543.1
Abwasserreglement
Vom 26.04.2005 (Stand 01.01.2022)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 14 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 19961 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt
den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen;
das Verfahren betreffend die Kanalisationsanschlusspflicht;
die Finanzierung der Abwasserentsorgung.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Reglements erstreckt sich auf Abwasser, das auf städtischem Gebiet anfällt, sowie auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen.
Art. 3 Übernommenes Abwasser
Wird Abwasser von ausserhalb des Gemeindegebietes übernommen, so werden die Konditionen durch Vertrag geregelt.
2 Öffentliche Abwasseranlagen
Art. 4 Grundsatz
Die Stadt baut und betreibt öffentliche Abwasseranlagen auf der Grundlage des generellen Entwässerungsplans.
Art. 5 Öffentliche Kanäle
Öffentliche Kanäle werden soweit möglich in den öffentlichen Verkehrsflächen erstellt. Der Anschluss der privaten Anschlusskanäle muss mit zumutbarem Aufwand möglich sein.
In der Bauzone werden neue öffentliche Kanäle in der Regel so errichtet, dass nicht verschmutztes Abwasser, für das keine Versickerungsmöglichkeit besteht, von verschmutztem Abwasser getrennt abgeleitet wird (Trennsystem).
Ausserhalb der Bauzone werden öffentliche Kanäle in der Regel nur für die Ableitung von verschmutztem Abwasser errichtet.
Art. 6 Rückstau
Rückstau führt nur dann zu einer Schadenersatzpflicht der Stadt, wenn er wegen Mängeln der öffentlichen Abwasseranlagen eintritt. Die Dimensionierung der Abwasseranlagen gemäss der vorgegebenen und fachmännisch vertretbaren Kapazität ist kein Mangel.
Art. 7 Einleitung
Die Einleitung privaten Abwassers in die öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt durch private Anschlusskanäle. In begründeten Einzelfällen können Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen bewilligt werden, die nicht durch ordentliche private Abwasseranlagen erfolgen (z.B. direktes Ableeren von Abwasser in Schächte).
3 Private Abwasseranlagen
Art. 8 Anschlusskanäle
Die privaten Anschlusskanäle werden von der Grundeigentümerschaft entsprechend den geltenden Vorschriften und den anerkannten technischen Richtlinien gebaut, an einen öffentlichen Kanal angeschlossen und unterhalten.
Ausserhalb der Bauzone kann die Stadt mit Einverständnis der Grundeigentümerschaft gegen eine pauschale Gebühr die privaten Anschlusskanäle bis zur Hauskanalisation bauen.
Bei Änderungen oder Sanierungen der öffentlichen Kanäle passt die Stadt die Anschlusskanäle den neuen Verhältnissen an. Sie erhebt dafür eine Gebühr.
Behördliche Bewilligungen und Kontrollen entbinden die Grundeigentümerschaft nicht von der Haftung für Schäden, welche durch Anschlusskanäle verursacht werden.
Art. 9 Mehrere beteiligte Grundstücke
Werden mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Abwasseranlage entwässert oder wird eine private Abwasseranlage durch fremden privaten Grund geführt, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, finanzielle Leistungen usw.) zu regeln und durch Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch zu sichern. Der zuständigen Dienststelle ist ein Auszug aus dem Grundbuch einzureichen.
Art. 10 Technische Massnahmen
Die Grundeigentümerschaft kann zur Ergreifung von geeigneten technischen Massnahmen verpflichtet werden, welche die Reduktion des Spitzenabflusses bei Regenfällen, die dosierte Ableitung besonderen Abwassers, die Vorbehandlung stark verschmutzten Abwassers oder die Vermeidung von Schaden an öffentlichen oder privaten Abwasseranlagen zum Ziel haben.
Art. 11 Instandstellung privater Kanäle
Bei Bauvorhaben an öffentlichen Verkehrsanlagen lässt die zuständige Dienststelle den Zustand der privaten Kanäle und Anschlusskanäle, welche sich darin befinden, überprüfen. Erfordert deren Zustand eine Instandstellung, so veranlasst sie diese und auferlegt der Grundeigentümerschaft eine Gebühr für die Prüfung und die Instandstellung. Ist keine Instandstellung erforderlich, so trägt die Stadt die Kosten der Prüfung. Die Grundeigentümerschaft wird vor der Veranlassung einer Instandstellung informiert.
