733.3
Reglement zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Vom 11.06.2013 (Stand 01.01.2014)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 10 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Die Stadt St.Gallen fördert den preisgünstigen Wohnungsbau durch gemeinnützige Wohnbauträger, die ohne Gewinnstreben dem Prinzip der Kostenmiete verpflichtet sind.
Art. 2 Mittel zur Zielerreichung
Die Stadt kann folgende Mittel einsetzen:
Abgabe von Land im Baurecht zu vergünstigten Bedingungen;
Gewährung von zinslosen oder zinsvergünstigten rückzahlbaren Darlehen zur gezielten Verbilligung von Wohnungen für niedrige Einkommen;
Vor- oder Teilfinanzierung von Kosten für die Entwicklung von Bauprojekten von gemeinnützigen Wohnbauträgern;
Übernahme von Anteilkapital von Genossenschaften und Stiftungen;
Gewährung von Starthilfebeiträgen für neu gegründete gemeinnützige Wohnbauträger.
Art. 3 Städtische Vertretung bei den Wohnbauträgern
Bei der Unterstützung des gemeinnützigen Wohnbauträgers kann die Stadt St.Gallen eine Vertretung in das Führungsgremium (Vorstand, Verwaltungsrat oder Stiftungsrat) delegieren.
Art. 4 Vollzugsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2013, 131