Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

AK.2016.396

Entscheid Anklagekammer, 21.12.2016

Rubrum

Fall-Nr.: AK.2016.396 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 21.12.2016 Entscheiddatum: 21.12.2016

Entscheid Anklagekammer, 21.12.2016 Art. 132 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Strafverfahren lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Nachdem der ursprüngliche Wahlverteidiger sein Mandat niederlegte, forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, einen neuen Verteidiger zu bestellen. Jener schlug in der Folge einen neuen Verteidiger vor und liess um amtliche Verteidigung ersuchen. Die Verfahrensleitung lehnte letzteres mittels Verfügung ab, da der Beschuldigte finanziell nicht bedürftig ist. Die Anklagekammer hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, weil die Gewährung der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung nicht vom Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf. Daran vermag die Ausübung des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nichts zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung können dem Beschuldigten – bei gegebenen Voraussetzungen – aber am Ende des Verfahrens auferlegt werden (Anklagekammer, 21. Dezember 2016, AK.2016.396).

Erwägungen

II. 2. Art. 130 StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschuldigter notwendig verteidigt sein muss. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, falls die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung nicht selber eine Wahlverteidigung bestimmt, obschon ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Die Anordnung der amtlichen Verteidigung darf in diesen Konstellationen nicht vom Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten abhängig gemacht werden. Die Verfahrensleitung hat bei der Einsetzung des amtlichen Verteidigers zudem die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen, ohne dies von weiteren

Voraussetzungen wie der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse abhängig machen zu dürfen (BGE 139 IV 113, E. 4 und 5; BSK StPO – Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N 18b).

Diese gesetzliche Konzeption ist ohne weiteres sachgerecht. Einerseits schützt sie den Beschuldigten, in dem sie sicherstellt, dass tatsächlich verteidigt wird, wer notwendig verteidigt werden muss. Andererseits schützt sie aber auch die Verteidigung, könnte sich diese doch andernfalls – je nach Lage des Strafverfahrens – gezwungen sehen, von einem Beschuldigten allfällig deliktisch erlangtes Geld als Honorar entgegennehmen und sich damit selber dem Vorwurf der Geldwäscherei aussetzen zu müssen.

3. Eine Wahlverteidigung liegt nur dann vor, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein privatrechtliches Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR zu Stande gekommen ist. Ein solches setzt den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zwischen den Parteien voraus (Art. 1 Abs. 1 OR). Aus den mehrfachen und beständigen Äusserungen von Rechtsanwalt B.___, wonach er im Strafverfahren nicht zum Wahlverteidiger bestellt worden sei, ist zu schliessen, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein solches privatrechtliches Auftragsverhältnis und damit keine Wahlverteidigung besteht.

4. Da eine Verteidigung vorliegend unbestrittenermassen notwendig ist, der Beschwerdeführer aber keine solche bestellt hat, ist seine amtliche Verteidigung anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat hierfür (entgegen der Ansicht der Vorinstanz einzig) von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und um die Ernennung von Rechtsanwalt B.___ ersucht. Die Anklagekammer setzt deshalb – im Sinne eines reformatorischen Entscheids (Art. 397 Abs. 2 StPO) – jenen antragsgemäss und rückwirkend ab 21. September 2016 als amtlichen Verteidiger ein.

5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass am Ende des Strafverfahrens über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu entscheiden sein wird und der Beschwerdeführer – sollte er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden – dem Kanton jene zurückzahlen muss (Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO, BGE 139 IV 113 E. 5.1). Lebt der Beschwerdeführer tatsächlich in guten finanziellen Verhältnissen, wie die Vorinstanz vorbringt, bleibt das finanzielle Risiko des Staates daher selbst bei Anordnung der amtlichen Verteidigung gering.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 1 and Art. 394 — read in the version of July 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, Art. 130, Art. 132, Art. 133, Art. 135, and Art. 397 — read in the version of September 1, 2011; the act was consolidated again on June 1, 2021, March 1, 2023, and November 1, 2025.