811.1

Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt St.Gallen

Vom 19.05.1987 (Stand 01.01.2014)

Der Grosse Gemeinderat1 der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 14. Februar 19842 als Reglement:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement ordnet den Aufbau des Finanzhaushaltes und regelt die Haushaltsführung der Stadt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung und der städtischen Gemeindeordnung.

Stellung, Aufgaben und Organisation der Finanzkontrolle werden durch ein besonderes Reglement festgelegt.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Reglements gelten für die gesamte Stadtverwaltung einschliesslich der unselbständigen Unternehmen. Für die Ruhegehaltsregelung der Behördenmitglieder und nicht wiedergewählten Angestellten3, die Pensionskasse der Stadt St.Gallen4 und die Sparkasse des Gemeindepersonals5 gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

2 Grundsätze der Haushaltführung

Art. 3 Rechtmässigkeit

Die Ausgaben bedürfen einer Rechtsgrundlage.

Als solche gelten:

  1. eidgenössische und kantonale Vorschriften, die keinen grösseren Ermessensbereich offen lassen, sowie Gerichtsurteile;

  2. Reglemente und andere getrennt vom Budget gefasste Beschlüsse;

  3. der Budgetbeschluss und die Beschlüsse über die Nachtragskredite.

Art. 4 Wirtschaftlichkeit

Die Aufgaben sind so zu erfüllen, dass bei gegebener Zielsetzung möglichst geringe Investitions- und Betriebsaufwendungen entstehen.

Dieser Grundsatz richtet sich an alle Stufen der Beschlussvorbereitung, der Beschlussfassung und des Vollzuges, insbesondere an alle Dienststellen.

Art. 5 Haushaltsgleichgewicht

Die Laufende Rechnung ist grundsätzlich auszugleichen. Ist dies für das einzelne Jahr nicht möglich, ist dieser Ausgleich mittelfristig zu gewährleisten.

Art. 6 Verbot der Zweckbindung der Hauptsteuern

Die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Anteile der Stadt an kantonalen Steuern dürfen nicht der Deckung bestimmter Ausgaben zugeordnet werden.

3 Grundsätze der Rechnungsführung

Art. 7 Einheit

Die Rechnungsführung hat eine einheitliche und umfassende Übersicht über die Haushaltsvorgänge, das Vermögen und die Schulden der Stadt zu vermitteln.

Für die unselbständigen Unternehmen werden Sonderrechnungen geführt. Unselbständige Unternehmen sind die Kehrichtverbrennungsanlage, die Stadtwerke (Elektrizitätswerk, Gaswerk, Wasserwerk und Fernwärmeversorgung) und die Verkehrsbetriebe.

Art. 8 Vollständigkeit

Sämtliche Rechnungsvorfälle und Buchungstatbestände, wie Aufwände, Erträge, Investitionsausgaben und -einnahmen sind entweder in der Verwaltungsrechnung oder in der entsprechenden Sonderrechnung aufzuzeichnen und nach den Vorschriften der Haushaltsverordnung6 zum Gemeindegesetz7 festzuhalten.

Verschiebungen innerhalb des Finanzvermögens, des Fremdkapitals oder zwischen aktiven und passiven Beständen sind in der Bestandesrechnung festzuhalten.

Art. 9 Bruttodarstellung

Aufwände und Erträge oder Ausgaben und Einnahmen dürfen, auch wenn sie in einem direkten Zusammenhang stehen, nicht miteinander verrechnet werden.

Eine Nettoverbuchung ist nur bei eindeutigen Aufwands- und Ertragsminderungen gestattet (z.B. Rabatte, Skonti, Rückerstattungen für nicht konforme Lieferungen und Leistungen, Korrekturen unrichtiger Rechnungsbeträge und Rückerstattungen von Steuern und anderen Abgaben).

Art. 10 Sollverbuchung

Die Ausgaben sind zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind, die Einnahmen, wenn sie in Rechnung gestellt werden.

Spätestens am Ende des Rechnungsjahres sind die zeitlichen Abgrenzungen und die internen Verrechnungen unter den Dienststellen zu verbuchen.

