanie der RZSO dem RFS für Übungen und Einsätze zur Verfügung.
Art. 45 Gefahrenkataster
Die Vereinbarungsgemeinden erstellen und aktualisieren ihre Gefahrenkataster selbständig und stellen diese dem RFS zur Verfügung.
7 Haftung, Versicherung
Art. 46 Haftung
Die aufbietende Vereinbarungsgemeinde haftet für Schäden, die Mitglieder des RFS bzw. der RZSO in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.
Sofern der RFS bzw. die RZSO von den in Art. 35 Abs. 1 Bst. b-e bezeichneten Stellen in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden aufgeboten werden, haften die betroffenen Vereinbarungsgemeinden solidarisch für Schäden, die Mitglieder des RFS bzw. der RZSO in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.
Im Übrigen ist das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar.14
Art. 47 Versicherung
Die Mitglieder des RFS werden durch die Sitzgemeinde gegen die Folgen von Unfällen, Invalidität, Tod und Krankheiten, die mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, sowie gegen Haftpflichtansprüche versichert.
Die Versicherung der Mitglieder des lokalen Kompetenzgremiums ist Sache jeder Vereinbarungsgemeinde.
8 Finanzierung
Art. 48 Betriebliche Aufwendungen
Die nach Abzug allfälliger Erträge und Leistungen Dritter sowie nach Verwendung der zulässigen Ersatzbeiträge verbleibenden ordentlichen Aufwendungen der RZSO und des RFS tragen die Vereinbarungsgemeinden im Verhältnis der Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres.
Die Höhe des Vereinbarungsgemeindeanteils wird gemäss Anhang 2 geregelt. Die RBSK wird ermächtigt, Anpassungen mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschliessen.
Art. 49 Aufwendungen im Ereignisfall
Die nach Abzug allfälliger Erträge und Leistungen Dritter sowie nach Verwendung der zulässigen Ersatzbeiträge verbleibenden effektiven Einsatzkosten werden nach dem Verursacherprinzip abgerechnet.
Wenn kein ersatzpflichtiger Verursacher herangezogen werden kann, werden die Aufwendungen der Vereinbarungsgemeinde, auf deren Gebiet der kostenpflichtige Einsatz geleistet wurde, weiterverrechnet.
Einsätze ausserhalb des Vertragsgebietes werden durch den Kanton koordiniert und auch finanziert.
Die RBSK wird ermächtigt, Anpassungen im Anhang 2 zu beschliessen.
Art. 50 Verrechnungsansätze
Die RBSK legt fest:
den jährlichen Anteil, welchen die Vereinbarungsgemeinden nach Art. 48 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu tragen haben;
die Ansätze zur Rechnungstellung für Einsätze des RFS;
die Entschädigung und die Spesen der Mitglieder der RBSK.
Art. 51 Einsätze im grenznahen Ausland
Der Kanton übernimmt die Haftung und die Versicherung bei sämtlichen Einsätzen, die durch den Kanton bzw. den KFS im Ausland angeordnet werden.
Davon ausgenommen sind rechtswidrige Handlungen eines Einsatzbeteiligten.
Die Haftung für Personenschäden der Einsatzbeteiligten ist über die Militärversicherung gedeckt.
9 Schlussbestimmungen
Art. 52 Anpassung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung kann aufgrund eines Beschlusses der RBSK angepasst werden, unter Vorbehalt der Zustimmung der Vereinbarungsgemeinden und des fakultativen Referendums.
Art. 53 Vereinbarungsdauer / Auflösung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann von jeder Vereinbarungsgemeinde unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Jahresende aufgelöst werden, erstmals auf 31. Dezember 2025.
Art. 54 Überführung
Die RBSK konstituiert sich zeitnah.
Die RBSK befasst sich im Jahr 2019 mit der Wahl des RFS und den geplanten Tätigkeiten der RZSO und des RFS ab 2020.
Die RBSK ist das Entscheidgremium während der Aufbauphase. Sie stellt die Überführung der RZSO und des RFS sicher und nimmt in diesem Zusammenhang die Aufgaben gemäss Art. 9 wahr.
Der RFS befasst sich im Jahr 2019 mit den Vorbereitungen zur Übernahme seiner Aufgaben ab 2020.
Die bestehenden Personalstrukturen der Sitzgemeinde im Zusammenhang mit der Führung der RZSO obliegen nicht der RBSK und dieser Vereinbarung.
2019-034