414.41
Gebührentarif für Feuerwehr und Zivilschutz
Vom 30.11.2006 (Stand 01.01.2021)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf das Gesetz über den Feuerschutz vom 28. Januar 20201 und die Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 20202 sowie Art. 1 Abs. 2 des Feuerschutzreglements vom 8. Dezember 20203 als Gebührentarif:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Gebührentarif regelt die Erhebung von Gebühren und die Festlegung von Preisen für die entgeltlichen Leistungen der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz, soweit diese nicht kantonal geregelt sind.
Art. 2 Entgeltliche Leistungen
Für kostenpflichtige Hilfeleistungen, Dienstleistungen und Feuerwachen erhebt die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz Gebühren gemäss Art. 6.
Personalkosten werden zum Stundenansatz gemäss Art. 6 Abs. 1 berechnet.
Für Ersatz- und Verbrauchsmaterialien werden die Selbstkosten und ein angemessener Zuschlag für Bestell-, Lieferungs- und Lagerkosten in Rechnung gestellt. Die Preise werden analog Art. 3 festgelegt.
Einsatzmittel und Ausrüstung werden gemäss Anhang 3 der Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz vom 13. Oktober 20204 sowie Art. 6 Abs. 2 Ziff. 24 in Rechnung gestellt.
Art. 3 Privatrechtliche Lieferungen und Leistungen der Feuerwehr
Für Arbeiten der Werkstätten der Berufsfeuerwehr sowie für Lieferungen und Leistungen von Feuerwehr und Zivilschutz an Dritte und andere Feuerwehren erstellt die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz jährlich eine Preisliste.
Preise für Lieferungen, Leistungen und Vermietungen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, legt die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz unter Berücksichtigung der in Art. 2 erwähnten Grundlagen und der Marktverhältnisse fest.
Art. 4 Vermietung von Material und Räumlichkeiten von Feuerwehr und Zivilschutz
Die Preise für die Vermietung von Material und Räumlichkeiten von Feuerwehr und Zivilschutz für nicht kommerzielle Zwecke werden in einer von der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz erstellten Preisliste festgelegt.
Art. 5 Herabsetzung
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz kann Gebühren und Preise angemessen herabsetzen, wenn
ein gemeinnütziger Zweck angestrebt wird
eine Dienstleistung auch der Ausbildung dient
die Gebühren in Ausnahmefällen eine besondere Härte bedeuten würden.
Art. 5bis Stadtverwaltungsinterne Dienstleistungen
Stadtverwaltungsinterne, kleinere Dienstleistungen sind in der Regel kostenlos. Bei häufig wiederkehrenden oder sehr umfangreichen Aufträgen legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz in Absprache mit der leistungsbeziehenden Dienststelle eine angemessene Pauschale fest.5
Art. 5ter …
Art. 6 Tarifpositionen
Allgemeiner Stundenansatz für Hilfeleistungen und Dienstleistungen
Je Person und Stunde für Einsätze und Retablierung: CHF 110
Es werden volle Stunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird ab der ersten Minute, jede weitere ab einer Viertelstunde abgerechnet.
Besondere Stundenansätze und Pauschalgebühren
21 Wach- und Sicherheitsdienst
211 Veranstaltungen, welche regelmässig stattfinden und aufgrund bestehender Einsatzpläne einen reduzierten Aufwand erfordern: Je Person und Stunde: CHF 38
212 übrige Veranstaltungen: Je Person und Stunde: CHF 76
213 Sanitätsdienst: Je Person und Stunde: CHF 38
22 Einsätze
220a Bergung e-Scooter / E-Bike pauschal: CHF 450
220b Bergung Drohnen / Modellflugzeug pauschal: CHF 200
221 Wespenvernichtung pro Wespennest: CHF 300
222 Kleintierrettung: CHF 50
223 Schlüsselbergung 6.00 – 20.00 Uhr: CHF 150
223a Schlüsselbergung 20.00 – 6.00 Uhr: CHF 200
224 Patientenbergung über Rettungsgerät gross: CHF 1'200
225 Patientenbergung ohne Rettungsgerät gross: CHF 500
226 Liftbefreiung: CHF 700
227 Einsatz auf der Autobahn A1 bis zur Dauer von 1 Stunde (danach nach Aufwand): CHF 1'200
228 Fahrzeugbrand LKW und PW bis zur Dauer von 1 Stunde (danach nach Aufwand): CHF 1'500
229 Fahrzeugbrand Motorrad, Roller, Mofa, bis zur Dauer von 1 Stunde (danach nach Aufwand): CHF 600
23 Jährliche Bereitstellungsgebühren:
231 Aufgebot der Sicherheitsbeauftragten für BMA: CHF 130
24 Einsatzmittel und Ausrüstung
24.01a Sprungretter Grundgebühr: CHF 200
24.01b Sprungretter pro Einsatzstunde: CHF 60
24.02a Rettungswinde Grundgebühr: CHF 100
24.02b Rettungswinde pro Einsatzstunde: CHF 30
24.03a Eisrettungsanhänger Grundgebühr: CHF 100
24.03b Eisrettungsanhänger pro Einsatzstunde: CHF 30
24.04a Ölbinder-Streu-Anhänger (Öltiger) Grundgebühr: CHF 100
24.04b Ölbinder-Streu-Anhänger (Öltiger) pro Einsatzstunde: CHF 30
24.05 Wassersperre pro Element und Einsatz: CHF 200
24.06a Ölwehrbekämpfung, flüssig mit Sprühbalken Grundgebühr: CHF 100
24.06b Ölwehrbekämpfung, flüssig mit Sprühbalken pro Einsatzstunde: CHF 30
24.07a Rettungsgerät gross Grundgebühr: CHF 650
24.07b Rettungsgerät gross pro Einsatzstunde: CHF 200
24.08a Rettungsgerät klein Grundgebühr: CHF 180
24.08b Rettungsgerät klein pro Einsatzstunde: CHF 80
24.09a Mobiler Grossventilator Grundgebühr: CHF 180
24.09b Mobiler Grossventilator pro Einsatzstunde: CHF 80
24.10a Ölwehrfahrzeug Grundgebühr: CHF 180
24.10b Ölwehrfahrzeug pro Einsatzstunde: CHF 80
24.11a Wasserwehrfahrzeug Grundgebühr: CHF 180
24.11b Wasserwehrfahrzeug pro Einsatzstunde: CHF 80
24.12a Modul Tierrettung Grundgebühr: CHF 100
24.12b Modul Tierrettung pro Einsatzstunde CHF 40
24.13a Transportfahrzeug Grundgebühr: CHF 180
24.13b Transportfahrzeug pro Einsatzstunde: CHF 80
24.14 Wassersauger pro Einsatzstunde: CHF 50
24.15 …
24.15a Tauchpumpe pro Einsatzstunde: CHF 30
24.15b Tauchpumpe Ausleihgebühr / Tag: CHF 50
25 …
26 Entrauchung
261 Pauschale für Bereitschaft zur Entrauchung von Gebäudeteilen im Rahmen eines Standard-Entrauchungskonzepts mit Lüftern der Feuerwehr: CHF 7'500
Art. 6bis Mehrwertsteuer
Die Gebühren werden zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, wenn die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz für die entsprechende Leistung Mehrwertsteuer entrichten muss.
2007, 51