215.394.1
Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen an den Turnanlagen der Kantonsschule St.Gallen
vom 16.06.1994 (Stand 16.06.1994)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. Oktober 1993 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 16 611 000.– für bauliche Massnahmen an den Turnanlagen der Kantonsschule St.Gallen werden genehmigt.
Ziff. 2
Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr. 16 611 000.– gewährt.
Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer 20jährigen Tilgungsfrist von 1995 bis 2014 belastet.
Ziff. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderungen des Projektes zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Ziff. 4
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: Der Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen an den Turnanlagen der Kantonsschule St.Gallen ist am 16. Juni 1994 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 16. Mai bis 15. Juni 1994 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Grossratsbeschluss wird ab 16. Juni 1994 angewendet.
nGS 29–49