624.1
Gasttaxenreglement
Vom 23.04.2002 (Stand 01.08.2026)
Der Grosse Gemeinderat1 erlässt gestützt auf Art. 16 ff. des Tourismusgesetzes vom 26. November 19952 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Die Politische Gemeinde St.Gallen erhebt eine Gasttaxe.
Der Ertrag der Gasttaxe wird gemäss Art. 16 Abs. 2 des Tourismusgesetzes3 zur Finanzierung der Aufgaben verwendet, die "St.Gallen-Bodensee Tourismus" im Auftrag der Politischen Gemeinde St.Gallen zu Gunsten der Gäste erfüllt.
Art. 2 Vollzug
Der Vollzug des Gasttaxenreglements ist dem Verein St.Gallen-Bodensee Tourismus übertragen.
Art. 3 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
Gast: Jede natürliche Person, die in der Politischen Gemeinde St.Gallen übernachtet und die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen, jedoch in der Politischen Gemeinde St.Gallen weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Wochenaufenthalt begründet hat.
Beherberger: Jede Person, die einem Gast gegen Entgelt Gelegenheit zur Übernachtung gibt.
Dauermiete: Mietverhältnis von mehr als sechs Monaten.
Art.
4 Taxpflicht
a) Grundsatz
Jeder Gast entrichtet eine Gasttaxe.
Art. 5 b) Ausnahmen
Von der Gasttaxe sind ausgenommen:
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;
Personen, die unentgeltlich im Haushalt von Personen übernachten, die in der Politischen Gemeinde Wohnsitz oder Wochenaufenthalt haben;
Personen, die sich in der Politischen Gemeinde aus beruflichen Gründen, zur Erlernung eines Berufs oder zum Besuch einer Schule während mindestens drei Wochen aufhalten;
Personen, die sich in Ausübung einer öffentlichrechtlichen Dienstpflicht in der Politischen Gemeinde St.Gallen aufhalten;
Patienten von Spitälern, Sanatorien, Kurhäusern und ähnlichen Betrieben in der politischen Gemeinde St.Gallen, die wegen ihres Gesundheitszustandes das touristische Angebot nicht benützen können.
Art. 6 c) Befreiung im Einzelfall
Im Einzelfall können Personen oder Personengruppen ganz oder teilweise von der Gasttaxe befreit werden, wenn sachliche Gründe vorliegen.
Art.
7 Objekt
a) Einzelgasttaxe
Die Gasttaxe wird pro Logiernacht erhoben.
Art. 8 b) Pauschalgasttaxe
Gasttaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter von Häusern, Wohnungen oder anderen Übernachtungsgelegenheiten entrichten die Gasttaxe für sich und die unentgeltlich beherbergten Gäste als Jahrespauschale.
Mit anderen Beherbergern kann eine Jahrespauschale vereinbart werden, namentlich wenn nur wenige taxpflichtige Gäste beherbergt werden.
Art. 9 Bemessung
Die Einzelgasttaxe beträgt:
Hotels, hotelähnliche Unterkünfte, Kurhäuser CHF 3.00
Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Zimmer CHF 2.00
Gruppenunterkünfte, Zelte, Wohnwagen CHF 2.00
Die Pauschaltaxe beträgt im Fall von Art. 8. Abs. 1:
pro Bett und Jahr: CHF 30
max. pro Haus, Wohnung, Übernachtungsgelegenheit pro Jahr: CHF 150
…
Art. 9bis OTV Ticket-Zuschlag
Auf der Einzelgasttaxe gemäss Art. 9 Abs. 1 wird je Übernachtung ein Zuschlag von CHF 1.50 erhoben. Dieser Ertrag wird dafür verwendet, dass jeder in St.Gallen übernachtende und gasttaxenpflichtige Gast die öffentlichen Verkehrsmittel für die Zeit seines Aufenthaltes in den Zonen 210, 211 und 231 im Rahmen der Tarifbestimmungen benutzen kann.
Die Abgabe dieses Tickets an weitere Personen ist untersagt.
Der Ticket-Zuschlag wird jeweils vom Stadtrat auf den Zeitpunkt einer allgemeinen Tariferhöhung im Umfang der allgemeinen Preiserhöhungen der Transportunternehmungen angepasst. Massgebend sind die Preiserhöhungen der Einzelbillette im Geltungsbereich gemäss Abs. 1.
Art. 10 Anpassung
Der Stadtrat kann die Sätze anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als fünf Prozent angestiegen ist.
Art. 11 Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger stellt die Gasttaxe dem Gast in Rechnung und bezieht sie.
Er entrichtet sie dem Verein St.Gallen-Bodensee Tourismus.
Er haftet solidarisch für geschuldete Gasttaxen.
Die Pflichten des Beherbergers obliegen sachgemäss auch dem Gast, der eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum verwendet.
Art. 12 Ermessensveranlagung
Die Gasttaxe wird vom Beherberger auf Grund einer Ermessensveranlagung bezogen, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung nicht erfüllt.
Art. 13 Strafbestimmung
Wer diesem Reglement und den gestützt darauf erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, namentlich die ihm als Beherberger obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wird mit Busse bis CHF 500 bestraft.
Art. 14 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Vereins St.Gallen-Bodensee Tourismus kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung Rekurs beim Stadtrat St.Gallen erhoben werden.4
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
2003, 7