414.41

Gebührentarif für Feuerwehr und Zivilschutz

Vom 30.11.2006 (Stand 01.01.2021)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf das Gesetz über den Feuerschutz vom 28. Januar 20201 und die Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 20202 sowie Art. 1 Abs. 2 des Feuerschutzreglements vom 8. Dezember 20203 als Gebührentarif:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Gebührentarif regelt die Erhebung von Gebühren und die Festlegung von Preisen für die entgeltlichen Leistungen der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz, soweit diese nicht kantonal geregelt sind.

Art. 2 Entgeltliche Leistungen

Für kostenpflichtige Hilfeleistungen, Dienstleistungen und Feuerwachen erhebt die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz Gebühren gemäss Art. 6.

Personalkosten werden zum Stundenansatz gemäss Art. 6 Abs. 1 berechnet.

Für Ersatz- und Verbrauchsmaterialien werden die Selbstkosten und ein angemessener Zuschlag für Bestell-, Lieferungs- und Lagerkosten in Rechnung gestellt. Die Preise werden analog Art. 3 festgelegt.

Einsatzmittel und Ausrüstung werden gemäss Anhang 3 der Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz vom 13. Oktober 20204 sowie Art. 6 Abs. 2 Ziff. 24 in Rechnung gestellt.

Art. 3 Privatrechtliche Lieferungen und Leistungen der Feuerwehr

Für Arbeiten der Werkstätten der Berufsfeuerwehr sowie für Lieferungen und Leistungen von Feuerwehr und Zivilschutz an Dritte und andere Feuerwehren erstellt die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz jährlich eine Preisliste.

Preise für Lieferungen, Leistungen und Vermietungen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, legt die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz unter Berücksichtigung der in Art. 2 erwähnten Grundlagen und der Marktverhältnisse fest.

Art. 4 Vermietung von Material und Räumlichkeiten von Feuerwehr und Zivilschutz

Die Preise für die Vermietung von Material und Räumlichkeiten von Feuerwehr und Zivilschutz für nicht kommerzielle Zwecke werden in einer von der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz erstellten Preisliste festgelegt.

Art. 5 Herabsetzung

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz kann Gebühren und Preise angemessen herabsetzen, wenn

  1. ein gemeinnütziger Zweck angestrebt wird

  2. eine Dienstleistung auch der Ausbildung dient

  3. die Gebühren in Ausnahmefällen eine besondere Härte bedeuten würden.

Art. 5bis Stadtverwaltungsinterne Dienstleistungen

Stadtverwaltungsinterne, kleinere Dienstleistungen sind in der Regel kostenlos. Bei häufig wiederkehrenden oder sehr umfangreichen Aufträgen legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz in Absprache mit der leistungsbeziehenden Dienststelle eine angemessene Pauschale fest.5

Art. 5ter

Art. 6 Tarifpositionen

Allgemeiner Stundenansatz für Hilfeleistungen und Dienstleistungen

  1. Je Person und Stunde für Einsätze und Retablierung: CHF 110

  2. Es werden volle Stunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird ab der ersten Minute, jede weitere ab einer Viertelstunde abgerechnet.

Besondere Stundenansätze und Pauschalgebühren

  • 21 Wach- und Sicherheitsdienst

  • 211 Veranstaltungen, welche regelmässig stattfinden und aufgrund bestehender Einsatzpläne einen reduzierten Aufwand erfordern: Je Person und Stunde: CHF 38

