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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an die Erweiterung des Schulgebäudes der Heilpädagogischen Schule in Flawil
vom 06.04.1995 (Stand 06.04.1995)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. August 1994Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 5 ff. des Gesetzes über Staatsbeiträge an private Sonderschulen vom 31. März 1977
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet der Heilpädagogischen Vereinigung Gossau-Untertoggenburg-Wil an die auf Fr. 13 895 900.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für die Erweiterung des Schulgebäudes der Heilpädagogischen Schule in Flawil einen Staatsbeitrag von 33 1/3 Prozent, höchstens Fr. 4 632 000.–.
Ziff. 2
Der Kredit wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt.
Ziff. 3
Die Bauarbeiten werden im Amtsblatt des Kantons St.Gallen zur Vergebung öffentlich ausgeschrieben.
Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes, Projektänderungen der Genehmigung der Regierung.
Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.
Ziff. 4
Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären: Der Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an die Erweiterung des Schulgebäudes der Heilpädagogischen Schule in Flawil ist am 6. April 1995 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 6. März bis 5. April 1995 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Grossratsbeschluss wird ab 6. April 1995 angewendet.
nGS 30–56