Art. 11 Spezialität
a) qualitativ

Die mit dem Voranschlag erteilten Kredite sind ausschliesslich für den im betreffenden Konto umschriebenen Zweck zu verwenden. Dagegen haben die für die Budgetaufstellung gemachten ergänzenden Angaben und Begründungen keine kreditrechtliche Wirkung.

Art. 12 b) quantitativ

Mit Ausnahme dringender, nicht vorhergesehener und deshalb im Voranschlag nicht berücksichtigter Ausgaben darf die Belastung der einzelnen Konten der Verwaltungsrechnung den Budgetbetrag nicht übersteigen.

Anderseits dürfen die Budgetkredite nur soweit ausgeschöpft werden, als der angestrebte Zweck dies erfordert.

Art. 13 c) zeitlich

Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Die buchmässige Belastung von einzelnen Konten der Verwaltungsrechnung zum Zwecke der Kreditübertragung auf das folgende Rechnungsjahr und zur Bildung von offenen oder verdeckten Reserven in der Form fiktiver Passiven ist untersagt. Zulässig sind die Vornahme echter Rückstellungen, die Verbuchung von zeitlichen Rechnungsabgrenzungen über die transitorischen Passiven sowie Einlagen in gesetzliche Fonds, Spezial- und Vorfinanzierungen.

In den unselbständigen Unternehmen können Reserven gebildet werden, sofern sie zur Stabilisierung der Rechnungsergebnisse und der Tarife oder zur Vorfinanzierung konkreter zukünftiger Investitionen nötig sind.

4 Begriffe und Aufbau des Rechnungswesens

Art. 14 Haushaltsstruktur

Der Haushalt der Stadt umfasst

  1. die Bestandes- und die Verwaltungsrechnung der Stadtverwaltung und

  2. die Sonderrechnungen der unselbständigen Unternehmen, die eine eigene Rechnung führen.

Die Finanzbuchhaltungen der Unternehmen sind in den Grundzügen gleich aufgebaut wie die Rechnung der Stadtverwaltung und bestehen aus einer Bestandesrechnung sowie einer Laufenden Rechnung und einer Investitionsrechnung. Dazu kommt in der Regel eine Betriebsbuchhaltung mit Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, die der wirtschaftlichen Betriebsführung dient.

Art. 15 Bestandesrechnung

Die Bestandesrechung erfasst alle Vorgänge und Bestände im Bereich des Vermögens und der Schulden, ferner den Bilanzfehlbetrag oder das Eigenkapital.

Die Bilanz enthält die aktiven und passiven Bestände im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses.

Art. 16 Aktiven

Die Aktiven setzen sich aus dem Finanzvermögen, dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen und gegebenenfalls dem Bilanzfehlbetrag zusammen.

Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Der Bilanzfehlbetrag entspricht jenem Teil des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, der das Finanz- und Verwaltungsvermögen und die Vorschüsse für Spezialfinanzierungen übersteigt. Er entsteht durch Aufwandüberschüsse der Laufenden Rechnung.

Art. 17 Passiven

Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und gegebenenfalls dem Eigenkapital zusammen.

Das Fremdkapital umfasst die laufenden Verpflichtungen, die Schulden an Dritte und Sonderrechnungen, die Rückstellungen und die transitorischen Passiven.

Das Eigenkapital entspricht jenem Teil des Finanz- und Verwaltungsvermögens und der Vorschüsse für Spezialfinanzierungen, der das Fremdkapital und die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen übersteigt. Es entsteht durch Ertragsüberschüsse der Laufenden Rechnung und wird zur Deckung allfälliger künftiger Aufwandüberschüsse verwendet.

Art. 18 Zweckgebundene Zuwendungen

Zweckgebundene Zuwendungen sind die von Dritten freiwillig der Stadt zugeeigneten Zweckvermögen, die von ihr verwaltet werden.

Einzahlungen zugunsten oder Auszahlungen zulasten zweckgebundener Zuwendungen werden direkt den betreffenden Passivkonten gutgeschrieben oder belastet und berühren die Laufende Rechnung nicht.

