541.11
Vollzugsreglement zum Abfallreglement
Vom 21.01.2020 (Stand 01.07.2025)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 24 des Abfallreglements vom 19. November 20191 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement enthält die Vollzugsbestimmungen zum Abfallreglement.
Art. 2 Zuständigkeit
Die zuständigen Dienststellen für den Vollzug des Abfallreglements sowie der sich darauf stützenden Bestimmungen dieses Vollzugsreglements sind:
a) das Tiefbauamt für Reinigung und Sauberhaltung des öffentlichen Strassenraumes, einschliesslich Stellen, Unterhalten und Leeren der öffentlichen Abfallkübel;
b) Umwelt und Energie für die Entsorgung illegal deponierter Abfälle auf öffentlichem Grund, deren Inhaber oder Inhaberin nicht ermittelt werden kann;
bbis) die Stadtpolizei als Meldestelle für aufgefundene Tierkörper, Feuerwehr und Zivilschutz für die Abholung derselben;
c) Entsorgung St.Gallen für die übrigen Bestimmungen.
2 Organisation der öffentlichen Entsorgung
Art. 3 Kehrichtabfuhr
Die Kehrichtabfuhr ist für alle Siedlungsabfälle2 bestimmt, für die es gemäss Art. 4 weder eine Separatabfuhr noch eine Separatsammlung gibt.
Die Kehrichtabfuhr aus dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Regel einmal wöchentlich, im Innenstadtbereich zweimal wöchentlich. Die Leerung von Unterflurbehältern erfolgt nach Bedarf.
Art. 4 Separatabfuhren und Separatsammlungen
Für folgende Abfälle aus Haushalten werden Separatabfuhren angeboten:
Papier;
Karton;
Altmetall;
Altkleider;
Grüngut.
Für folgende Abfälle aus Haushalten werden Separatsammlungen an Sammelstellen angeboten:
Verpackungsglas;
Altmetall;
Alttextilien;
Altöl;
Styropor;
Kunststoff-Hohlkörper;
Sonderabfälle.
Art. 5 Bereitstellung im Holsystem
Kehricht und Grüngut von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, sind zur nächsten Sammelroute oder zu einem Unterflurbehälter zu bringen. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden.
Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden.
Art. 6 Kehrichtgebinde
Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig:
gebührenpflichtige Kehrichtsäcke mit 17, 35, 60 oder 110 l Inhalt sowie Sperrgutbündel mit Gebührenmarke;
Container mit maximal 800 l Inhalt und Unterflurbehälter, die gebührenpflichtige Kehrichtsäcke oder Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken enthalten;
Container mit maximal 800 l Inhalt und Unterflurbehälter für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, für deren Leerung gewichtsabhängige Gebühren erhoben werden;
Container für Grüngut mit 140, 240 oder 770 l Inhalt.
Entsorgung St.Gallen setzt das maximal zulässige Gewicht für Kehrichtsäcke und Container fest.
Wer einen Container einsetzen will, ist für dessen Anschaffung und Unterhalt verantwortlich. Entsorgung St.Gallen rüstet die Container mit dem städtischen Datenträger (Chip) aus. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein.
Unterflurbehälter werden stets von Entsorgung St.Gallen angeschafft, eingebaut und ausgerüstet. Sind sie öffentlich, so besorgt Entsorgung St.Gallen auch den Unterhalt, wurden sie von Privaten bestellt und bezahlt, so besorgen diese den Unterhalt.
Art. 7 Sperrgut
Sperrgut ist einzeln oder gebündelt bereitzustellen und mit der im Gebührentarif vorgesehenen Anzahl Gebührenmarken zu versehen.
Entsorgung St.Gallen legt die Höchstmasse und das maximal zulässige Gewicht fest. Grösseres und schwereres Sperrgut ist durch Direktanlieferung an das Kehrichtheizkraftwerk oder über ein Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.
Art. 8 Grüngut und Häckseldienst
Die Grüngutabfuhr erfolgt in der Regel einmal wöchentlich.
Neben der Grüngutabfuhr bietet Entsorgung St.Gallen auf privatrechtlicher Basis einen Häckseldienst an. Entsorgung St.Gallen regelt die Einzelheiten.
Art. 9 Kapazität von KHK und Deponie
Soweit keine gesetzliche Annahmepflicht besteht, kann Entsorgung St.Gallen die Annahme von Abfällen im Kehrichtheizkraftwerk oder auf der Deponie einschränken, wenn
Kapazitätsengpässe bestehen oder
die betreffenden Abfälle auf anderem Weg geeigneter entsorgt werden können.
Wer grössere Abfallmengen anliefert, kann verpflichtet werden, dies über einen längeren Zeitraum verteilt zu tun.
3 Weitere Bestimmungen
Art. 10 Vertragskompetenz
Für Unternehmen, die nicht dem staatlichen Entsorgungsmonopol unterstehen, können auf privatrechtlicher Basis Entsorgungsaufgaben übernommen werden (Art. 2 Abs. 3 Abfallreglement). Entsorgung St.Gallen schliesst die nötigen Verträge ab.
Die Vertragskompetenz gemäss Art. 4 Abfallreglement wird in folgendem Rahmen an Entsorgung St.Gallen übertragen:
Preisgestaltung für Anlieferungen an das Kehrichtheizkraftwerk von mindestens 50 Tonnen pro Jahr;
Preisgestaltung für Anlieferungen an die Deponie von mindestens 10'000 Tonnen pro Baustelle.
Art. 11 Technische Richtlinien
Entsorgung St.Gallen kann technische Richtlinien erlassen, insbesondere über
die zugelassenen Gebinde und die Bereitstellung der einzelnen Abfallarten;
die zulässigen Abmessungen und Gewichte,
die Konfektionierung des Abfalls;
die Standorte zur Bereitstellung von Siedlungsabfällen;
die Standorte und die Benützung von Sammelstellen;
den Betrieb des Kehrichtheizkraftwerks, der Deponien und der Tierkörpersammelstelle.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Bis 31. Dezember 2026 ist für die Bereitstellung des Kehrichts durch Einwurf in einen Unterflurbehälter zusätzlich zu den in Art. 6 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses genannten Gebinden zulässig: ein besonders gekennzeichneter gebührenpflichtiger Kehrichtsack mit 35 l Inhalt, für den eine tiefere Gebühr festgesetzt wird.
Entsorgung St.Gallen kann die Anzahl der gemäss Abs. 1 zur Verfügung stehenden Kehrichtsäcke begrenzen.
2020-005