Art. 12 Übernahme durch die Stadt
Die Stadt kann funktionsfähige private Kanäle zu Eigentum übernehmen. Verlangt die private Eigentümerschaft die Übernahme, so wird keine Entschädigung geleistet, verlangt die Stadt die Übernahme, so wird der Marktwert entschädigt. Falls über die Bedingungen keine Einigung erzielt werden kann, wird das Enteignungsverfahren angewendet.
Art. 13 Kanalisationsanschlusspflicht
Alle Liegenschaften, in welchen verschmutztes Abwasser an fällt, sind an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschliessen. Die zuständige Dienststelle kann hiervon auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
4 Finanzierung
4.1 Abwasserentsorgung
Art. 14 Spezialfinanzierung
Für die Abwasserentsorgung wird eine Spezialfinanzierung geführt.
Der Ausbau von offenen Gewässern sowie der Bau, die Ergänzung und der Ersatz von Bacheindolungen werden nur soweit der Spezialfinanzierung belastet, als die baulichen Massnahmen unmittelbar mit der Ableitung von Regenwasser oder Überlaufwasser aus öffentlichen Abwasseranlagen zusammenhängen.
Art.
15 Anschlussbeitrag
a) Grundsatz
Für den Anschluss eines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen wird ein einmaliger Anschlussbeitrag erhoben, der sich aus einem Flächenbeitrag und einem Gebäudebeitrag zusammensetzt. Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch als Eigentümerschaft eingetragen ist. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.
Der Flächenbeitrag beträgt CHF 5.55 pro Quadratmeter des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens. Er wird ausserhalb der Bauzone nur erhoben, wenn die öffentlichen Kanäle auch der Ableitung des Regenwassers dienen.
Der Gebäudebeitrag beträgt 10 ‰ des Gebäudeversicherungswerts (Neuwert) der angeschlossenen Bauten und Anlagen.
Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen des Anschlussbeitrags nicht inbegriffen.
Art. 16 b) Veränderte Verhältnisse
Erfährt ein Gebäude, für das bereits ein Gebäudebeitrag bezahlt wurde, eine wesentliche Wertvermehrung infolge einer baulichen Änderung, so wird ein zusätzlicher Gebäudebeitrag erhoben. Dieser bemisst sich nach der Differenz des neuen zum vorherigen Wert des Gebäudes, abzüglich allfälliger Beiträge der Denkmalpflege.
Wird ein weiteres Gebäude an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen, so wird dafür der ordentliche Gebäudebeitrag erhoben.
Im Brandfall oder bei Gebäudeabbruch wird ein bereits bezahlter Gebäudebeitrag angerechnet, wenn innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.
Art. 17 c) Handänderung
Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch nicht bezahlte Anschlussbeiträge.
Art. 17a d) Besondere Verhältnisse
Die zuständige Dienststelle kann den Anschlussbeitrag in Ausnahmefällen besonderen Verhältnissen anpassen. Sie berücksichtigt auch in diesen Fällen die Vorteile und Aufwendungen für die Anlagen, welche der Eigentümerschaft durch die Abwasseranlagen entstehen.
Besondere Verhältnisse sind namentlich
Gewerbe- und Industriebetriebe, die eine ausserordentlich hohe oder tiefe Abwassermenge oder frachtmässige Belastung aufweisen;
Kirchen und Kapellen;
landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude.
Art.
18 Schmutzwassergebühren
a) Allgemeines
Wer Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, bezahlt eine wiederkehrende Schmutzwassergebühr, die sich nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemisst. Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn Wasser aus privaten Versorgungen bezogen wird.
Bei Abwassereinleitungen, die nicht durch private Abwasseranlagen erfolgen, bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der abgeführten Abwassermenge.
In den Fällen, in welchen sich die Gebühr nicht nach dem von den Stadtwerken bezogenen Wasser bemisst, wird der Verbrauch bzw. die abgeführte Menge auf Kosten der Gebührenpflichtigen gemessen oder von der zuständigen Dienststelle auf grund von Vergleichs- und Erfahrungszahlen festgesetzt.