Art. 19 Spezialfinanzierungen

Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die Zweckbindung städtischer Mittel für eine bestimmte öffentliche Aufgabe. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage oder eines vom Stadtparlament erlassenen Reglementes.

Die Einlagen in Spezialfinanzierungen und die Entnahmen aus diesen erfolgen über die Laufende Rechnung. Die Einlagen in die Ausgleichskonten dürfen nicht höher sein als die in der Rechnungsperiode verzeichneten zweckgebundenen Einnahmen der betreffenden Spezialfinanzierungen.

Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die zweckgebundenen Einnahmen vorübergehend nicht ausreichen, um den im betreffenden Rechnungsjahr eingetretenen Aufwand zu decken.

Vorschüsse und Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sind zum durchschnittlichen Passivzinssatz, der jährlich im Rahmen der Budgetrichtlinien festgelegt wird, zu verzinsen.

Eine Spezialfinanzierung ist aufzuheben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.

Art. 20 Vorfinanzierungen

Im Rahmen einer Vorfinanzierung ist ausnahmsweise eine befristete Bindung von städtischen Mitteln für eine bestimmte künftige Ausgabe möglich.

Die Vorfinanzierung wird über die Laufende Rechnung gebildet, wobei die betreffenden Einlagen in der Regel in den Voranschlag eingestellt werden.

Verpflichtungen für Vorfinanzierungen werden nicht verzinst. Im übrigen kommen die Grundsätze und Regeln zur Anwendung, die für die Spezialfinanzierungen gelten.

Art. 21 Bewertungsgrundsätze

Die Bewertung des Finanzvermögens erfolgt nach den Regeln der Haushaltverordnung8 zum Gemeindegesetz.9

Die Bewertung des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Investitionsausgaben abzüglich der Passivierung der Investitionseinnahmen und Abschreibungen.

Die Übertragung von überbauten Grundstücken aus dem Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum amtlichen Verkehrswert, mindestens aber zum Buchwert. Der amtliche Verkehrswert ist neu zu schätzen, wenn die letzte Schätzung zeitlich erheblich zurückliegt.

Werden unbebaute Grundstücke aus dem Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen, ist diesem ausser dem Kaufpreis des Bodens ein angemessener Zins für die Zeit, in der er sich im Finanzvermögen befand, zu belasten, höchstens aber der Marktwert.

Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zu übertragen.

Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt grundsätzlich zum Marktwert; vorbehalten bleibt die Berücksichtigung besonderer öffentlicher Interessen.

Art. 22 Verwaltungsrechnung

Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen. Sie setzt sich aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung zusammen.

Art. 23 Ausgabenbegriff

Ausgaben sind jene Finanzvorfälle, die entweder einen Mittelverzehr (in der Laufenden Rechnung) zur Folge haben oder der Schaffung von Verwaltungsvermögen (in der Investitionsrechnung) dienen.

Den Ausgaben gleichgestellt sind die Einnahmenausfälle und Vermögensverminderungen, die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Beteiligungen, die hinsichtlich Sicherheit und Ertrag nicht den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen entsprechen, sowie die Übernahme von Garantie- und Bürgschaftsverpflichtungen. Insbesondere ist die Erteilung eines verbilligten oder unentgeltlichen Baurechtes und die vergünstigte oder unentgeltliche Überlassung eines Gebäudes oder anderen Mietobjektes kreditrechtlich gleich zu behandeln wie eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe.

Art. 24 Einnahmenbegriff

Eine Einnahme ist

  1. ein Finanzvorfall, der entweder das Eigenkapital vermehrt oder den Bilanzfehlbetrag vermindert;

  2. die Leistung eines Dritten an die Schaffung von Verwaltungsvermögen;

  3. der Gegenwert aus der Verwertung von Verwaltungsvermögen.

Art. 25 Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode.

Ein Aufwandüberschuss vermindert das Eigenkapital oder schafft einen neuen bzw. erhöht den bestehenden Bilanzfehlbetrag.

Ein Ertragsüberschuss wird in erster Linie für die Herabsetzung oder Beseitigung eines allfälligen Bilanzfehlbetrages, in zweiter Linie für die Bildung von Eigenkapital verwendet.

