215.14

Verordnung über die Verleihung des Professortitels an Lehrer der Mittelschulen

vom 17.03.1981 (Stand 01.08.1981)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 85 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980

als Verordnung:

Art. 1

Der Regierungsrat verleiht den Titel «Professor» auf Antrag des Erziehungsrates oder der Verkehrsschulkommission an:

  1. Hauptlehrer für wissenschaftliche Fächer, die über einen akademischen Abschluss verfügen;

  2. Hauptlehrer für wissenschaftliche Fächer, die über ein Sekundarlehrerdiplom verfügen;

  3. Hauptlehrer für Musik, Singen, Turnen oder Zeichnen, die über ein Maturitätszeugnis oder ein Primarlehrerdiplom verfügen und ein Fachstudium von der Dauer eines Hochschulstudiums abgeschlossen haben.

Er kann den Titel in besonderen Fällen auch an Lehrbeauftragte verleihen.

Art. 2

Der Titel wird verliehen:

  1. nach vierjähriger Bewährung an einer Mittelschule des Kantons an Hauptlehrer nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und c dieser Verordnung;

  2. nach achtjähriger Bewährung an einer Mittelschule des Kantons an Hauptlehrer nach Art. 1 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.

Über die Bewährung erstellt der Rektor ein Gutachten.

Art. 3

Die Verordnung über die Verleihung des Professortitels an Lehrer der Kantonsschulen, der Verkehrsschule und der Lehrerbildungsanstalten vom 4. November 1968 wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1981/82 angewendet.

nGS 16–21