161.5

Vereidigungsverordnung

vom 11.12.1984 (Stand 01.01.1985)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 107 der Kantonsverfassung vom 16. November 18901 und von Art. 152 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 23. August 19792

als Verordnung:3

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ablegen von Pflichteid und Handgelübde durch die Behörden und die Beamten von Staat und Gemeinden.

Sie wird nicht angewendet auf den Grossen Rat, auf die von ihm gewählten Behördemitglieder und auf die Magistratspersonen.4

Art. 2 Pflichteid

Die Eidesformel lautet: «Ihr werdet schwören: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»

Nach Vorlesen der Eidesformel sprechen die Behördemitglieder und die Beamten bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nach: «Was mir vorgelesen wurde – schwöre ich zu tun und zu halten – so wahr mir Gott helfe.»

Art. 3 Handgelübde

Die Handgelübde-Formel lautet: «Ihr werdet geloben: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.»

Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen die Behördemitglieder und die Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»

Art. 4 Zuständigkeit

Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt.

Sie kann die Abnahme:

  1. einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen;

  2. der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen.

Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflichteid und Handgelübde nicht zu wiederholen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Pflichteid der Behörden und Beamten vom 31. August 19515 wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.

nGS 16–54