Art. 26 Abschreibung auf dem Finanzvermögen

Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben.

Wohn- und Geschäftsliegenschaften werden nur bis zum Ertragswert abgeschrieben.

Vorsorglich erworbene nicht überbaute Grundstücke werden in der Regel nicht abgeschrieben. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Beschlusses des Stadtparlaments.

Art. 27 Abschreibung auf dem Verwaltungsvermögen
a) Grundsätze

Das Verwaltungsvermögen wird planmässig nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt auf dem Restbuchwert der betreffenden Sachgüter, Investitionsbeiträge und sonstigen aktivierten Ausgaben.

Auf den Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind Abschreibungen nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen.

Für die Abschreibungen auf Investitionen der unselbständigen Unternehmen gelten die für die betreffenden Wirtschaftszweige üblichen Abschreibungssätze und Sondervorschriften.

Art. 28 b) Ordentliche Abschreibung

Die jährliche Abschreibung auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens beträgt

  1. bei den Verkehrsbauten: 15 %

  2. bei den Parkierungsbauten, Gewässerschutzbauten, übrigen Tiefbauten, Hochbauten und anderen Sachgütern ohne Mobilien: 10 %

  3. bei den Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und anderen Mobilien: 35 %

  4. bei den Investitionsbeiträgen an Dritte : 20 %

  5. bei den übrigen aktivierten Ausgaben: 35 %

Bei Spezialfinanzierungen kann das Stadtparlament einen anderen Abschreibungsmodus beschliessen.

Art. 29 c) Zusätzlich Abschreibung

Wenn es die Lage der Laufenden Rechnung erlaubt, kann eine pauschale zusätzliche Abschreibung auf dem Verwaltungsvermögen vorgenommen werden. Sie wird in der Regel in den Voranschlag eingestellt.

Art. 30 Abschreibung eines Bilanzfehlbetrages

Die Abschreibung eines am Ende der Rechnungsperiode bestehenden Bilanzfehlbetrages ist dem nächsten Voranschlag zu belasten.

Art. 31 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind die im Rahmen der Laufenden Rechnung verbuchten Belastungen und Gutschriften zwischen verschiedenen Dienststellen oder Kontengruppen.

Solche Verrechnungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie zur vollen Erfassung des Aufwandes und des Ertrages einer Spezialfinanzierung, als Kalkulationselement für die Leistungsverrechnung an Dritte oder zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Keine internen Verrechnungen, sondern echte Aufwände und Erträge sind die von der Stadtverwaltung und ihren unselbständigen Unternehmen gegenseitig in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen, deren Belastung oder Gutschrift zur objektiven Erfolgsermittlung der Sonderrechnungen notwendig ist.

Art. 32 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen, die das Verwaltungsvermögen betreffen, d.h. solches schaffen oder verändern.

Investitionsausgaben sind:

  1. die Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen;

  2. der Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung von Vermögenswerten, die eine mehrjährige neue, erweiterte oder verlängerte Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ermöglichen;

  3. die Ausrichtung einmaliger Beiträge an Dritte für die Schaffung oder Verbesserung solcher Vermögenswerte;

  4. die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Beteiligungen, die zum Verwaltungsvermögen gehören;

  5. die sonstigen dank ihres Investitionscharakters aktivierbaren Ausgaben (z.B. für grössere, mehrjährig nutzbare Planungen und Datenverarbeitungsprogramme, Entschädigungen für materielle Enteignungen usw.).

Der Gegenwert der von der Verwaltung für eigene Bauten und andere Investitionen erbrachten Leistungen ist vor dem Jahresabschluss der Investitionsrechnung zu belasten und der Laufenden Rechnung gutzuschreiben.

Kleinere Investitionen können im Einzelfall bis zu dem in der Haushaltverordnung10 zum Gemeindegesetz11 festgelegten Betrag12 der Laufenden Rechnung belastet werden.

Die Investitionsrechnung wird am Ende der Rechnungsperiode abgeschlossen, indem die Ausgaben in der Bestandesrechnung aktiviert und die Einnahmen passiviert werden.

