731.2
Reklamereglement
Vom 29.08.2000 (Stand 01.10.2006)
Der Grosse Gemeinderat1 erlässt gestützt auf Art. 2 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 19722 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für Reklamen auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen.
Vorbehalten bleiben:
abweichende Regelungen in Sonderbauvorschriften;
die Gesetzgebung über den Strassenverkehr und über das Strassenwesen.
Art. 2 Anpassung
Bei wesentlichen baulichen Veränderungen am Äussern einer Baute oder Anlage kann die Anpassung von bestehenden Reklamen verlangt werden, wenn diese den Gestaltungsvorschriften dieses Reglements nicht entsprechen und die Anpassung zumutbar ist.
2 Gestaltungsvorschriften
Art. 3 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Soweit dieses Reglement keine besonderen Gestaltungsvorschriften aufstellt, haben sich Reklamen gemäss Art. 94 BauG3 in das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild so einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 4 Besondere Gestaltungsvorschriften; Geltungsbereich
In folgenden Teilen des Gemeindegebiets gelten besondere Gestaltungsvorschriften für Reklamen:
in der Altstadt, in den geschützten Ortsbildern sowie in deren Grenzbereichen;
an Schutzobjekten und in deren Sichtbereich.
Art. 5 Altstadt, geschützte Ortsbilder und Schutzobjekte; Anforderungen an Reklamen
In der Altstadt, in den geschützten Ortsbildern und an Schutzobjekten müssen:
Reklamen an Bauten die architektonische Wirkung der einzelnen Bauteile wahren und mit der Baute und der Umgebung eine gute Gesamtwirkung bezüglich Grösse, Form und Farbe erreichen;
Reklamen in ihrer Ausgestaltung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zur Umgebung stehen.
Art. 6 Grenz- und Sichtbereiche von Altstadt, geschützten Ortsbildern und Schutzobjekten
In den Grenzbereichen von Altstadt und geschützten Ortsbildern sowie im Sichtbereich von Schutzobjekten sind Reklamen so zu gestalten, dass Altstadt, geschützte Ortsbilder und Schutzobjekte nicht beeinträchtigt werden.
3 Bewilligungsverfahren
Art. 7 Grundsatz
Die Bewilligungspflicht gemäss Art. 78 BauG4 besteht für alle Aussenreklamen, ausser:
je Betrieb eine unbeleuchtete Anschrift oder flach an die Fassade montierte Tafel mit einem maximalen Flächenmass von 2'000 cm²;
Propaganda für Wahlen, Abstimmungen und öffentliche Veranstaltungen, für welche eine Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes besteht.
Die Gestaltungsvorschriften dieses Reglements gelten auch für Reklamen, für welche keine Bewilligungspflicht besteht.
Art. 8 Beanspruchung des öffentlichen Grundes
Soll durch eine Reklame öffentlicher Grund benutzt werden, so ist zusätzlich eine Bewilligung oder Konzession zur Benutzung des öffentlichen Grundes erforderlich.
Das Verfahren wird mit dem Bewilligungsverfahren gemäss Art. 78 BauG5 koordiniert.
Art. 9 Gesamtbewilligung
Ist an einem Gebäude eine Mehrzahl von Reklamen zu erwarten, ist zu Beginn ein Gesamtkonzept für die Reklamen festzulegen.
Art. 10 Verfahren
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes6 und der Bauordnung7.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Anwendung auf hängige Verfahren
Dieses Reglement findet Anwendung auf Verfahren, die bei Vollzugsbeginn erstinstanzlich noch nicht entschieden sind.
2006, 157