541.1

Abfallreglement

Vom 19.11.2019 (Stand 01.02.2020)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 30 Umweltschutzgesetz1, die Technische Verordnung über Abfälle2, Art. 21 ff. Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz3, Art. 5 und Art. 99 Abs. 1 Bst. b Gemeindegesetz4 sowie Art. 32 Ziff. 2 Gemeindeordnung5 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Abfallbewirtschaftung in der Stadt St.Gallen sowie die Organisation des unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens Kehrichtheizkraftwerk.

Art. 2 Aufgaben der Stadt

Die Stadt

  1. organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle;

  2. organisiert eine Grüngutabfuhr und fördert die dezentrale Kompostierung in Gärten, Siedlungen und Quartieren;

  3. betreibt ein Sammelstellennetz für separat gesammelte Abfälle;

  4. betreibt ein Kehrichtheizkraftwerk;

  5. betreibt eine oder mehrere Deponien;

  6. betreibt eine Sammelstelle für Sonder- und Giftabfälle;

  7. betreibt eine Tierkörpersammelstelle;

  8. informiert die Bevölkerung über Massnahmen der städtischen Abfallbewirtschaftung und berät sie über den Umgang mit Abfällen.

Die Stadt kann mit anderen Gemeinden, regionalen Organisationen, Körperschaften oder Privaten zusammenarbeiten, sofern sich daraus volkswirtschaftliche, ökonomische oder ökologische Vorteile ergeben. Der Stadtrat schliesst die nötigen Verträge ab.

Die Stadt kann auf privatrechtlicher Basis weitere Entsorgungsaufgaben übernehmen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

Art. 3 Kehrichtheizkraftwerk

Das Kehrichtheizkraftwerk ist ein unselbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen der Stadt St.Gallen. Der Stadtrat leitet das Unternehmen.

Es hat die Aufgabe, Abfälle aus seinem Einzugsgebiet, welche sich für die thermische Behandlung eignen, entgegenzunehmen und sie selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Werken zu verwerten.

Ist es nicht ausgelastet, so kann es Abfälle aus anderen Gebieten entgegennehmen, soweit das übergeordnete Recht dies zulässt.

Art. 4 Abweichende Konditionen

Der Stadtrat kann mit öffentlich-rechtlichem Vertrag individuelle, von diesem Reglement sowie seinen Vollzugsreglementen und Gebührentarifen abweichende Konditionen vereinbaren, sofern alle folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin liefert regelmässig grosse Mengen von nicht unter das öffentliche Entsorgungsmonopol fallenden Betriebsabfällen oder von deponiefähigen Abfällen direkt an;

  2. der Vertragsabschluss rechtfertigt sich sachlich aufgrund der betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse der städtischen Entsorgungsanlagen, der Konkurrenzsituation oder ökologischer Vorteile;

  3. für die Entsorgungsanlagen ergibt sich ein Gegennutzen;

  4. neben den variablen ist auch ein angemessener Teil der fixen Kosten gedeckt.

Der Stadtrat kann diese Kompetenz innerhalb eines bestimmten Rahmens an die zuständige Dienststelle übertragen.

2 Verhaltensvorschriften

Art. 5 Handhabung von Abfällen

Abfälle müssen der dafür vorgesehenen Abfuhr bzw. Sammelstelle übergeben werden, sofern das übergeordnete Recht nicht die Entsorgung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber vorsieht.

Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar und erreichbar bereitzustellen. Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. In den Wintermonaten ist insbesondere auf die Schneeräumung Rücksicht zu nehmen.

Art. 6 Unterflurbehälter

Die zuständige Dienststelle kann für Einzugsbereiche von mehreren Wohneinheiten die Bereitstellung von Siedlungsabfall aus Haushalten in Unterflurbehältern vorschreiben.

Sie legt den Standort der Unterflurbehälter in pflichtgemässem Ermessen fest, wobei die zurückzulegende Gehdistanz in der Regel 150 m nicht überschreiten soll.

Art. 7 Grüngutabfuhr

Der Grüngutabfuhr dürfen nur biogene Abfälle übergeben werden. Verstösst jemand trotz Mahnung gegen diese Vorschrift, so kann die zuständige Dienststelle das betreffende Jahresabonnement und ggf. das Zusatzabonnement (gem. Art. 13) fristlos kündigen. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion oder Rückerstattung der Gebühren.

Art. 8 Öffentliche Abfallkübel

Öffentliche Abfallkübel dienen der Aufnahme geringer Mengen von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe darüber hinausgehender Mengen von Abfällen (z.B. gesammelte Siedlungsabfälle) oder für die Entsorgung sperriger Gegenstände verwendet werden.

Art. 9 Sauberhaltung des öffentlichen Grundes

Bei der Erteilung von Bewilligungen zur Benutzung öffentlichen Grundes können Auflagen zur Verminderung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Abfällen gemacht werden. In der Regel sind depotpflichtige Mehrwegbehältnisse zu verwenden.

Wer Ess- und Trinkwaren verkauft, die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund geeignet sind, ist verpflichtet, bei der Verkaufsstelle genügend geeignete Abfallkübel aufzustellen und diese so oft wie nötig zu entleeren. Der Stadtrat kann Betrieben mit grösserem Verunreinigungspotenzial zusätzliche Reinigungsauflagen machen.

3 Finanzierung

3.1 Siedlungsabfälle

Art. 10 Spezialfinanzierungen "Entsorgung von Siedlungsabfällen"

Es wird eine Spezialfinanzierung "Entsorgung von Siedlungsabfällen" geführt.

Diese beinhaltet die Kosten und Erträge der Entsorgung von Siedlungsabfällen soweit sie nicht über privatrechtliche Verträge erfolgt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c und h).