5 Begriffe und Vorschriften des Kreditwesens

Art. 33 Verpflichtungskredit
a) Begriff

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben bis zur bewilligten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Der Verpflichtungskredit ist nicht an ein Rechnungsjahr gebunden. Die sich daraus ergebenden jährlichen Bruttoausgaben und Einnahmen sind in die entsprechenden Voranschläge einzustellen.

Art. 34 b) Einholung

Verpflichtungskredite sind namentlich einzuholen für

  1. die eigenen Investitionen, die Investitionsbeiträge an Dritte und die sonstigen im Verwaltungsvermögen zu aktivierenden Ausgaben mit Investitionscharakter;

  2. den Erwerb von Grundstücken ins Verwaltungsvermögen und die Übertragung von Grundstücken vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen;

  3. die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Beteiligungen, die zum Verwaltungsvermögen gehören, mit Ausnahme der Erhöhung der Dotationskapitalien der unselbständigen Unternehmen;

  4. die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Umbau oder der Renovation einer Liegenschaft des Finanzvermögens, auch wenn sie nicht der Investitionsrechnung belastet, sondern in der Bestandesrechnung aktiviert werden;

  5. die Ausgaben mit Konsumcharakter, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt, die aber nicht jährlich wiederkehrende Ausgaben sind;

  6. die Eingehung von Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Garantien).

Der Verpflichtungskredit wird normalerweise als Objektkredit für ein Einzelvorhaben erteilt. Umfasst er mehrere Vorhaben oder ein ganzes Programm, heisst er Rahmenkredit. In diesem Falle regelt der Stadtrat die Aufteilung dieses Rahmenkredites, soweit sie nicht aus dem Kreditbeschluss hervorgeht.

Zwingend zusammengehörende Verpflichtungskredite sind zusammenzuzählen und dem zuständigen Organ in einer Vorlage zu unterbreiten.

Art. 35 c) Bemessung

Dem Verpflichtungskreditbegehren ist eine sorgfältige, nach fachmännischen Regeln erstellte Kostenberechnung zugrunde zu legen.

Ein Verpflichtungskredit ist netto zu beschliessen, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt oder rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter erteilt wird.

Art. 36 d) Folgekosten

Bringt ein Vorhaben, für das Verpflichtungskredit erforderlich ist, nach seiner Verwirklichung neue oder höhere Unterhalts- und Betriebskosten mit sich, sind diese möglichst genau zu ermitteln und bei der Einholung des Verpflichtungskredites zu nennen.

Art. 37 e) Abrechnung

Ein Verpflichtungskredit ist abzurechnen, sobald das Vorhaben ausgeführt ist und die Beiträge Dritter vollständig eingegangen sind. Für kleinere Abschlussarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendigt werden können, ist im Rahmen der Abrechnung eine angemessene Rückstellung zulässig. Allfällige Differenzen zwischen den späteren Ausgaben und den dafür gebildeten Rückstellungen werden der Laufenden Rechnung belastet oder gutgeschrieben.

Grundsätzlich sind dem Verpflichtungskredit bei der Abrechnung je nachdem, ob er brutto oder netto beschlossen wurde, die Brutto- oder Nettoausgaben gegenüberzustellen.

Die Abrechnung eines Verpflichtungskredites bedarf der Genehmigung durch den Stadtrat.

Der Stadtrat beschliesst die Aufhebung eines Verpflichtungskredites, wenn dessen Zweck auf andere Weise erreicht worden ist oder das Vorhaben nicht ausgeführt wird.

Von der Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die vom Stadtparlament erteilt und gegebenenfalls von der Bürgerschaft genehmigt wurden, hat der Stadtrat dem Stadtparlament Kenntnis zu geben.

Art. 38 Zusatzkredit
a) Begriff und Einholung

Reicht der für ein bestimmtes Vorhaben erteilte Verpflichtungskredit für dessen Realisierung nicht aus, ist ein Zusatzkredit zum Verpflichtungskredit einzuholen.

