217.31
Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
vom 12.10.1971 (Stand 30.10.2007)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
auf Antrag des Hochschulrates, nach Anhören des Stadtrates St.Gallen, aufgrund von Art. 8 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar 1955
als Verordnung:
(1.) I. Ordentliche Professoren
Art. 1
Das Grundgehalt der ordentlichen Professoren beträgt in der Regel Fr. 52 000.– bis Fr. 62 400.– im Jahr.
Innerhalb dieses Rahmens setzt der Hochschulrat unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse das Anfangsgehalt fest.
Der Aufstieg vom Anfangsgehalt bis zur oberen Grenze des Grundgehaltes geschieht in jährlichen Spannen von Fr. 1040.–. Zur Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte kann der Hochschulrat die Spanne vergrössern. Die Erhöhung wird in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres vorgenommen.
Art. 2
Zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte kann der Hochschulrat ein Grundgehalt bis zu Fr. 70 000.– im Jahr beschliessen.
In besonderen Fällen kann der Regierungsrat auf Antrag des Hochschulrates ein Grundgehalt beschliessen, das den Betrag von Fr. 70 000.– im Jahr übersteigt.
Art. 3
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird im Anstellungsvertrag geregelt.
Art. 4
Für die Ausübung einer leitenden Funktion in einem der Hochschule angeschlossenen Institut kann der Hochschulrat ein Gehalt beschliessen, das bis zu 25 Prozent der Bezüge gemäss Art. 1 und 2 ausmacht.
(2.) II. Ausserordentliche Professoren
Art. 5
Das Grundgehalt der ausserordentlichen Professoren richtet sich nach Umfang und Bedeutung der Lehrtätigkeit an der Hochschule.
Es wird auf Antrag des Hochschulrates vom Regierungsrat festgesetzt.
Art. 6
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird im Anstellungsvertrag geregelt.
Art. 7
Das Gehalt eines ausserordentlichen Professors für die Mitarbeit in einem der Hochschule angeschlossenen Institut bedarf der Genehmigung des Hochschulrates.
(3.) III. Vollamtliche Dozenten
Art. 8
Vollamtliche Dozenten mit abgeschlossener akademischer Ausbildung, die während des Semesters unter der Leitung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Professors im Unterricht mitwirken und während der übrigen Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiter eines Professors oder in einem der Hochschule angeschlossenen Institut tätig sind, beziehen ein Grundgehalt von Fr. 33 700.– bis Fr. 44 000.– im Jahr.
Innerhalb dieses Rahmens setzt der Hochschulrat unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse das Anfangsgehalt fest.
Der Aufstieg vom Anfangsgehalt bis zur oberen Grenze des Grundgehaltes geschieht in jährlichen Spannen von Fr. 840.–. Zur Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte kann der Hochschulrat die Spanne vergrössern. Die Erhöhung wird in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres vorgenommen.
Vollamtliche Dozenten, die habilitiert sind, erhalten eine Zulage zum Grundgehalt von Fr. 3000.– im Jahr.
Art. 9
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird im Anstellungsvertrag geregelt.
Art. 10
Das Gehalt eines vollamtlichen Dozenten für die Mitarbeit in einem der Hochschule angeschlossenen Institut bedarf der Genehmigung des Hochschulrates.
(4.) IV. Dozenten mit Lehrauftrag
Art. 11
Die Entschädigung der Dozenten mit Lehrauftrag wird im Einzelfall vom Hochschulrat festgelegt. Sie beträgt für wissenschaftliche Kurse wenigstens Fr. 1500.–, für andere Kurse wenigstens Fr. 1300.– je Semester-Wochenstunde.
(5.) V. Dozenten der öffentlichen Abendvorlesungen
Art. 12
Die Entschädigung der Dozenten der öffentlichen Abendvorlesungen wird im Einzelfall vom Senatsausschuss festgelegt. Sie beträgt wenigstens Fr. 1300.– je Semester-Wochenstunde.
(6.) VI. Wissenschaftliche Assistenten
Art. 13
Die Entschädigung der wissenschaftlichen Assistenten wird vom Hochschulrat geregelt.
