412.6
Reglement über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Vom 13.09.2016 (Stand 01.01.2017)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung1, das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen2 sowie Art. 10 Abs. 1, Art. 51quater Abs. 1 Bst. a und 52 Abs. 1 des Polizeigesetzes3 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement soll mit geeigneten Massnahmen die Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen verhindern und regelt die Bewilligungsverfahren und den Kostenersatz.
Art. 2 Zuständigkeit
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, ist die Stadtpolizei zuständige Behörde.
2 Bewilligungspflicht und -verfahren
Art. 3 Bewilligungspflicht
Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung von in- oder ausländischen Klubs der jeweils obersten und zweitobersten Spielklasse der Männer sowie Fussball- und Eishockeyspiele von Schweizer und ausländischen Nationalmannschaften der Männer sind bewilligungspflichtig.
Spiele der Klubs unterer Ligen oder Veranstaltungen anderer Sportarten können bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
Art. 4 Bewilligungsarten
Es werden folgende Bewilligungen erteilt:
eine saisonale Bewilligung für Meisterschaftsspiele für die Dauer der Meisterschaft;
eine Einzelbewilligung für alle anderen Sportveranstaltungen.
Art. 5 Bewilligungsgesuch
Das Gesuch für die saisonale Bewilligung ist der Stadtpolizei bis spätestens am 31. Januar zusammen mit dem Sicherheits- und Verkehrskonzept schriftlich einzureichen.
Die Gesuche für alle anderen Sportveranstaltungen sind der Stadtpolizei frühzeitig, jedoch spätestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung zusammen mit dem Sicherheits- und Verkehrskonzept schriftlich einzureichen.
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
es stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegen;
es liegt ein geeignetes Sicherheits- und Verkehrskonzept seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters vor.
Art. 7 Sicherheits- und Verkehrskonzept
Das von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter einzureichende Sicherheits- und Verkehrskonzept ist integraler Bestandteil der Bewilligung und hat insbesondere zu umfassen:
die Bezeichnung und die Aufgaben der bzw. des Sicherheitsverantwortlichen des betreffenden Klubs;
die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des privaten Kontroll- und Sicherheitspersonals;
Eventualplanungen für die möglichen sicherheitsrelevanten Szenarien;
bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen (Sitz- / Stehplätze, Absperrungen etc.);
die Videoüberwachung im Stadion;
die Grundsätze für den Ticketverkauf;
die Festlegung des Einlassverfahrens;
die Stadionordnung;
die Zusammenarbeit mit den involvierten Transportunternehmungen;
die präventive Arbeit mit den Fans;
Massnahmen betreffend den Jugendschutz.
Art. 8 Bedingungen und Auflagen
Die Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, namentlich in Bezug auf:
das Sicherheits- und Verkehrskonzept der Veranstalterin bzw. des Veranstalters;
die Spieldaten und Anspielzeiten;
die gemäss jeweiliger Risikobeurteilung zu berücksichtigenden Sicherheitsszenarien;
die Auswahl und Ausbildung der privaten Kontroll- und Sicherheitsdienste;
die Durchführung von Zutrittskontrollen (Kontrolle des Identitätsausweises, Leibesvisitation, Atemluftkontrolle, Zutrittsverweigerung etc.);
die Sperrung einzelner Stadionsektoren;
die Einschränkung oder das Verbot des Ausschanks und Verkaufs alkoholischer Getränke innerhalb des Stadions;
die Verantwortlichkeiten und Kommunikationsmittel vor, während und nach den Einsätzen;
die Information und Kommunikation;
den gemeinsamen Rapport- und Führungsrhythmus;
die Aushändigung von Videomaterial;
die An- und Rückreise der Fans der Gastmannschaft.
Werden zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen weitere Massnahmen erforderlich, ist die Stadtpolizei befugt, in Ergänzung zur betreffenden Bewilligung vor einzelnen Sportveranstaltungen zusätzliche Auflagen zu erlassen.
