811.5
Reglement über die Reserve Werterhalt Finanzvermögen
Vom 21.03.2023 (Stand 01.05.2023)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 110n des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 als Reglement:
1 Reserve Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen
Art. 1 Grundsatz
Die Reserve Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen dient der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen. Es werden damit werterhaltende Massnahmen finanziert.
Art. 2 Einlage in die Reserve
Aus den Erträgen der Liegenschaften im Finanzvermögen wird jährlich 1.5 % des Neuwerts der Liegenschaften in die Reserve Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen eingelegt.
Art. 3 Bestand der Reserve
Der höchste Bestand der Reserve beträgt 10 % des Neuwerts der Liegenschaften im Finanzvermögen.
Der Bestand der Reserve wird nicht verzinst.
Art. 4 Entnahme aus der Reserve
Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem Unterhalts- und Reparaturaufwand für die Liegenschaften im Finanzvermögen, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.
2 Reserve Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen
Art. 5 Grundsatz
Die Reserve Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen dient dem Ausgleich von Wertschwankungen der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens.
Art. 6 Einlage in die Reserve
In die Reserve Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen werden jährlich 100 % der Wertsteigerung der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr eingelegt.
Art. 7 Bestand der Reserve
Der höchste Bestand der Reserve beträgt 5 % des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens am Jahresende.
Die Reserve wird nicht verzinst.
Art. 8 Entnahme aus der Reserve
Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem Wertverlust der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.
2023-006