Art. 19 b) Betriebe
Bei Grosseinleitern sowie bei besonders stark verschmutztem Abwasser bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der frachtmässigen Belastung und der abgeführten Abwassermenge.
Die Betriebe können verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der frachtmässigen Belastung auf eigene Kosten zu erstellen und zu betreiben.
Art. 20 c) Herabsetzung
Die nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessene Schmutzwassergebühr wird auf begründetes Gesuch hin entsprechend herabgesetzt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
erhebliche Mengen von Frischwasser werden nach Gebrauch einem Meteorwasserkanal zugeführt oder nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet,
das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Schmutzwasser ist nicht stärker verschmutzt als häusliches Abwasser.
Sind Messungen erforderlich, so tragen die Gebührenpflichtigen die Kosten dafür.
Art.
21 Entwässerungsgebühren
a) Allgemeines
Wer zu Beginn eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümerschaft eines Grundstücks eingetragen ist, von dem nicht verschmutztes Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, bezahlt eine wiederkehrende Entwässerungsgebühr, die sich nach dem zonenspezifischen Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche des Grundstücks (zonenspezifischer Gewichtungsfaktor) bemisst.
Ausserhalb der Bauzone wird die Gebühr nur erhoben, wenn die öffentliche Kanalisation auch der Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers dient.
Wird ein erheblicher Teil des nicht verschmutzten Abwassers nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet oder wird der Spitzenabfluss durch Retentionsmassnahmen wesentlich reduziert, so wird die Entwässerungsgebühr auf begründetes Gesuch hin entsprechend herabgesetzt.
Art. 22 b) Gewichtungsfaktoren
Die Gewichtungsfaktoren der einzelnen Zonen betragen:
Wohnzone Bauklasse 2 (W2/W2a) 0.40
Wohnzone Bauklasse 3 (W3/W3a) 0.45
Wohnzone Bauklasse 4(W4/W4a) 0.50
Wohn-Gewerbezone Bauklasse 3 (WG3/WG3a) 0.75
Wohn-Gewerbezone Bauklasse 4 (WG4/WG4a) 0.75
Wohn-Gewerbezone Bauklasse 5 (WG5/WG5a) 0.80
Kernzone Bauklasse 3 (K3) 0.90
Kernzone Bauklasse 4 (K4) 0.90
Kernzone Bauklasse 5 (K5) 0.90
Kernzone Bauklasse Altstadt (KA) 0.90
Gewerbe-Industrie-Zone Bauklasse H14 (GI14) 0.90
Gewerbe-Industrie-Zone Bauklasse H18 (GI18) 0.90
Industriezone Bauklasse H18 (I18) 1.00
Industriezone Bauklasse H22 (I22) 1.00
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZOEBA) 0.90
Verkehrsflächen, Strassen (VS) 1.00
Grünzone und Grünzone S (GZ, GZS) 0.15
Art. 23 Bemessungsgrundsätze
Die städtischen Aufwendungen für die Abwasserentsorgung sollen mittelfristig wie folgt finanziert werden:
die Erschliessungsinvestitionen: durch den Anschlussbeitrag gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 2;
die Hälfte der Aufwendungen für die öffentliche Kanalisation (einschliesslich Bauwerke und Verwaltungskosten): durch die Entwässerungsgebühr;
die andere Hälfte der Aufwendungen für die öffentliche Kanalisation sowie die Aufwendungen für die Abwasserreinigungsanlagen: durch die Schmutzwassergebühr und den bei Wertvermehrung zu leistenden Gebäudebeitrag gemäss Art. 16 Abs. 1;
die Aufwendungen für die Abwasserentsorgung ausserhalb der Bauzone: durch die zurechenbaren Anschlussbeiträge, die Gebühren für den Bau privater Anschlusskanäle sowie den allgemeinen Haushalt;
die Einlagen in den Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum Gewässerschutz durch die Entwässerungsgebühr.
4.2 Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum Gewässerschutz
Art. 23a Grundsatz
Die Stadt führt einen Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum Gewässerschutz.
Der Stadtrat bestimmt die Fondsverwaltung.
Art. 23b Finanzierung des Fonds
Der Fonds wird durch jährliche Einlagen von höchstens CHF 500'000 finanziert, welche der Spezialfinanzierung gemäss Art. 14 entnommen und als Budgetkredit im Rahmen des Voranschlags beschlossen werden.
