622.1
Gastwirtschaftsreglement
Vom 30.04.1996 (Stand 01.05.2025)
Der Grosse Gemeinderat1 erlässt gestützt auf Art. 6 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 19952 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement ordnet den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung in der Stadt St.Gallen.
Art. 2 Patent für einen Betrieb
Das Patent wird in der Regel für drei Kalenderjahre erteilt.
Das Patent kann erneuert werden.
Art.
3 Ausnahmen von der Schliessungszeit
1. Samstag/Sonntag
Der Beginn der Schliessungszeit für Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag wird auf 01.00 Uhr festgelegt.
Art. 4 2. Verkürzung
Die Schliessungszeit wird für folgende wiederkehrende Veranstaltungen verkürzt:
Fasnachtsdonnerstag, -freitag und -samstag jeweils auf den folgenden Tag bis 03.00 Uhr
Dauer der OLMA: Sonntag bis Donnerstag jeweils auf den folgenden Tag bis 01.00 Uhr
Dauer der OFFA: Freitag und Samstag jeweils auf den folgenden Tag bis 03.00 Uhr
Art. 5 3. Aufhebung
Die Schliessungszeit wird für folgende wiederkehrende Veranstaltungen aufgehoben:
Silvester
…
1. Mai
…
1. August
St. Galler Fest
OLMA-Freitage und -Samstage jeweils auf den folgenden Tag
Art. 6 4. Einzelne Betriebe
Die Bewilligung für die Verkürzung oder Aufhebung der Schliessungszeit für einzelne Betriebe wird in der Regel für zwei Kalenderjahre erteilt.
Die Bewilligung kann erneuert werden.
1996, 95