733.6
Reglement über die Mietzinsverbilligung in der Siedlung Remishueb
Vom 03.03.1992 (Stand 01.04.2005)
Art. 1 Auftrag
Gemäss dem Beschluss des Stadtparlaments der Stadt St.Gallen vom 29. September 1981 wird bis zu einem Viertel der Erträge aus den Baurechtszinsen den subventionsberechtigten Mietern und Mieterinnen der Siedlung Remishueb ausgerichtet.
Der Stadtrat ist gemäss dem Beschluss des Stadtparlaments beauftragt, in Anlehnung an das WEG die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 2 Wohnungen
Für eine Verbilligung kommen Mietwohnungen in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Berechtigung für die Aufnahme in die WEG-Aktion (Grundverbilligung);
Familienwohnungen, Kleinwohnungen für Alleinstehende und behindertengerechte Wohnungen.
Wohnungen mit einer Quadratmetermiete (Nettoflächen) von über CHF 250/Jahr werden nicht verbilligt.
Art. 3 Mieter
Als beitragsberechtigte Mieter/Mieterinnen kommen in Frage:
Familien oder Haushalte mit mindestens zwei Erwachsenen und einem durchschnittlichen steuerbaren Einkommen von weniger als CHF 24'000 pro Erwachsenen zuzüglich CHF 3'000 pro Kind;
Alleinstehende Personen mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als CHF 33'000 pro Jahr zuzüglich CHF 3'000 pro Kind.
Mieter/Mieterinnen mit einem steuerbaren Vermögen sind nicht beitragsberechtigt.
Der Stadtrat kann die Einkommens- und Vermögensgrenzen alle zwei Jahre überprüfen und nötigenfalls anpassen.
Art. 4 Beitragshöhe
Die Mietzinsbeiträge werden in Prozenten des grundverbilligten Mietzinses berechnet, der sich aus dem Mietzinsplan des Bundesamtes für Wohnungswesen für die entsprechende Wohnung nach Abzug der Grundverbilligung ergibt.
Der Beitrag entspricht:
30 % des Mietzinses, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 40 % unterschritten wird.
20 % des Mietzinses, wenn die Einkommensgrenze um 20 bis 40 % unterschritten wird.
10 % des Mietzinses, wenn die Einkommensgrenze um weniger als 20 % unterschritten wird.
Der Mieter bzw. die Mieterin kann zusätzlich WEG-Zusatzverbilligungen in Anspruch nehmen.
Art. 5 Nicht beanspruchte Mittel
Nicht beanspruchte Mittel bleiben Bestandteil des Baurechtzinses und verfallen zugunsten der Stadt.
Art. 6 Unzureichende Mittel
Reichen die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel für die Beiträge gemäss Art. 4 nicht aus, so werden die Mietzinsbeiträge entsprechend proportional gesenkt.
Art. 7
Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Art. 8 Kommission
Über die Ausrichtung der Zuschüsse entscheidet endgültig eine Kommission bestehend aus folgenden Mitgliedern:
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt St.Gallen (Vorsitz);
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Genossenschaft Remishueb;
ein Vertreter oder eine Vertreterin der weiteren Genossenschaften.
Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Stadt hat das Vetorecht.
Art. 9 Vollzug
Die Anspruchsberechtigung der Mieter und Mieterinnen wird nach jeder neuen Steuerveranlagung überprüft. Für Änderungen bezüglich Einkommen, Vermögen und Personenzahl eines Haushaltes besteht von Seiten des Mieters bzw. der Mieterin eine Meldepflicht.
Die Genossenschaften verpflichten sich, ihre Mieter und Mieterinnen darauf hinzuweisen, dass der Kommission Einsicht in die Veranlagungsverfügungen zu gewähren ist.
VOS 12, 492