161.11

Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten

vom 19.05.1981 (Stand 19.11.1996)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 14quater des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember 1959

als Verordnung:

Art. 1 Angemessene Sicherheit

Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes kann geleistet werden durch:

  1. Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution);

  2. Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution);

  3. Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation;

  4. Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen:

  1. für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören;

  2. für die von der Bürgerschaft einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewählten Beamten der Rat;

  3. für die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Beamten des Staates der Regierungsrat;

  4. für die übrigen Beamten und Angestellten die Wahlbehörde.

  5. für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist.

Art. 2 Realkaution

Die Körperschaft oder Anstalt haftet für sichere Aufbewahrung verpfändeter Wertpapiere und Wertsachen.

Die Behörde legt Bargeld auf ein auf den Namen des Kautionspflichtigen lautendes Sparheft an und sorgt für sichere Aufbewahrung.

Der Kautionspflichtige hat Anspruch auf Auszahlung anfallender Zinsen.

Art. 3 Selbsthilfeorganisationen
a) Anerkennung

Das Departement des Innern anerkennt Selbsthilfeorganisationen durch Genehmigung der Statuten.

Art. 4 b) Voraussetzungen

Die Genehmigung wird erteilt, wenn:

  1. die Statuten keine dem Bundesrecht oder den staatlichen Interessen widersprechende Bestimmungen enthalten;

  2. die Deckung der Verpflichtungen gewährleistet ist. Das Departement des Innern kann Auskunft über Kapitaldeckung und Reserven sowie Vorlegung eines versicherungstechnischen Gutachtens verlangen.

Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 c) Bericht und Rechnung

Die Selbsthilfeorganisationen haben dem Departement des Innern jährlich Bericht und Rechnung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6 Aufsicht

Das Departement des Innern:

  1. überwacht das Erbringen der Sicherheitsleistung;

  2. beaufsichtigt die Selbsthilfeorganisationen.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1981 angewendet.

nGS 16–38