Art. 23c Geförderte Massnahmen
Gefördert werden Massnahmen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Überführung eines Mischsystems an bestehenden Liegenschaftsentwässerungen in ein Trennsystem im Zusammenhang mit einem öffentlichen Projekt zur Einführung eines Trennsystemgebiets;
ökologische Massnahmen im Zusammenhang mit der Schliessung des Wasserkreislaufes;
weitere Massnahmen, durch die erforderliche Investitionen für den Ausbau öffentlicher Abwasseranlagen vermieden oder erheblich reduziert werden können.
Der Stadtrat legt in diesem Rahmen die konkreten Fördertatbestände fest.
Art. 23d Sachliche Voraussetzungen
In sachlicher Hinsicht müssen zur Förderung einer Massnahme alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
die Massnahme wird auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen ausgeführt;
Projektierung und Ausführung entsprechen dem aktuellen Stand der Technik;
mit der Realisierung wird erst nach Erlass der Beitragsverfügung oder nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Fondsverwaltung begonnen.
Massnahmen werden nur gefördert, sofern und soweit sie über gesetzliche oder behördlich verfügte Vorschriften hinausgehen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gelten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. Deren Ausrichtung ist beschränkt auf die im Fonds enthaltenen Mittel und erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Gesuchs.
Art. 23e Bemessung der Beiträge
Der Stadtrat legt die Beiträge nach ihrem ökologischen Nutzen fest. Er kann Maximalbeiträge und Pauschalen festlegen.
Art. 23f Rückforderung von Beiträgen
Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn sie mittels unwahren Angaben erwirkt oder nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet werden.
Zurückgeforderte Beiträge sind zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem Verzugszins des kantonalen Steuerrechts.
4.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Säumnis
Werden Forderungen der Stadt, die sich auf dieses Reglement stützen, bis zum Ablauf der Zahlungspflicht nicht bezahlt, so können Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden.
Art. 25 Ausschluss der Verrechnung
Forderungen gegen die Stadt können nicht mit Forderungen, die sich auf dieses Reglement stützen, verrechnet werden.
Art. 26 Verjährung
Für die Verjährung der in diesem Reglement vorgesehenen Abgaben gelten sinngemäss die Bestimmungen und Verjährungsfristen des kantonalen Steuerrechts.
Die Auszahlung von Beiträgen aus dem Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum Gewässerschutz verjährt zwei Jahre nachdem die zusprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Rückforderung von Beiträgen aus dem Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum Gewässerschutz verjährt zwei Jahre, nachdem die Fondsverwaltung vom Grund für die Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 27 Bewilligungspflicht
Arbeiten an privaten Sanitär- und Abwasseranlagen sowie Anschlüsse von privaten an öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über eine Bewilligung der Stadt verfügen.
Art. 28 Härtefälle
In Härtefällen kann der Stadtrat auf begründetes Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen, sofern der Schutz der Gewässer und die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Ferner kann er Abgaben stunden oder sie ganz oder teilweise erlassen.
Art. 29 Strafbestimmung
Wer Vorschriften dieses Reglements oder der darauf gestützten Vollzugsbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig missachtet, wird mit Busse bestraft.
6 Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzugsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif sowie Ausführungsbestimmungen. Er kann die zuständige Dienststelle zum Erlass von technischen Richtlinien über Bau, Betrieb, Unterhalt und Anschluss privater Abwasseranlagen ermächtigen.
Art. 32 Übergangsbestimmung
Gebäude- und Flächenbeiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht rechtskräftig festgelegt sind, richten sich nach neuem Recht, sofern diese Regelung für die Beitragspflichtigen nicht nachteilig ist.
Bei veränderten Verhältnissen gemäss Art. 16 dieses Reglements werden nach altem Recht bezahlte Gebäude- und Flächenbeiträge auf die gleiche Weise angerechnet wie die in diesem Reglement vorgesehenen Anschlussbeiträge.
Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags II zum Abwasserreglement eine Baubewilligung, welche gemäss Art. 15 Abs. 1 die Zahlungspflicht für den Anschlussbeitrag begründen würde, bereits erteilt, so ist für den Anschlussbeitrag zahlungspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Anschlusses im Grundbuch als Eigentümerschaft eingetragen ist.
2006, 37