511.2
Energiereglement
Vom 11.02.2014 (Stand 01.03.2025)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 sowie Art. 3bis, Art. 32 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Umsetzung der übergeordneten Energiegesetzgebung sowie der Ziele gemäss Art. 3bis und 3ter Gemeindeordnung3.
Art. 2 Energiekonzept
Der Stadtrat erlässt ein Energiekonzept, das den Anforderungen des kantonalen Rechts entspricht und darüber hinaus aufzeigt, wie die in Art. 1 genannten Ziele erreicht werden.
Der Stadtrat bringt das Energiekonzept dem Stadtparlament zur Kenntnis und erstattet ihm regelmässig Bericht über die Zielerreichung.
Art. 3 Energieplan
Der Stadtrat erlässt einen Energieplan, der als Grundlage für die Umsetzung des Energiekonzepts dient.
Art. 4 Energieberatungsstelle
Die Stadt betreibt eine Energieberatungsstelle, die folgende Aufgaben hat:
Erstberatung hinsichtlich Fördermöglichkeiten des Energiefonds;
formelle und inhaltliche Eingangsprüfung der Gesuche um Förderung aus dem Energiefonds;
Beratung zu Energiefragen mit Bezug zum Energiekonzept;
Informationsarbeit und Kampagnen zum Energiefonds sowie zu Energieeffizienz, erneuerbaren Energien, sorgsamem Umgang mit Energie, Ernährung, Konsum und Kreislaufwirtschaft.
Der Stadtrat definiert die Grunddienstleistungen der Energieberatungsstelle. Diese werden kostenlos erbracht und durch den Energiefonds finanziert. Für darüber hinausgehende Dienstleistungen der Energieberatungsstelle werden Gebühren erhoben.
2 Energiefonds
Art. 5 Zweck
Die Stadt führt einen Energiefonds, um Massnahmen zur Umsetzung des Energiekonzepts finanziell zu fördern.
Der Stadtrat bestimmt die Energiefondsverwaltung.
Art. 6 Finanzierung
Der Energiefonds wird durch einen Zuschlag zur Gebühr für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Stadtwerke finanziert.
Der Zuschlag beträgt mindestens 0.4 Rp./kWh und höchstens 1 Rp./kWh. Der Stadtrat setzt die Höhe in diesem Rahmen fest.
Der Stadtrat kann in Härtefällen für Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, den Zuschlag auf Gesuch hin reduzieren.
Art. 7 Geförderte Massnahmen
Gefördert werden der Umsetzung des Energiekonzepts dienende Massnahmen, die einen der folgenden Bereiche betreffen:
a) Effizienz in den Bereichen Wärme, Elektrizität oder Mobilität;
b) Nutzung von Umwelt- und Abwärme;
c) Produktion von erneuerbaren Energien;
cbis) Ernährung, Konsum und Kreislaufwirtschaft;
d) Studien und Abklärungen;
e) Innovationen und Pilotanlagen;
f) Informationsarbeit und Kampagnen zum Energiefonds sowie zum Energiekonzept, die in Zusammenarbeit mit der Energieberatungsstelle durchgeführt werden.
Der Stadtrat legt in diesem Rahmen die Förderbereiche sowie die konkreten Fördertatbestände fest.
Art. 8 Sachliche Voraussetzungen
In sachlicher Hinsicht müssen zur Förderung einer Massnahme alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
die Massnahme wird auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen ausgeführt oder der Stadtrat misst ihr besondere Bedeutung für die Umsetzung des Energiekonzepts zu;
Projektierung und Ausführung entsprechen dem aktuellen Stand der Technik;
die Massnahme ist ohne die Förderung durch den Energiefonds nicht auf wirtschaftliche Weise realisierbar;
vor Inangriffnahme der Massnahme hat eine Beratung durch die Energieberatungsstelle stattgefunden;
mit der Realisierung wird erst nach Erlass der erstinstanzlichen Beitragsverfügung oder nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Energiefondsverwaltung begonnen.
Massnahmen werden nur gefördert, sofern und soweit sie über gesetzliche oder behördlich verfügte Vorschriften hinausgehen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gelten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. Deren Ausrichtung ist beschränkt auf die im Energiefonds enthaltenen Mittel und erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Gesuchs.
Art. 9 Bemessungsgrundsätze
Die Beiträge werden anhand der ausgewiesenen Reduktion des Energiebedarfs, der Produktion neuer erneuerbarer Energie oder der Reduktion von Klimagasen bemessen. Sofern die Grundsätze wirkungsorientierter Förderung erfüllt sind, können Pauschalbeiträge festgelegt werden.
Die Beiträge betragen in der Regel höchstens die Hälfte der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten.
Der Stadtrat legt im Rahmen der Bestimmungen dieses Reglements die Bemessung der Beiträge fest.
Zudem kann der Stadtrat
pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen;
für Massnahmen, die einen hohen finanziellen Initialaufwand erfordern, wirkungsunabhängige Grundbeiträge festgelegen.
Art. 10 Abzug von Drittleistungen
Gesetzlich zustehende Leistungen Dritter, namentlich Subventionen, werden ungeachtet dessen, ob sie tatsächlich geltend gemacht werden, von den aus dem Energiefonds zuzusprechenden Beiträgen abgezogen. Der Stadtrat kann Ausnahmen festlegen.
Art. 11 Auflagen und Bedingungen
Die Ausrichtung eines Beitrags kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, insbesondere über:
die Durchführung von Wärmedämm-Massnahmen bei Gebäuden mit übermässigem Wärmebedarf;
den Einsatz von Geräten oder Anlageteilen mit einer minimalen Energieeffizienzklasse;
die Koordinationspflicht mit dem Netzbetreiber bei fossil betriebenen Wärmekraftkopplungs-Anlagen bzw. Wärmeverteilnetzen;
die Durchführung von Erhebungen über den Erfolg von Massnahmen, über die Bericht zu erstatten und in die Einblick zu gewähren ist;
die Einräumung einer Zutrittsberechtigung für Demonstrationszwecke.
Art. 12 Rückforderung von Beiträgen
Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn
sie mittels unwahren Angaben erwirkt werden;
sie nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet werden;
Auflagen verletzt werden;
die Energieeinsparung oder die nicht amortisierbaren Kosten erheblich niedriger ausfallen als berechnet.
Zurückgeforderte Beiträge sind zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem Verzugszins des kantonalen Steuerrechts.
Art. 13 Verjährung
Die Auszahlung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die zusprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Rückforderung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die Energiefondsverwaltung vom Grund für die Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde.
3 Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmung
Gesuche für Beiträge aus dem Energiefonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eingereicht wurden, werden nach altem Recht beurteilt.
Art. 15 Vollzugsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen.4
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