  • 212 übrige Veranstaltungen: Je Person und Stunde: CHF 76

  • 213 Sanitätsdienst: Je Person und Stunde: CHF 38

  • 22 Einsätze

  • 220a Bergung e-Scooter / E-Bike pauschal: CHF 450

  • 220b Bergung Drohnen / Modellflugzeug pauschal: CHF 200

  • 221 Wespenvernichtung pro Wespennest: CHF 300

  • 222 Kleintierrettung: CHF 50

  • 223 Schlüsselbergung 6.00 – 20.00 Uhr: CHF 150

  • 223a Schlüsselbergung 20.00 – 6.00 Uhr: CHF 200

  • 224 Patientenbergung über Rettungsgerät gross: CHF 1'200

  • 225 Patientenbergung ohne Rettungsgerät gross: CHF 500

  • 226 Liftbefreiung: CHF 700

  • 227 Einsatz auf der Autobahn A1 bis zur Dauer von 1 Stunde (danach nach Aufwand): CHF 1'200

  • 228 Fahrzeugbrand LKW und PW bis zur Dauer von 1 Stunde (danach nach Aufwand): CHF 1'500

  • 229 Fahrzeugbrand Motorrad, Roller, Mofa, bis zur Dauer von 1 Stunde (danach nach Aufwand): CHF 600

  • 23 Jährliche Bereitstellungsgebühren:

  • 231 Aufgebot der Sicherheitsbeauftragten für BMA: CHF 130

  • 24 Einsatzmittel und Ausrüstung

  • 24.01a Sprungretter Grundgebühr: CHF 200

  • 24.01b Sprungretter pro Einsatzstunde: CHF 60

  • 24.02a Rettungswinde Grundgebühr: CHF 100

  • 24.02b Rettungswinde pro Einsatzstunde: CHF 30

  • 24.03a Eisrettungsanhänger Grundgebühr: CHF 100

  • 24.03b Eisrettungsanhänger pro Einsatzstunde: CHF 30

  • 24.04a Ölbinder-Streu-Anhänger (Öltiger) Grundgebühr: CHF 100

  • 24.04b Ölbinder-Streu-Anhänger (Öltiger) pro Einsatzstunde: CHF 30

  • 24.05 Wassersperre pro Element und Einsatz: CHF 200

  • 24.06a Ölwehrbekämpfung, flüssig mit Sprühbalken Grundgebühr: CHF 100

  • 24.06b Ölwehrbekämpfung, flüssig mit Sprühbalken pro Einsatzstunde: CHF 30

  • 24.07a Rettungsgerät gross Grundgebühr: CHF 650

  • 24.07b Rettungsgerät gross pro Einsatzstunde: CHF 200

  • 24.08a Rettungsgerät klein Grundgebühr: CHF 180

  • 24.08b Rettungsgerät klein pro Einsatzstunde: CHF 80

  • 24.09a Mobiler Grossventilator Grundgebühr: CHF 180

  • 24.09b Mobiler Grossventilator pro Einsatzstunde: CHF 80

  • 24.10a Ölwehrfahrzeug Grundgebühr: CHF 180

  • 24.10b Ölwehrfahrzeug pro Einsatzstunde: CHF 80

  • 24.11a Wasserwehrfahrzeug Grundgebühr: CHF 180

  • 24.11b Wasserwehrfahrzeug pro Einsatzstunde: CHF 80

  • 24.12a Modul Tierrettung Grundgebühr: CHF 100

  • 24.12b Modul Tierrettung pro Einsatzstunde CHF 40

  • 24.13a Transportfahrzeug Grundgebühr: CHF 180

  • 24.13b Transportfahrzeug pro Einsatzstunde: CHF 80

  • 24.14 Wassersauger pro Einsatzstunde: CHF 50

  • 24.15 …

  • 24.15a Tauchpumpe pro Einsatzstunde: CHF 30

  • 24.15b Tauchpumpe Ausleihgebühr / Tag: CHF 50

  • 25 …

  • 26 Entrauchung

  • 261 Pauschale für Bereitschaft zur Entrauchung von Gebäudeteilen im Rahmen eines Standard-Entrauchungskonzepts mit Lüftern der Feuerwehr: CHF 7'500

Art. 6bis Mehrwertsteuer

Die Gebühren werden zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, wenn die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz für die entsprechende Leistung Mehrwertsteuer entrichten muss.

2007, 51