811.5

Reglement über die Reserve Werterhalt Finanzvermögen

Vom 21.03.2023 (Stand 01.05.2023)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 110n des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 als Reglement:

1 Reserve Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen

Art. 1 Grundsatz

Die Reserve Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen dient der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen. Es werden damit werterhaltende Massnahmen finanziert.

Art. 2 Einlage in die Reserve

Aus den Erträgen der Liegenschaften im Finanzvermögen wird jährlich 1.5 % des Neuwerts der Liegenschaften in die Reserve Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen eingelegt.

Art. 3 Bestand der Reserve

Der höchste Bestand der Reserve beträgt 10 % des Neuwerts der Liegenschaften im Finanzvermögen.

Der Bestand der Reserve wird nicht verzinst.

Art. 4 Entnahme aus der Reserve

Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem Unterhalts- und Reparaturaufwand für die Liegenschaften im Finanzvermögen, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.

2 Reserve Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen

Art. 5 Grundsatz

Die Reserve Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen dient dem Ausgleich von Wertschwankungen der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens.

Art. 6 Einlage in die Reserve

In die Reserve Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen werden jährlich 100 % der Wertsteigerung der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr eingelegt.

Art. 7 Bestand der Reserve

Der höchste Bestand der Reserve beträgt 5 % des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens am Jahresende.

Die Reserve wird nicht verzinst.

Art. 8 Entnahme aus der Reserve

Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem Wertverlust der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.

2023-006