Art. 9 Entzug der saisonalen Bewilligung
Werden die Auflagen der saisonalen Bewilligung nicht eingehalten und ist deshalb von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auszugehen, kann die saisonale Bewilligung entzogen werden.
3 Besondere Bestimmungen
Art. 10 Absage, Unterbruch oder Abbruch einer Sportveranstaltung
Bei schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Stadtpolizei eine Sportveranstaltung absagen, unterbrechen oder abbrechen.
Art. 11 Einschränkung des Alkoholausschanks
Für den Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach einem Fussballspiel kann im Umfeld der Arena St.Gallen gemäss Planbeilage der Ausschank alkoholischer Getränke ausserhalb von Restaurants eingeschränkt oder verboten werden.
4 Ersatz für polizeiliche Aufwendungen
Art.
12 Kostenersatz
a) Grundsatz
Im Rahmen der polizeilichen Grundversorgung werden je Sportveranstaltung 200 Personeneinsatzstunden ohne Kostenauflage erbracht.
Art. 13 b) Bei Beteiligung einer städtischen Mannschaft oder Schweizer Nationalmannschaft
Der 200 Personeneinsatzstunden übersteigende Aufwand der Polizei wird der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter zu 60 % auferlegt.
Art. 14 c) Alle anderen Sportveranstaltungen
Der 200 Personeneinsatzstunden übersteigende Aufwand der Polizei wird der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter zu 100 % auferlegt.
Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann der Stadtrat diesen Kostenansatz für den 200 Personeneinsatzstunden übersteigenden Aufwand auf begründetes schriftliches Gesuch, das gleichzeitig mit dem Bewilligungsgesuch einzureichen ist, bis auf 60 % reduzieren.
Art. 15 Polizeikosten
Die Entschädigungsansätze richten sich nach dem Reglement über die Grundsätze der Erhebung von Gebühren durch die Stadtpolizei vom 9. Dezember 2014 und nach dem Gebührentarif der Stadtpolizei vom 9. Dezember 2014.
Es werden keine Kosten für Sachaufwand erhoben.
Art. 16 Vorgängige Risikoanalyse / Kostenschätzung
Die Stadtpolizei informiert die Veranstalterin bzw. den Veranstalter vor jeder bewilligungspflichtigen Sportveranstaltung über das gemäss ihrer Risikobeurteilung zu berücksichtigende Sicherheitsszenario sowie die zu erwartenden Kosten für den Polizeieinsatz.
Art. 17 Rechnungsstellung
Die Stadtpolizei stellt der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer jeden Sportveranstaltung die polizeilichen Einsatzkosten mittels Verfügung in Rechnung.
Die in Rechnung gestellten polizeilichen Einsatzkosten sind zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung.
5 Verfügungsgebühren
Art. 18 Bewilligungen
Für Bewilligungen nach diesem Reglement werden folgende Gebühren erhoben:
Saisonbewilligung: CHF 300–1'500
Einzelspiel: CHF 300–1'500
Entzug Saisonbewilligung: CHF 300–1'500
Verweigerung Saisonbewilligung: CHF 300–1'500
Verweigerung Einzelbewilligung: CHF 300–1'500
Art. 19 Massnahmen nach dem Konkordat4
Für Massnahmen nach dem Konkordat werden folgende Gebühren erhoben:
a) Rayonverbot: CHF 200–1'500
b) Meldeauflage
a) ohne Rayonverbot: CHF 300–1'500
b) mit Rayonverbot: CHF 400–1'500
c) Verfügung Polizeigewahrsam: CHF 500–1'500
d) Ausübung Polizeigewahrsam: Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenansatz für den allgemeinen Gewahrsam gemäss Polizeigesetz.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 2019 beträgt die pauschale Grundgebühr für den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten 100 Franken pro Stunde (inklusive Mehrwertsteuer). Die Höhe der Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und umfasst Inkonvenienz-Entschädigungen, Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung sowie Sachaufwand.
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