Treten gegenüber zwingend zusammengehörenden Verpflichtungskrediten Mehr- oder Minderkosten auf, sind diese zusammenzuzählen. Ergibt sich, dass ein Zusatzkredit eingeholt werden muss, ist dieser dem zuständigen Organ nach der Abrechnung des letzten Verpflichtungskredites gesamthaft zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

Art. 39 b) Teuerungsbedingte Mehrkosten

Für teuerungsbedingte Mehrkosten kann der Zusatzkredit nach der Vollendung des Vorhabens gleichzeitig mit der Vorlage der Abrechnung eingeholt werden.

Die Teuerungsberechnung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Kostenberechnung – der Preisbasis für den Verpflichtungskredit – und der Arbeitsvergebung gestützt auf den besten verfügbaren Preis- oder Kostenindex.

Für die Zeit zwischen Arbeitsvergebung und Abrechnung sind mit den Unternehmern und Lieferanten im Rahmen der Auftragserteilung vertragliche Abmachungen über die Übernahme allfälliger Lohn- und Materialteuerungen zu treffen. Die während der Ausführung des betreffenden Vorhabens eingetretenen teuerungsbedingten Mehrkosten sind hernach aufgrund der eingehenden Rechnungen möglichst genau zu ermitteln.

Art. 40 c) Sonstige Mehrkosten

Wird der zusätzliche Kreditbedarf nicht durch die Teuerung verursacht, ist ein Zusatzkredit einzuholen, sobald die zu erwartenden Mehrkosten durch Einsparungen auf anderen Positionen des Kostenvoranschlages voraussichtlich nicht gedeckt werden können.

Art. 41 d) Orientierung der parlamentarischen Kommissionen

Sind bei grösseren Vorhaben, deren Verwirklichung mehrere Jahre beansprucht, erhebliche Mehrkosten absehbar, ohne dass diese bereits so genau zu ermitteln sind, dass hierfür ein Zusatzkredit eingeholt werden kann, ist die zuständige parlamentarische Kommission bei der nächsten Gelegenheit und nötigenfalls periodisch über die Kostenentwicklung zu orientieren.

Betrifft eine vom Stadtrat angeordnete Projektänderung mit dem Kreditbeschluss festgelegte, das Vorhaben als Ganzes bestimmende Elemente, ist die zuständige parlamentarische Kommission auch dann zu orientieren, wenn die Projektänderung keine Mehrkosten verursacht.

Art. 42 Budgetkredit

Der Budgetkredit ist die Ermächtigung, das entsprechende Konto der Verwaltungsrechnung für den angegebenen Zweck im betreffenden Rechnungsjahr bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Budgetkredite der Laufenden Rechnung für Ausgaben, welche einer besonderen Beschlussfassung bedürfen, die bei der Aufstellung des Voranschlages noch aussteht, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt.

Art. 43 Nachtragskredit
a) Begriff und Einholung

Ein Nachtragskredit ist erforderlich, wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, dass ein Budgetkredit nicht ausreicht oder der Voranschlag für die betreffende Ausgabe keinen solchen enthält. Er ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung für eine zusätzliche Ausgabe einzuholen.

Erträgt eine Ausgabe, für welche ein Nachtragskredit des Stadtparlaments erforderlich wäre, keinen Aufschub, kann der Stadtrat die dadurch bedingte Kreditüberschreitung bewilligen. Solche Kreditüberschreitungen sind dem Stadtparlament vor der Abnahme der Jahresrechnung in der Form eines Sammelkreditbegehrens zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 44 b) Ausnahmen

Keine Nachtragskredite sind einzuholen für

  1. die Mehrkosten einer über der Budgetschätzung liegenden Teuerungszulage zu den Besoldungen und den Renten;

  2. die Sozialversicherungsbeiträge (1. und 2. Säule) und die Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge;

  3. die Mehrkosten für Wasser und Energie;

  4. den Mehraufwand an Passivzinsen, Emissionskosten, Bank- und Postcheckgebühren;

  5. die durchlaufenden Beiträge und andere Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Mehreinnahmen gegenüberstehen;

  6. die laufenden Beiträge an die unselbständigen Unternehmen und die Erhöhung ihrer Dotationskapitalien;

  7. den Mehraufwand für die Abschreibung von uneinbringlichen Guthaben;

  8. die Einlagen in Spezialfinanzierungen, die sich als Saldo von Aufwänden und Erträgen der betreffenden Dienststelle oder Kontengruppe ergeben;

  9. die internen Verrechnungen zwischen den Dienststellen.

