913.1
Reglement über die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung
Vom 19.03.1996 (Stand 01.04.1996)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 19961 als Reglement:
Art. 1 Kosten der Vermessung
Im Gebiet der politischen Gemeinde St.Gallen werden für die Nachführung von Gebäuden, Grenz- und Kulturänderungen sowie Handänderungen die tatsächlichen Kosten der Vermessung gemäss den vom Volkswirtschaftdepartement genehmigten Leistungs- und Regietarifen belastet.
1996, 69