131.12
Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates
vom 20.02.1991 (Stand 01.01.2025)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat den Bericht des Präsidiums vom 10. Januar 19901 zur Kenntnis genommen und
beschliesst:2
Ziff. 1
Die Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates nach Art. 150 des Geschäftsreglements des Kantonsrates3 werden wie folgt festgesetzt:
Taggeld: Fr. 400.– für eine Sitzung von zwei Stunden Dauer oder mehr, Fr. 200.– für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden Dauer;
erhöhtes Taggeld für zwei oder mehr Sitzungen von insgesamt wenigstens vier Stunden Dauer am gleichen Tag: Fr. 600.–;
Entfernungszuschlag je Strassenkilometer: Fr. –.70.
Ziff. 1bis
Die Grundentschädigung für die Mitglieder des Kantonsrates nach Art. 149ter des Geschäftsreglements des Kantonsrates4 wird auf Fr. 2 000.– je Jahr festgesetzt.
Ziff. 2
Die Fraktionsvergütungen nach Art. 159 des Geschäftsreglements des Kantonsrates5 werden wie folgt festgesetzt:
Grundbetrag: Fr. 30 200.—;
Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied: Fr. 3 000.—.
Ziff. 2bis
Der jährliche Vorsorgebeitrag des Kantons nach Art. 161bis des Geschäftsreglements des Kantonsrates6 an die Mitglieder des Kantonsrates beträgt 12 Prozent der jeweiligen Bruttoentschädigung.
Die Mitglieder des Kantonsrates entscheiden über die Verwendung ihres jährlichen Vorsorgebeitrags.
Ziff. 3
Der Grossratsbeschluss über die Anpassung der Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates vom 3. April 19847 wird aufgehoben.
Ziff. 4
Ziff. 2 wird ab 1. Januar 1991 angewendet. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Mai 1991 angewendet.
nGS 26–32