622.1

Gastwirtschaftsreglement

Vom 30.04.1996 (Stand 01.05.2025)

Der Grosse Gemeinderat1 erlässt gestützt auf Art. 6 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 19952 als Reglement:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement ordnet den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung in der Stadt St.Gallen.

Art. 2 Patent für einen Betrieb

Das Patent wird in der Regel für drei Kalenderjahre erteilt.

Das Patent kann erneuert werden.

Art. 3 Ausnahmen von der Schliessungszeit
1. Samstag/Sonntag

Der Beginn der Schliessungszeit für Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag wird auf 01.00 Uhr festgelegt.

Art. 4 2. Verkürzung

Die Schliessungszeit wird für folgende wiederkehrende Veranstaltungen verkürzt:

  1. Fasnachtsdonnerstag, -freitag und -samstag jeweils auf den folgenden Tag bis 03.00 Uhr

  2. Dauer der OLMA: Sonntag bis Donnerstag jeweils auf den folgenden Tag bis 01.00 Uhr

  3. Dauer der OFFA: Freitag und Samstag jeweils auf den folgenden Tag bis 03.00 Uhr

Art. 5 3. Aufhebung

Die Schliessungszeit wird für folgende wiederkehrende Veranstaltungen aufgehoben:

  1. Silvester

  2. 1. Mai

  3. 1. August

  4. St. Galler Fest

  5. OLMA-Freitage und -Samstage jeweils auf den folgenden Tag

Art. 6 4. Einzelne Betriebe

Die Bewilligung für die Verkürzung oder Aufhebung der Schliessungszeit für einzelne Betriebe wird in der Regel für zwei Kalenderjahre erteilt.

Die Bewilligung kann erneuert werden.

1996, 95