(7.) VII. Besondere Ämter
Art. 14
Der Rektor und der Prorektor beziehen eine feste Entschädigung, die auf Antrag des Hochschulrates vom Regierungsrat festgesetzt wird.
Der Hochschulrat kann auch den Inhabern anderer Ämter in der Hochschulverwaltung eine Entschädigung bewilligen.
(8.) VIII. Verwaltungspersonal
Art. 15
Die Anstellungsbedingungen des Verwaltungspersonals richten sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
Für die Anstellung sind die Organe der Hochschule zuständig, welche die Besoldung im Einvernehmen mit dem Bildungsdepartement festsetzen.
(9.) IX. Studien- und Prüfungsgebühren
Art. 16
Die Studiengebühren fallen der Hochschule zu.
Art. 17
Die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen fallen der Hochschule zu.
Der Hochschulrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission, der Prüfenden und der Experten.
Art. 18
Die Gebühren für die Zulassungsprüfungen für Ausländer und die Diplomprüfungen fallen, soweit sie nicht für die Durchführung der Prüfungen beansprucht werden, in den Prüfungsgelderfond.
Über den Prüfungsgelderfond verfügt der Senat für Zwecke der Hochschule und der Dozentenschaft.
Art. 19
Die Gebühren für die Doktorprüfungen fallen, soweit sie nicht für die Durchführung der Prüfungen beansprucht werden, den prüfenden Dozenten zu. Über die Verteilung entscheidet nach Massgabe der Beanspruchung der Senatsausschuss.
(10.) X. Dreizehntes Monatsgehalt
Art. 20
Den ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie den vollamtlichen Dozenten wird ein Zwölftel des jährlichen Grundgehaltes zusätzlich als dreizehntes Monatsgehalt ausgerichtet.
(11.) XI. Sozialzulagen und jährliche Gehaltsanpassung
Art. 21
Die ordentlichen und die hauptamtlich tätigen ausserordentlichen Professoren sowie die vollamtlichen Dozenten erhalten Sozialzulagen nach den für das Staatspersonal geltenden Vorschriften.
Art. 22
Die jährliche Anpassung der Gehälter und Zulagen richtet sich nach den Vorschriften für das Staatspersonal.
(12.) XII. Ergänzende Bestimmungen
Art. 23
Die Gehaltszahlung bei Krankheit, Unfall und Militärdienst, der Gehaltsnachgenuss bei Invalidität und Tod sowie die Gewährung von Treueprämien richten sich für den Lehrkörper sachgemäss nach den Vorschriften für das Staatspersonal.
…
Art. 24
Für die dienstliche Beanspruchung ausserhalb St.Gallens wird ein Taggeld und eine Reiseentschädigung ausgerichtet. Die Einzelheiten regelt der Hochschulrat.
(13.) XIII. Schlussbestimmungen
Art. 25
Die Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 30. September 1966 wird aufgehoben.
Art. 26
Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Grossen Rat ab 1. Januar 1972 angewendet.
Die Mindestentschädigungen der Dozenten mit Lehrauftrag und der Dozenten der öffentlichen Abendvorlesungen gemäss Art. 11 und 12 dieser Verordnung werden ab 1. April 1972 angewendet.
Die Lehrtätigkeit im Wintersemester 1971/72 wird nach den bisherigen Ansätzen entschädigt.
Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 1. Oktober 1974 II. Reallohnerhöhung 1. Die Grundgehälter, das 13. Monatsgehalt und die Zulagen gemäss Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12. Oktober 1971 werden für den Lehrkörper auf 1. Januar 1975 um 3 Prozent erhöht. 2. Die Grundgehälter, das 13. Monatsgehalt und die Zulagen gemäss den Ansätzen vom 1. Januar 1975 werden für den Lehrkörper auf 1. Januar 1976 zusätzlich um zwei Prozent erhöht. Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 28. September 1976 II. Dem am 31. Dezember 1976 festangestellten Verwaltungspersonal wird für Besoldung und Versicherung der Besitzstand gewährleistet.
nGS 7, 777