Art. 11 Grundgebühr

Von der Kundschaft der Stadtwerke wird pro Objekt6, das an die Stromversorgung angeschlossen ist, eine Grundgebühr erhoben, ausgenommen bei leer stehenden Objekten.

Wer nachweist, dass er oder sie keine Siedlungsabfälle7 produziert, bezahlt keine Grundgebühr.

Art. 12 Verursachergerechte Gebühren

Von den Inhaberinnen und Inhabern der zur Entsorgung gebrachten Siedlungsabfälle wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Volumen bemisst (Kehrichtsackgebühr), sofern in diesem Reglement nichts anderes vorgesehen ist.

Von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Containern (ausgenommen Grüngutcontainer) wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Gewicht des Abfalls bemisst (Gewichtsgebühr) und eine Gebühr pro Containerleerung (Andockgebühr).

Von den Inhaberinnen und Inhabern von Sperrgut wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Grösse und dem Gewicht bemisst (Sperrgutgebühr).

Art. 13 Gebühren der Grüngutabfuhr

Wer die Grüngutabfuhr in Anspruch nehmen will, schliesst ein Jahresabonnement ab und bezahlt dafür eine jährliche Gebühr, die sich nach der Grösse des Containers bemisst.

Wer ein Jahresabonnement für die Grüngutabfuhr abgeschlossen hat und den Grüngutcontainer regelmässig reinigen lassen will, schliesst ein Zusatzabonnement ab und bezahlt dafür eine jährliche Gebühr. Die Reinigung erfolgt, wenn es die Witterung zulässt.

Die Abonnemente gemäss diesem Artikel können ohne Einhaltung einer Frist auf das Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung des Jahresabonnements gemäss Abs. 1 schliesst automatisch die Kündigung des Zusatzabonnements gemäss Abs. 2 mit ein.

Art. 14 Gebührenbemessung

Die Gebühren für die Entsorgung von Siedlungsabfällen sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der städtischen Abfallbewirtschaftung decken, einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens.

Die verursachergerechten Gebühren decken die Kosten der Kehrichtabfuhr (ausgenommen Grüngutabfuhr).

Die Gebühren für die Grüngutabfuhr decken mindestens einen und höchstens zwei Drittel der Kosten der Grüngutabfuhr.

Die Grundgebühr deckt die Kosten der Spezialfinanzierung "Entsorgung von Siedlungsabfällen", die nicht anderweitig gedeckt werden.

Art. 15 Illegal deponierte Abfälle

Die Entsorgung illegal deponierter Abfälle, deren Inhaber oder Inhaberin nicht ermittelt werden kann, wird durch den Allgemeinen Haushalt finanziert.

3.2 Kehrichtheizkraftwerk

Art. 16 Gebühren des Kehrichtheizkraftwerks

Wer dem Kehrichtheizkraftwerk Abfälle anliefert, entrichtet eine Annahmegebühr, die sich nach Gewicht oder Anzahl und Art des angelieferten Abfalls bemisst. Für besonderen Aufwand wird eine Verarbeitungsgebühr erhoben.

Diese Gebühren decken die gesamten Aufwendungen des Kehrichtheizkraftwerks einschliesslich Entsorgungskosten für die Reststoffe, Rückstellungen für die Erneuerung des Werks und Folgekosten der Demontage nach Betriebsaufgabe.

Art. 17 Sammelstelle für Sonder- und Giftabfälle

Die Sammelstelle für Sonder- und Giftabfälle ist beim Kehrichtheizkraftwerk angesiedelt.

Soweit die Aufwendungen der Sammelstelle für Sonder- und Giftabfälle nicht durch Beiträge des Kantons gedeckt sind, werden sie der Spezialfinanzierung Entsorgung von Siedlungsabfällen belastet.

3.3 Deponien

Art. 18 Spezialfinanzierung "Deponien"

Es wird eine Spezialfinanzierung "Deponien" geführt.

Diese beinhaltet die Kosten und Erträge aller von der Stadt geführten Deponien.

Art. 19 Gebühren der Deponien

Wer den Deponien Abfälle anliefert, entrichtet eine Gebühr, die sich nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemisst. Sie kann ferner nach dem Entstehungsort im Einzugsgebiet differenziert werden.

Diese Gebühr deckt die gesamten Aufwendungen der Deponien, einschliesslich Investitionen, Nachsorge sowie eine angemessene Ablieferung an den Allgemeinen Haushalt.

3.4 Weitere Bestimmungen

Art. 20 Säumnis

Werden Forderungen der Stadt, die sich auf dieses Reglement stützen, bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlt, so können Verzugszinsen in der Höhe der Verzugszinsen des kantonalen Steuerrechts sowie Mahngebühren erhoben werden.

Nach erfolgloser Mahnung und vorheriger Androhung können angemessene unverzinsliche Vorauszahlungen oder Garantieleistungen eingefordert werden. Zudem kann die betroffene Dienstleistung bis zur Bezahlung aller ausstehender Gebühren eingestellt werden.

Art. 21 Ausschluss der Verrechnung

Forderungen gegen die Stadt können nicht mit Forderungen, die sich auf dieses Reglement stützen, verrechnet werden.

Art. 22 Verjährung

Für die Verjährung der in diesem Reglement vorgesehenen Abgaben gelten sinngemäss die Bestimmungen und Verjährungsfristen des kantonalen Steuerrechts.

4 Schlussbestimmungen

Art. 23 Strafbestimmung

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verhaltensvorschriften dieses Reglements (Art. 5-9) verstösst;

  2. vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung von Gebühren zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unkorrekt ist.

Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.

Art. 24 Vollzugsbestimmungen und Gebührentarife

Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen und Gebührentarife.

2020-004