6 Instrumente der Haushaltführung

Art. 45 Investitionsplan

Der Stadtrat erarbeitet als Grundlage der Investitionspolitik einen Investitionsplan, der alle im Zeitpunkt der jährlichen Überarbeitung erkennbaren Investitionsbedürfnisse der Stadt im Bereich des Verwaltungsvermögens erfasst.

In den Investitionsplan werden die beschlossenen und die in Aussicht genommenen Vorhaben aufgenommen. Sie werden nach der sachlichen Gliederung der Investitionsrechnung und nach dem zeitlichen Anfall der Brutto- und Nettoausgaben geordnet, die in den nächsten fünf Jahren aus der Verwirklichung dieser Vorhaben entstehen.

Der Investitionsplan wird jährlich im Rahmen der Budgetarbeiten den neuen Bedürfnissen angepasst und dabei mit dem Plafond der tragbaren Nettoinvestition abgestimmt. Er wird der Geschäftsprüfungskommission zur Kenntnis gebracht.

Art. 46 Finanzplan

Zur Gestaltung der Laufenden Rechnung und zur Ermittlung der möglichen Selbstfinanzierung der Investitionen erarbeitet der Stadtrat einen Finanzplan. Dieser stellt eine nach Konten gegliederte Übersicht über die kurzfristige Entwicklung des städtischen Haushaltes dar, welche neben dem Budgetjahr höchstens die zwei darauffolgenden Jahre umfasst.

Der Finanzplan ist gleich aufgebaut wie das Budget, wird im ersten Quartal jedes Jahres erstellt und bildet die Grundlage der Budgetrichtlinien für das folgende Jahr.

Art. 47 Budgetrichtlinien

Der Stadtrat erlässt jedes Jahr die erforderlichen Richtlinien, um die Budgetentwürfe der Dienststellen über ihre Direktionen zeitlich und sachlich zu koordinieren und sie auf das Budgetkonzept auszurichten, welches aufgrund der Finanzplanergebnisse als für die Budgetgestaltung massgebend erachtet wird.

Art. 48 Voranschlag

Der Voranschlag enthält alle Budgetkredite und Einnahmenschätzungen für das betreffende Rechnungsjahr.

Er gliedert sich nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und nach dem einheitlichen Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung der öffentlichen Haushalte der Schweiz. Für die unselbständigen Unternehmen werden besondere Voranschläge erstellt.

Die in den Voranschlag eingestellten Beträge sind so genau als möglich zu ermitteln. Insbesondere sind nur jene Aufwände und Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen, die im betreffenden Rechnungsjahr mit grosser Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

Erhebliche Abweichungen vom Budget des Vorjahres sind zu begründen. Die Budgetrichtlinien legen fest, ab welchem Betrag und für welche Ausgaben und Einnahmen Begründungen erforderlich sind.

Art. 49 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung umfasst

  1. die Verwaltungsrechnung, gegliedert in Laufende Rechnung und Investitionsrechnung, und die Bilanz der Stadt;

  2. die Verwaltungsrechnungen und die Bilanzen der unselbständigen Unternehmen.

Sie ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag und untersteht auch den Grundsätzen, die für den Voranschlag gelten.

Sie ist zu ergänzen durch

  1. die Abschreibungstabelle;

  2. das Verzeichnis der Verpflichtungskredite mit ihrer Beanspruchung während des Jahres sowie ihrem Stand Ende Rechnungsjahr;

  3. die Beilagen zur Gemeindebilanz mit den wichtigsten Angaben über die Wertschriften, Darlehen, Liegenschaften und Schulden, die von der Stadt verwalteten zweckgebundenen Zuwendungen und die Vorschüsse oder Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen;

  4. weitere Übersichten und Kennzahlen über die Haushaltentwicklung.

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