412.7
Reglement betreffend die Übermittlung von Gefahrenmeldungen an die Alarmempfangsanlage der Stadtpolizei
Vom 04.04.1989 (Stand 01.07.2001)
Art. 1 Alarmempfangsanlage der Stadtpolizei
An die Alarmempfangsanlage der Stadtpolizei können Gefahrenmeldeanlagen zur Übermittlung von Alarmen angeschlossen werden, die eine Intervention der Polizei zum Ziele haben.
Art. 2 Bewilligung von Anschlüssen
Das Kommando der Stadtpolizei kann den Anschluss von Gefahrenmeldeanlagen an die Alarmempfangsanlage für Personen, Institutionen und Objekte bewilligen, welche besonders gefährdet sind.
Als besonders gefährdete Personen gelten solche, welche während einer bestimmten Zeit oder dauernd aufgrund einer besonderen Lage an Leib und Leben bedroht sind.
Als besonders gefährdete Institutionen gelten solche, bei welchen während einer bestimmten Zeit oder dauernd aufgrund einer besonderen Lage mit Angriffen gegenüber dem Personal oder dem Gebäude gerechnet werden muss.
Als besonders gefährdete Objekte gelten insbesondere Bauten und Anlagen mit grossem Bargeldumsatz, mit grossen Sachwerten und wertvollen Dokumenten.
Art. 3 …
Art. 4 Installation der Gefahrenmeldeanlagen
Der Anschlussteilnehmer lässt die Gefahrenmeldeanlage auf seine Kosten und Verantwortung von einer durch den Schweizerischen Sachversicherungsverband anerkannten Firma installieren.
Er sorgt für die notwendige Wartung und das einwandfreie Funktionieren der Gefahrenmeldeanlage, die möglichst keine Fehlalarme auslösen soll.
Art. 5 Haftung
Die Stadtpolizei lehnt jegliche Haftung, welche im Zusammenhang mit technischen Störungen bei der Übermittlung von Gefahrenmeldungen bzw. bei der Alarmempfangsanlage stehen, ab.
Art. 6 Gebühren
Die Gebühren legt der Stadtrat in einem separaten Tarif fest. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Gefahrenmeldeanlagen, die nicht bei der Alarmempfangsanlage der Stadtpolizei angeschlossen sind (z.B. Erarbeiten eines Alarmdispositivs, Ausrücken der Stadtpolizei), werden dieselben Gebühren erhoben, wie sie von Anschlussteilnehmern zu entrichten sind.
Art. 7 Aufhebung des Anschlusses
Bei grober Verletzung von Bestimmungen dieses Reglements, häufigen Fehlalarmen, dem Wegfall ursprünglicher Voraussetzungen oder bei Nichtbezahlung von Gebühren kann der Anschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgehoben werden.
Art. 8 …
VOS 12, 94